Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Gerade mit der im Bericht erwähnten Anmerkung von Ausnutzungsübertragungen hat der Kanton Zug schlechte Erfahrungen gemacht. Über das auf einem bestimmten Grundstück bestehende Ausnutzungspotential kann zuverlässig nur die zuständige Gemeindebehörde Auskunft erteilen.

Das Grundbuch sollte in Zukunft konsequent nur noch als Mittel zur Publizität privater Rechtsverhältnisse eingesetzt werden. Der im Gesetzesentwurf vorgesehene Vorstoss in die entgegengesetzte Richtung ist nicht nachvollziehbar, nachdem der Bund gemäss dem Vorentwurf eines Bundesgesetzes über Geoinformationen (GeoIG) den Kantonen das Führen eines Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, dem die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommen und das eigentümerverbindlich ausgestaltet werden soll, vorschreiben will (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VE-GeoIG). Dieser Kataster soll dazu dienen, 'generelle Beschränkungen an Grund und Boden auf Grund von öffentlichem Recht übersichtlich, genau und aktuell festzuhalten' (Art. 31 Abs. 2 VE-GeoIG). Die vom GeoIG verfolgte Konzeption verdient gegenüber der im vorliegenden Entwurf enthaltenen den Vorzug. Nicht nur, weil den Eintragungen - anders als im Falle einer Anmerkung gestützt auf Art. 962 VE-ZGB

- nicht bloss deklaratorischer Charakter zukommen soll, sondern vor allem weil die Nachführung, Verwaltung und Kontrolle der Eintragungen im Kataster durch jene Behörde erfolgen würde, die zuständig ist, die Eigentumsbeschränkung zu verfügen. Die Datenhoheit und die Verantwortlichkeit für die Eintragung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Kataster sowie für die Richtigkeit und Aktualität der Daten würde damit bei ein und derselben Behörde liegen. Der Entwurf des GeoIG sieht darüber hinaus bessere Darstellungsmethoden für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen vor, welche ja regelmässig 'raum- bzw. ortsbezogen' sind und sich als 'Geodaten' besser in einem Geografischen Informationssystem als im Grundbuch abbilden lassen.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen kann die Eigentumsfreiheit des Grundeigentümers in erheblichem Masse beschnitten werden. Es ist daher dringend zu fordern, dass solche Beschränkungen künftig zwingend aus dem Grundbuch ersichtlich sein müssen. Die vorgeschlagene Verpflichtung der Behörden, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken bzw. zu löschen erachten wir als Verbesserung gegenüber der heute freiwilligen Anmerkungsmöglichkeit. Es fragt sich allerdings, ob die Verpflichtung die erforderliche Wirkung erzielt, wenn an deren Unterlassung oder Verzögerung keinerlei Konsequenzen bzw. Sanktionen geknüpft sind.

Wir beantragen daher eine zeitlich bzw. betragsmässig Limitierung der Durchsetzbarkeit solcher "ausserbuchlichen" öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, analog jener der gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts (Art. 836 VE-ZGB).

Antrag:

Änderung von Art. 962 Abs. 2 VE-ZGB

Die Eigentums-, Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkungen können gutgläubigen Dritten, die sich auf das Grundbuch verlassen, nach Ablauf der Eintragungsfrist nur entgegengehalten werden, wenn sie innert drei Monaten seit ihrer