Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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ergänzen, analog zum Verweis im Stockwerkeigentum (Art. 712m Abs. 3 ZGB), z.B. durch Einführung eines Abs. 3 zu Art. 647a:
"Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Beschlussfassung der Miteigentümer die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung."
SBV: Bezüglich Eigentümerversammlung hat das Stockwerkeigentum relativ wenige
Bestimmungen und verweist ergänzend auf das Vereinsrecht. Dieselbe Regelung ist auch im Miteigentumsrecht bezüglich Miteigentümerversammlung einzufügen.
SVIT: Der SVIT Schweiz vertritt die Meinung, dass die Bestimmungen zur gemein-
schaftlichen Verwaltung im Miteigentum lückenhaft sind. Insbesondere im Rahmen der Bewirtschaftung von Immobilien ist es von grosser Bedeutung, dass sich Verwaltung und Nutzer an klare Regeln halten. Daher begrüsst der SVIT Schweiz die Meinung, dass hierbei auf das Vereinsrecht abgestützt werden kann und schliesst sich dem Antrag des HEV Schweiz an, einen Art. 647 a Abs. 3 VE-ZGB mit folgendem Wortlaut einzuführen:
"Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Beschlussfassung der Miteigentümer die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung."
Artikel 699
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
SVBK: Von der Revision nicht tangiert wird Art. 699 ZGB, obschon nach unserer
Auffassung grosser Handlungsbedarf besteht:
Das im erwähnten Artikel kodifizierte freie Betretungsrecht von Wald und Weide stammt aus dem Jahre 1912. Seither hat sich jedoch vieles geändert. So wurden zum Beispiel im letzten Jahrhundert unzählige Kilometer Walderschliessungswege sowie weitere bauliche Anlagen wie Grillplätze, Vita-Parcours, Finnenbahnen etc. erstellt.
Zudem wird heute der Wald in wesentlich intensiverer Art von der Öffentlichkeit als Naherholungsgebiet zum Nulltarif genutzt. Stossend ist unseres Erachtens, dass die Waldeigentümer als Werk- und Grundeigentümer praktisch uneingeschränkt haftbar gemacht werden können. Dazu kommt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Forstbetriebe extrem verschlechtert haben und es nur noch eine Frage der Zeit ist, wann die Waldpflege und -nutzung aus finanziellen Gründen weiter eingeschränkt werden müssen. Es ist offensichtlich, dass sich die Verhältnisse seit dem Inkrafttreten des ZGB extrem verändert haben und daher die gesetzlichen Grundlagen in Art. 699 den heutigen Verhältnissen angepasst werden sollten.
Laut Art. 699 ZGB ist das Betreten von Wald und Weide im ortsüblichen Umfang jedermann gestattet. Es handelt sich um eine gesetzliche Beschränkung des Grundeigentums, ohne dass dabei Vorschriften über die Haftung des Grund- oder Werkeigentümers statuiert sind.
Bei strenger Auslegung des Grundbuch- und Sachenrechts dürften Wälder eigentlich nur zu Fuss begangen werden; Tiere dürften nur geführt, nicht geritten werden. Die Kommentare und die herrschende Lehre verstehen unter dem