Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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avec des inscriptions n'ayant plus lieu d'être; en effet, même si l'alinéa 2 prévoit que la collectivité est tenue de requérir la radiation de la mention lorsque la restriction tombe, il est à craindre qu'elle ne le fasse pas systématiquement, d'où la surcharge, à moins de laisser aux conservateurs davantage de compétences pour procéder à une radiation d'office.
SO: Wir verkennen nicht, dass ein grosses Interesse an der Kenntnis von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen besteht. Wir befürchten aber, dass die gute Absicht zur Erhöhung der Transparenz rasch in eine Verminderung der Rechtssicherheit ausmünden wird. Anmerkungen im Grundbuch wirken nicht konstitutiv. Sie gelten, weil sie in dem dafür erforderlichen Verfahren erlassen worden sind. Durch die Eintragungspflicht wird aber der falsche Schein einer Rechtswirkung erzeugt.
Das Grundbuch ist ein Institut des Privatrechts und soll über private Rechtsverhältnisse Auskunft geben. Es kann nicht als Ersatz für fehlende Register öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen dienen.
SZ: Wir erachten es als positiv, dass - im Sinne einer besseren Publizitätswirkung - die Anmerkungspflicht im Grundbuch auf die durch Verwaltungsverfügung angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erweitert werden soll (Art. 962 ZGB).
TI: Il Consiglio di Stato condivide le preoccupazioni per il proliferare di restrizioni di diritto pubblico della proprietà, la cui esistenza non risulta dal registro. Pur non opponendosi alla proposta di accomunare in un unico registro tutte le informazioni, ritiene che sarebbe più opportuno differenziare in modo netto tra iscrizioni attinenti al diritto privato e iscrizioni attinenti al diritto pubblico, proprio perché seguono criteri differenti.
Stante la genericità della norma, sarebbe preferibile mantenere l'attuale regime che prevede almeno l'approvazione della Confederazione per l'adozione delle leggi cantonali che prevedono restrizioni della proprietà.
TG: Mit der vorgeschlagenen gänzlichen Öffnung des Grundbuches zur Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, welche vom Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde) oder einer Körperschaft mit einer Verfügung angeordnet werden, wird die Übersichtlichkeit des Grundbuches erheblich beeinträchtigt. Kommt hinzu, dass diese Bestimmung zu einem massiven Mehraufwand für die mit der Grundbuchführung betrauten Stellen führen würde, was auch personelle Konsequenzen nach sich ziehen dürfte. Die Durchlaufzeiten für ein Handänderungsgeschäft und möglicherweise auch für ein Hypothekargeschäft dürften voraussichtlich ebenfalls beträchtlich verlängert werden, weil das Grundbuchamt den Parteien auch über diese öffentlich-rechtlichen Beschränkungen Auskünfte zu erteilen hätte und die entsprechenden Belege vorlegen müsste. Bei einer Grundstücksteilung müsste zudem nebst den übrigen auf dem Grundstück eingetragenen Rechten und Lasten auch die grosse Zahl der öffentlich-rechtlichen Anmerkungen einzeln bereinigt werden. Der zeitliche Mehraufwand wäre auch hier beträchtlich. Schliesslich sind Probleme bei der Löschung solcher Eigentumsbeschränkungen absehbar. Ist einmal eine Beschränkung angemerkt, dürfte sich später kaum jemand mehr darum kümmern. Es läge dann beim Grundbuchamt, zu gegebener Zeit die nötigen Löschungsbewilligungen mühsam einzuholen. Aus all diesen Gründen beantra-