Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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- durch eine Garantie des Hauptunternehmers dem Bauherrn gegenüber,
dass die Zahlungen an den Subunternehmer weitergeleitet werden;
- oder durch eine sorgfältige Auswahl des Hauptunternehmers durch den
Bauherrn.
Die vorgeschlagene Ersatzlösung eines Forderungspfandrechtes ist untauglich, weil das Forderungspfandrecht von der Forderung des Hauptunternehmers abhängig ist. Damit stösst dieses Recht vor allem ins Leere, wenn der Bauherr den Hauptunternehmer bereits bezahlt hat. Dazu kommen weitere Fälle, beispielsweise auch dann, wenn dem Bauherrn wegen eines Werkmangels das Recht auf Preisminderung zusteht, während ein derartiger Mangel im Vertragsverhältnis zwischen Haupt- und Subunternehmer nicht vorliegt etc. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer und der Subunternehmervertrag zwei verschiedene, selbstständige Verträge sind und die Forderung des Subunternehmers nicht in jedem Fall einem entsprechenden Vergütungsanspruch des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn entspricht. Schliesslich soll auf das gesetzliche Forderungspfandrecht im Voraus verzichtet werden können. Dies wird es letztlich obsolet machen, da der Subunternehmer in der Regel das schwächste Glied in der Kette ist und sich gegen vertragliche Verzichtsklauseln kaum wird wehren können.
Als weitere Folge der Neufassung von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ist zu befürchten, dass der gesetzliche Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auch für den (Haupt)Unternehmer nur noch im Verhältnis zu seinem Vertragspartner bestehen soll. Zu diesem Punkt lassen sich allerdings im Vernehmlassungsbericht keine Erläuterungen finden. Sollte dies die Meinung sein, würden wir dem kategorisch opponieren. Es kommt bekanntlich häufig vor, dass Neubauten relativ rasch oder noch vor der Fertigstellung an Dritte veräussert werden. Dann würde der Unternehmer bei einem Wegfall der realobligatorischen Wirkung kein Sicherungsmittel mehr besitzen. Damit würde von der geltenden Konzeption abgewichen, welche mit guten Gründen die Wirkung des Bauhandwerkerpfandrechts gegenüber Dritterwerbern im Grundsatz bejaht. Dies stellt einen weiteren, sehr wichtigen Grund mehr dar, dass wir die Vernehmlassungsvorlage in diesem Punkt zurückweisen.
Nicht leicht verständlich ist für uns, dass mit einer relativ lapidaren Begründung über das Anliegen hinweggegangen wird, die Eintragungsfrist für das Bauhandwerker-pfandrecht von drei Monaten zu verlängern. Die Frage der Fristverlängerung war immerhin Gegenstand der Motion 98.3362 der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen vom 7. Juli 1998. Wir beantragen eine Verlängerung der unbestrittenermassen als sehr kurz zu beurteilenden Frist auf sechs Monate, zumal Gläubiger von zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Schuldnern nicht selten mit Versprechungen hingehalten werden und die zu befürchtenden Umtriebe oder die Gefährdung geschäftlicher Beziehungen einem schnellen Eintrag entgegenstehen können. Dazu kommt, dass einer Verlängerung der Frist insofern auch dem Bauherrn zugute kommt, als damit gewissermassen vorsorgliche Eintragungen vermieden werden können. Eine Verlängerung drängt sich umso mehr auf, als heute die Zahlungsfristen gegenüber früher tendenziell länger geworden sind.
Ebenso schlagen wir vor, bei nicht verpfändbaren Grundstücken entgegen dem Vernehmlassungsentwurf eine Sicherheitsleistung vorzusehen. In der Schweiz