Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Auf alle Fälle sind viele Fragen ungeklärt. Wir verweisen auf unsere Bemerkungen zu Art. 841a.

VSK: Wie im Bericht zum VE festgehalten ist, sollen weder die Eintragungsfrist des gesetzlichen Pfandrechts noch die Regeln über deren Beginn geändert werden. Die Verwirkungsfrist von 3 Monaten seit Vollendung der Arbeiten sei ein Kompromiss zwischen den Interessen der Handwerker und Unternehmer, welche über eine möglichst lange Eintragungsfrist verfügen wollen, und dem Interesse des Eigentümers, möglichst bald nach Arbeitsvollendung zu wissen, ob es zur Eintragung eines Pfandrechts auf seinem Grundstück kommen wird. Ebenfalls soll betreffend den Rang des Pfandrechts und das Vorrecht der Handwerker und Unternehmer im Vergleich zur geltenden Regelung nichts geändert werden.

Die Absicht, an diesen Regelungen nichts zu ändern, ist zu unterstützen. Sowohl aus der Sicht des Grundeigentümers als Besteller von allenfalls pfandberechtigten Bauarbeiten bzw. Materiallieferungen als auch der Kreditgeber ist eine Verlängerung der Eintragungsfrist klar abzulehnen.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Grundbuchamt Zug: Die Klarstellungen und Präzisierungen hinsichtlich des gesetzlichen Pfandrechts für Bauhandwerker werden begrüsst und die Einführung eines Forderungspfandrechts der Subunternehmer an der Forderung des Hauptunternehmers gegenüber seinem Vertragspartner für gangbar befunden (Art. 841a VE-ZGB).

Die Berechtigung zur Geltendmachung einer vorläufigen Eintragung des Pfandrechts unter bestimmten Voraussetzungen durch den Subunternehmer anstelle des Hauptunternehmers erscheint kritisch, da offenbar für ihn der gleiche Fristenlauf wie für den Hauptunternehmer gilt (Art. 841a Abs. 3 VE-ZGB). Die Ansetzung einer kurzen Nachfrist für den Subunternehmer unmittelbar nach unbenütztem Ablauf der Dreimonatsfrist des Hauptunternehmers führte zu weniger Friktionen in der "Endphase".

SMU: Die vorgeschlagene Revision erachten wir in weiten Bereichen als positiv. Dies insbesondere, als die Vorschläge einer veränderten Praxis Rechnung tragen und zur Verbesserung der Rechtssicherheit beitragen. Mit Befremden mussten wir hingegen feststellen, dass mit den Bestimmungen zum Bauhandwerkerpfandrecht eine eigentliche Aushöhlung dieses für unsere KMU elementaren Sicherungsinstruments angestrebt wird. Die angestrebte Änderung berücksichtigt die heutigen Realitäten, den Strukturwandel ungenügend. Der Baumarkt wird, vor allem bei grösseren Aufträgen, stark von Generalunternehmen dominiert. Gewerbliche Betriebe agieren auf diesem Hintergrund zunehmend als Subunternehmer und sind einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Bei einem Wegfall des Bauhandwerkerpfandrechts für den Subunternehmer würde das Sprichwort "den letzten beissen die Hunde" auch im Baurecht verankert.

Wir sind uns anderseits bewusst, dass die bestehende Situation auch für den Bauherrn nicht unproblematisch ist. Der Bauherr hat jedoch die Möglichkeit, sich durch geeignete Abreden von der Gefahr der Doppelzahlung zu schützen. Das Schutzinteresse des Gewerbebetriebes überwiegt eindeutig und eine Ver-