Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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SwissBanking: Um die Entwicklung zu einfacheren und vereinheitlichten Instrumen-

ten zu fördern, genügt es nicht, in der Gebührenordnung entsprechende Anreize zu setzen. Darüber hinaus wären erleichterte und günstige Verfahren der Umwandlung altrechtlicher (kantonalrechtlicher) Titel in solche des neuen Bundesrechts vorzusehen.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

AGG: En conclusion, l’AGG soutient la révision projetée en demandant que toute

inscription au registre foncier ayant une référence spatiale soit systématiquement accompagnée d’un extrait du plan du registre foncier et au besoin de fichiers informatiques, définissant de manière indiscutable et fiable l’assiette du droit concerné.

Grundbuchverwalter AR: Bezüglich der Kraftloserklärung altrechtlicher Grundpfand-

titel (in AR: Zedel), die durchwegs in Kleinstbeträgen und zudem in riesigen Mengen noch bestehen, sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die dieses Verfahren verkürzt. Es ist ja geradezu grotesk, dass für die Kraftloserklärung eines Zedels von z.B. Fr. 400. — gegebenenfalls 10 Jahre abgewartet werden muss. Generationenwechsel auf Gläubiger- wie auch auf Schuldnerseite haben immer mehr zur Folge, dass das Bestehen derartiger Schuldverhältnisse oft nicht einmal mehr bekannt ist. Das Grundbuch belegt dann lediglich dessen Existenz, gibt aber meist über die Gläubigerverhältnisse keine Informationen her. Wünschenswert wäre eine Ausrufungsdauer von maximal einem Jahr.

S. auch Bemerkungen zu nArt. 860.

Hanke: Abschliessend erlaube ich mir noch den Hinweis, dass es - wohl eher im

Bezug auf zukünftige Revisionen im Privatrechtsbereich - meines Erachtens unerlässlich sein wird, sich über die derzeitige Zuständigkeit der Kantone bezüglich der Regelung der öffentlichen Beurkundung Gedanken zu machen. Eine solche Lösung ist - auch im Hinblick auf die Entwicklung in Europa aber auch die zunehmende Mobilität der Schweizer Bevölkerung - nicht mehr zeitgerecht. Die Schweiz ist zu klein, um sich solche Unterschiede, welche meines Erachtens auch Einfluss auf die Durchsetzung des eidgenössischen materiellen Rechts haben, zu leisten.

Kreisgrundbuchamt XI: Obschon ich weiss, dass das ein heikles Thema ist, mache

ich den Vorschlag trotzdem. Mit Hinweis auf N 68 zu Art 736 im Zürcher Kommentar von Peter Liver schlage ich eine allgemeine zeitliche Begrenzung sämtlicher Dienstbarkeiten vor. In Staaten wie Frankreich und Italien ist dies möglich, ohne dass der Staat oder sein Rechtssystem zusammengebrochen wäre. In einigen Teilen der Schweiz (z.B. Graubünden, Uri, Tessin, Wallis, Region Bern, Berner Oberland und Emmental) bricht aber demnächst die Grundbuchführung wegen zu vieler alter und überflüssiger Dienstbarkeiten zusammen.

Sollte diese Forderung jedoch aus irgendwelchen Gründen nicht opportun sein, ist an einen Interessennachweis des Berechtigten zu denken. Ein Berechtigter würde dann z.B. alle 25 Jahre aufgefordert, sich im Rahmen der nächsten Steuererklärung über das Andauern seines Interesses am Weiterbestand zu Gunsten von ihm persönlich oder zu Gunsten von Grundstücken in seinem Eigentum bestehenden Dienstbarkeiten zu äussern.