Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

39 4 L'introduction de la notion de mandat de prestation et la possibilité de FRC

poser des conditions à l'octroi de mandats permettra d'éviter de désavan-

tager les hôpitaux publics par rapport aux hôpitaux privés. Les cantons

devront aussi veiller à ce que ces mandats soient répartis en fonction de

la masse critique, que celle-ci soit atteinte. II est ainsi important d'encou-

rager les accords intercantonaux. De plus et afin d'être sur pied d'égalité,

les cliniques privées ne devrait-elles pas être obligées d'assumer aussi

des services d'urgence 24/24.

39 4 Wir begrüssen den Vorschlag, dass die Kantone Forderungen an die SKS

öffentlichen und privaten Spitäler der Spitalliste zur Sicherstellung einer

bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung stellen

können.

39 4 S'il s'avère impossible de mieux définir la planification et de la baser sur CP

des critères objectifs, un moratoire devrait empêcher toute modification

arbitraire des listes LAMal, jusqu'à l'instauration d'un système moniste,

seul susceptible de garantir une mise en concurrence équitable des éta-

blissements hospitaliers.

39 4 Riteniamo che spetti al consiglio federale la competenza di definire prin- acsi

cipi validi a livello nazionale concernenti la pianificazione ospedaliera.

39 4 In einer zukünftigen Versorgungsordnung mit klaren H+

Rahmenbedingungen sieht H+ keine Notwendigkeit für Spitallisten. Die

Grundlagen hierzu wie z.B. transparente und vergleichbare

Entschädigungssysteme fehlen jedoch gegenwärtig, weshalb für eine

Übergangszeit die Beibehaltung von Spitallisten anerkannt wird. Die

Verankerung der gleich langen Spiesse ist deshalb das vordringliche Ziel

von H+. Dazu gehören einheitliche, nationale Kriterien zur Erstellung der

Spitallisten, die Gleichbehandlung bei der Aufnahme auf die Spitallisten

und eine überkantonale Planung und gegenseitige Anerkennung der

zugelassenen Spitäler.

39 4 Die Übertragung von Leistungsaufträgen muss sich auf objektive SBV

Elemente abstützen und den Wettbewerbsregeln gerecht werden. Die

Gefahr besteht nämlich, dass die Kantone mit ihren Mehrfachrollen im

Gesundheitswesen die öffentlichen Spitäler deutlich bevorzugen, nicht

zuletzt auch unter den oben erwähnten finanziellen Aspekten des

Sockelbeitrages neuerdings auch an Patienten, die sich in privaten

Listenspitälern behandeln lassen.

39 4 Le mandat de prestations délivré par les cantons doit impliquer claire- FMH

ment une responsabilité financière de leur part. Il importe de le préciser.

39 4 Den Vorschlag, wonach die Kantone Forderungen an die öffentlichen SBK

und privaten Spitäler zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten

medizinischen Versorgung der Bevölkerung stellen können, wenn die

betreffenden Spitäler zur Spitalliste gehören (z.B. die Bereitstellung von

Notfalldiensten in abgeschiedenen Regionen oder die Aufnahme aller

obligatorisch versicherten Personen) erachten wir als richtig. Er darf auf

keinen Fall gestrichen werden.

39 4 Die Definition von Leistungen sichert nicht automatisch deren Qualität. SVDE

Das ist besonders problematisch, da die Preise nicht an die „Produkt-

Eigenschaften" gebunden sind, sondern garantiert sind. Selbst wenn die

Leistungsaufträge an jene Institutionen vergeben werden kann, die am

effizientesten sind, nützt das nichts, wenn alle Institutionen an Qualität

einbüssen (weil der Wettbewerb ungenügend funktioniert und gleichzeitig

der Kostendruck in den Spitälern zunimmt).

39 4 Absatz 4 ist wie folgt zu ergänzen: Die Spitalliste nach Absatz 1 santésuiss

Buchstabe e muss sämtliche für die Versorgung notwendigen Spitäler e des Kantons, die über einen Leistungsauftrag verfügen, umfassen; sie

kann auch Spitäler in anderen Kantonen umfassen, für die der Kanton

zusammen mit den betroffenen Versicherern mit einem oder mehreren

anderen Kantonen oder mit denen er direkt eine Vereinbarung

abgeschlossen hat. Mit dem Erteilen von Leistungsaufträgen können die