Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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NW: Diese Regelung ist zu begrüssen.
SO: Die Einführung dieser Artikel wird begrüsst. Eine klare Regelung über die
Löschung von Grundbucheintragungen hilft dabei, dass das Grundbuch immer einen möglichst vollständigen Einblick in den aktuellen Bestand der eingetragenen Rechte gibt.
ZG: Der neu gefasste Art. 976 VE-ZGB stellt unseres Erachtens keine echte
Verbesserung gegenüber dem geltenden Recht dar und erfüllt unsere Erwartungen nicht. Es ist anerkannt, dass das Grundbuchamt bereits nach geltendem Recht die Löschung eines Eintrages von Amtes wegen vornehmen kann, wenn die Gewissheit besteht, dass der Eintrag jegliche Bedeutung verloren hat. Die wichtigsten Tatbestände, bei deren Vorliegen in der Vergangenheit eine Löschung von Amtes wegen erfolgen durfte, werden nun in Artikel 976 VE-ZGB explizit aufgezählt. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb die Aufzählung abschliessend ist. Es ist denkbar, dass das Grundbuchamt auch in anderen Fällen aufgrund des Eintrags, der Belege, anderer öffentlicher Register oder aufgrund der natürlichen Publizität unzweifelhaft zur Überzeugung gelangen kann, dass das eingetragene Recht untergegangen ist und dem Eintrag somit nur noch formelle Bedeutung zukommt.
ZH: Wir begrüssen die Klärung der Unterscheidung von Verwaltungsaufsicht und
richterlicher Aufsicht sowie die Behebung der Rechtsunsicherheit bezüglich der Voraussetzungen der Löschung von Einträgen im Grundbuch mit den entsprechenden Verfahrensvorschriften. Auch der Möglichkeit eines öffentlichen Bereinigungsverfahrens stehen wir positiv gegenüber.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SNV: Der Vorentwurf sieht eine Aufzählung von Eintragungen vor, welche das
Grundbuchamt von Amtes wegen löschen können soll. Vielleicht sollte hier im Hinblick auf die Säuberung des Grundbuchs von obsoleten Eintragungen, auch eine vorsichtig formulierte Generalklausel vorgesehen werden. Die erweiterte Möglichkeit der Bereinigung des Grundbuchs ist jedenfalls zu begrüssen. Die doppelte Überwachungsfunktion des Grundbuchsamts, die juristische sowie die administrative, wird zudem hervorgehoben.
VSGV: Wir wünschen die Aufnahme einer "Grundbuchbereinigungspflicht". Es ist
zwischen klaren und unklaren (eventuell andern) Fällen zu unterscheiden. Art. 976 ZGB bezieht sich auf klare Fälle, die Art. 976a und 976b ZGB auf unklare (eventuell andere) Fälle. Zur Unterscheidung vgl. Ziffer 1.5.2.
Es handelt sich hier um die so genannten klaren Fälle, welche in der Grundbuchpraxis bereits heute ohne weiteres und ohne Probleme gelöscht worden sind. Wir schlagen folgenden Text vor:
Das Grundbuchamt löscht einen Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn jener:
1. und 2. wie VE
3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage oder den Umständen nicht betreffen kann;
4. wie VE