Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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intéressés entendent tirer avantage un jour; elle peut par exemple être utile dans le cadre de financements transfrontaliers, qui commencent à se développer. Dans ces conditions, on se demande s’il ne serait pas préférable de laisser les choses en l’état, plutôt que de supprimer purement et simplement cette institution.
VSGV: Wir begrüssen die Einführung des papierlosen Schuldbriefes ausdrücklich. Im Zeitpunkt der Digitalisierung der Grundbuchdaten ist ein solcher Schritt konsequent und geboten. Wir würden uns wünschen, dass die Ersetzung bestehender Schuldbriefe durch Registerpfandrechte weiter gefördert wird, damit nicht während Jahrzehnten eventuell sogar Jahrhunderten immer noch mit den bestehenden und neu geschaffenen Papierschuldbriefen gearbeitet werden muss.
VSK: Die Schweiz bietet für die grundpfändliche Sicherstellung von Forderungen eine Vielzahl von möglichen Instrumenten an, u.a. Schuldbrief im direkten Grundpfandverhältnis, Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek oder Kapitalhypothek), Schuldbrief im indirekten Grundpfandverhältnis (Sicherungsübereignung von Schuldbriefen oder Faustpfandverpfändung von Schuldbriefen), Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung, etc. Diese Vielfalt ist für die Banken im Handling komplex und teuer. Deshalb beschränken sich die einzelnen Banken nach Möglichkeit auf ein Sicherungsinstrument. Überwiegend benutzt werden die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen oder die Faustpfandverpfändung von Schuldbriefen. Sowohl bei der Sicherungsübereignung als auch bei der Faustpfandverpfändung von Schuldbriefen lassen die Banken sich die Schuldbriefforderung im maximalen Umfange von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (Kapital und drei verfallene Jahreszinsen) als abstraktes Schuldbekenntnis anerkennen.
Der Vorteil der indirekten Verwendung der Schuldbriefe im vorgenannten Sinne liegt u.a. darin, dass nicht nur eine bestimmte, sondern verschiedene Forderungen gleichzeitig sichergestellt werden können. Mithin kann der gesicherte Forderungskreis flexibel umschrieben werden. Dies ermöglicht beispielsweise die Abwicklung eines Baukredits und die nachfolgende Konsolidierung zu einer Hypothek mit demselben Sicherungsinstrument und mit denselben Sicherungsverträgen. Ebenso können zusätzliche über die eigentliche Darlehensforderung hinausgehende Forderungen, z.B. Kredite an KMU, die vom Grundeigentümer beherrscht werden, gesichert werden. Selbstverständlich ist, dass die Banken gegenüber dem Kunden über jede allfällige Pfandverwertung abrechnen. Auf dem Bankenplatz Schweiz hat sich die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen im vorgenannten Sinne in den letzten fünfzehn bis zwanzig Jahren als das Sicherungsinstrument für grundpfändlich gesicherte Kredite durchgesetzt. Daneben findet die Faustpfandverpfändung von Schuldbriefen nach wie vor eine breite und markante Verwendung. Die Konzentration bei den Banken auf diese beiden oder eines dieser beiden Sicherungsinstrumente erspart Kosten und verringert die Komplexität des Hypothekargeschäftes massiv und ermöglicht daher auch eine entsprechende Automation.
Im Wesentlichen bezweckt die Revision einerseits eine Anpassung des Gesetzes an die heutige Praxis - teilweise indem lediglich bestehende Formulierungen präzisiert werden -, andererseits soll mit der Schaffung des Registerschuldbriefs eine zusätzliche Vereinfachungsmöglichkeit im Rechtsverkehr geschaffen werden, welche wohl nicht zuletzt im Kontext des bereits heute prakti-