Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Interpendenzen bestehen dürften, ist diesbezüglich jedenfalls eine optimale Koordination anzustreben.

Swisstopo: Im Rahmen des Projekts für ein neues Gesetz über geographische Daten

wird die Einführung eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Grundeigentumsbeschränkungen behandelt. Es ist offensichtlich, dass die Änderung von Art. 962 ZGB, die eine zwingende Grundbuchanmerkung der öffentlich-rechtlichen Grundeigentumsbeschränkungen vorsieht, einen sehr wichtigen Beitrag zur Offenlegung der Rechte und Pflichten an einem Grundstück leisten kann. Deren Offenlegung wird eine überragende Bedeutung für gewisse Grundstücke oder für gewisse Entscheidungen haben. Dieser Aspekt wird momentan von einer Arbeitsgruppe (Gruppe SIDIS) studiert, welche die Aufgabe hat, Vorschläge für die Einführung eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Grundeigentumbeschränkungen zu erarbeiten.

VbGH: Der Vorschlag hat in unseren Augen zwei Schwächen: einerseits glauben wir

nicht daran, dass die Kantone solche Eigentumsbeschränkungen auch nur annähernd lückenlos werden anmerken lassen - was passiert schon, wenn sie ihre diesbezügliche Pflicht verletzen? Uns fehlt anderseits aus praktischen Überlegungen und gestützt auf ähnliche Erfahrungen auch der Glaube an die bereinigende Wirkung der Vorschrift von Abs. 2. Damit droht die an sich begrüßenswerte Absicht an der Mangelhaftigkeit ihrer praktischen Ausführung zu scheitern: der Artikel dürfte im Gegenteil mit aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Grundbücher sich mit gegenstandslos gewordenen Eigentumsbeschränkungen anfüllen, welche kaum oder nur mit grossem Aufwand wieder gelöscht werden können.

Das Grundbuch ist zur Hauptsache ein Institut des Privatrechts. Es ist das zentrale Instrument bei der Mobilisierung des Bodenwertes und muss als solches übersichtlich und aktuell sein. Das Grundbuch darf nach unserer Auffassung nicht zum Ersatz für fehlende Register öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen verkommen.

Artikel 976

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Die vorgeschlagenen Bestimmungen überzeugen nicht. Die Verfahren sind zu

kompliziert und bedeuten einen Rückschritt gegenüber den heutigen Möglichkeiten. Zudem ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Löschungsverfahren gestützt auf Artikel 976 VE und 976a VE sowohl auf Antrag der belasteten Person wie auch von Amtes wegen müssen eingeleitet werden können. Das Löschungsverfahren sollte im Weiteren auch auf örtlich beschränkte Dienstbarkeiten angewendet werden können, deren Verlauf oder Lage zwar nicht aus dem Grundbuchbeleg ersichtlich ist, aber mit einiger Sicherheit vermutet werden kann. Das Grundbuchamt kann beispielsweise auch aufgrund von Kataster- und Leitungsplänen oder persönlicher Kenntnis seiner Mitarbeiter zur Überzeugung gelangen, dass Dienstbarkeiten einzelne Grundstücke nicht (mehr) betreffen können.

(…) Zu Unrecht vermittelt der Bericht in den Ausführungen zu Art. 976 VE (Seite 62, 2. Absatz) den Eindruck, in der Praxis stünden nur wenige Fälle kla-