Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 429Fedlex · Ergebnisbericht

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Die Formvorschrift in Art. 859 VE-ZGB ist bei einer schriftlichen Erklärung des

bisherigen Gläubigers zu belassen. Auf keinen Fall dürfte für diesen Akt die öffentliche Beurkundung verlangt werden.

VSK: Beim derzeitigen Kenntnisstand scheint uns die vorgeschlagene Regelung

angemessen. Allenfalls wäre zu prüfen, ob Art und Inhalt der schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers nicht genauer zu definieren wären. Nicht ganz klar scheinen die Bemerkungen im Bericht zum VE, wonach es lediglich eines formfreien Verpflichtungsgeschäftes, d.h. als Übertragungstitel (causa) also nur einer formfreien Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dessen Rechtsnachfolger bedürfe. Diesem Vorgang komme die Besitzesübertragung beim Papierschuldbrief zu. Hervorzuheben ist wohl, dass an die Stelle der Besitzesübertragung und eines Indossaments zur Übertragung der Rechte am einzig relevanten Namenschuldbrief die Anmeldung des bisherigen Gläubigers ("schriftliche Erklärung") an das Grundbuchamt tritt.

Zur Frage des genügenden Rechtsöffnungstitels verweisen wir auf die Ausführungen unter Art. 858 VE.

VSGV: Bis zur Einführung des Registerschuldbriefes werden noch nicht alle Kantone

über ein ausschliesslich elektronisch geführtes Grundbuch verfügen. Es stellt sich daher die Frage, wie in den Grundbuchämtern dieser Kantone der neue Schuldbriefgläubiger in das Grundbuch einzutragen ist. Grundsätzlich wird ein Eintrag in einem Hilfsregister - wie dem Gläubigerregister - dem Anfordernis des verlangten Grundbucheintrages nicht genügen. Andererseits ist jedoch im Papiergrundbuch keine vernünftige Spalte vorhanden um im Hauptbuch direkt eine entsprechende Eintragung vorzunehmen. Es bedarf deshalb unbedingt einer übergangsrechtlichen Lösung, um dem Erfordernis des Grundbucheintrages des neuen Gläubigers gerecht zu werden.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

SbBG: Die Formvorschrift in Art. 859 VE-ZGB ist bei einer schriftlichen Erklärung des

bisherigen Gläubigers zu belassen. Auf keinen Fall dürfte für diesen Akt die öffentliche Beurkundung verlangt werden.

Artikel 860

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Die vorgesehene Frist von zehn Jahren erscheint zu lange. Es sollte generell

für alle Schuldbriefe gelten, dass wenn der Gläubiger unbekannt oder der Titel nicht mehr auffindbar ist, der Richter ein Jahr nach Auskündigung die Kraftloserklärung sprechen kann. Eine solche Bestimmung wäre v.a. für die bestehenden Schuldbriefe und - mit Blick auf die im Kanton Appenzell A.Rh. bestehenden altrechtlichen Zedel - wichtig, zumal im Kanton Appenzell A.Rh. noch zahlreiche solcher Pfandrechte existieren, die zudem durchwegs auf Kleinstbeträge (wenige hundert oder tausend Franken) lauten. Der Grundbuchverkehr wird durch das Vorhandensein derartiger Pfandrechte - mit immer mehr unbekannten Gläubigern und/oder unauffindbaren Titeln - in zunehmendem Masse