Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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in jüngerer Zeit mehrmals mit Anmerkungsgrundstücken befassen musste, erscheint der Zeitpunkt zur Kodifizierung einiger grundsätzlicher Leitlinien und Eckpunkte günstig. Die unterschiedliche kantonale Behandlung von Anmerkungsgrundstücken wird sich sonst weiter entwickeln, was vermieden werden sollte. Anmerkungsgrundstücke sind nicht vernachlässigbar. Gerade in Städten und Agglomerationen sind sie von grosser, alltäglicher Bedeutung. Es handelt sich in der Regel nicht um wertlose Grundstücke. Vielmehr sind damit oft erhebliche Bauvolumina (Einstellhallen) oder Infrastrukturanlagen verbunden, an denen ein grosser Eigentümerkreis partizipiert. Folgende Fragen sollten bundesrechtlich einheitlich geregelt werden:

Zulässigkeit der Mischung von selbständigem und unselbständigem Miteigentum (was der Regierungsrat mit Blick auf die Bedürfnisse der Praxis klar befürwortet)

Selbständige Verpfändung von Anmerkungsgrundstücken (aus Sicht des Regierungsrates abzulehnen)

Zustimmungsbedürftigkeit und der Kreis der zustimmungspflichtigen Personen bei Umwidmungen

ZH: Wir schlagen vor, die vorliegende Revision des ZGB auch zum Anlass zu nehmen, die folgenden Probleme der Praxis aus dem Bereich des Miteigentums zu lösen.

Das Miteigentum ist - wie das Stockwerkeigentum - häufig mit einem Grundstück verbundenen und dient dann einem dauerhaften Zweck, so z.B. bei gemeinschaftlichen Untergrundgaragen usw. Die geltenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Beschlussfassung im Miteigentum sind jedoch - im Gegensatz zum Stockwerkeigentum - lückenhaft.

Das Stockwerkeigentumsrecht verweist im Zusammenhang mit der Eigentümerversammlung bezüglich der Durchführung und Anfechtung von Beschlüssen ergänzend auf die Bestimmungen des Vereins (Art. 712m Abs. 2 ZGB). Dies hat sich in der Praxis des Stockwerkeigentums bewährt. Im Miteigentum führt das Fehlen einer entsprechenden analogen Verweisung auf das Vereinsrecht bei Fragen, die in den Bestimmungen zum Miteigentumsrecht selbst nicht geregelt sind, zu Rechtsunsicherheit, dies insbesondere soweit Miteigentümer an Grundstücken betroffen sind.

Es wäre wünschenswert, wenn die Bestimmungen des Miteigentums (Art. 646 ff.) in Bezug auf die Fassung von Gemeinschaftsbeschlüssen betreffend Grundstücke, um die Verweisung auf das Vereinsrecht ergänzt würden, analog zur Verweisung im Stockwerkeigentum (Art. 712m Abs. 2 ZGB).

Allgemein schlagen wir zudem vor, die strittige Frage, ob die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer durch Mehrheitsbeschluss (bzw. durch Mehrheit an Köpfen und Anteilen) geändert werden kann, sofern dies im Begründungsakt vorgesehen ist, ausdrücklich zu regeln (insbesondere soweit Grundstücke betroffen sind). Es ist ein Anliegen, dass eine dem Stockwerkeigentum analoge Regelung geschaffen wird bzw. dass Mehrheitsbeschlüsse genügen, falls Miteigentümer, deren direkte Nutzungsrechte betroffenen sind, zustimmen.

Im Weiteren ist die grundbuchtechnische Behandlung des unselbstständigen Miteigentums zurzeit weder im Gesetz noch in der Grundbuchverordnung