Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 65Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
(Art. 3) beziehen und die Patientenströme zwischen den Kantonen
berücksichtigen. Zudem ist die nachgewiesene Wirtschaftlichkeit sowie
die Qualität der von den Spitälern erbrachten Leistungen zu
berücksichtigen. Private Trägerschaften sind angemessen in die Planung
einzubeziehen.
39 2 Die Erweiterung der Kompetenzen des Bundes im Bereich der Pro
Spitalplanung (Art. 39, Abs. 2 – 6) geht unseres Erachtens zu wenig weit. Senectute Um die Rahmenbedingungen für eine nationale Gesundheitspolitik zu
verbessern, sollte der Bund zwingend Grundsätze für die Planung
erlassen. Die Kompetenz für die Planung im Bereich der hoch
spezialisierten Medizin (Abs. 3) sollte dem Bund übertragen werden.
Der Vorschlag, dass die Kantone in Zukunft nur noch integrale
Spitallisten führen sollen, auf denen alle für die Versorgung notwendigen
Spitäler aufgelistet werden, ohne zwischen Einrichtungen zu
unterscheiden, die für alle Grundversicherten offen stehen und solchen,
die nur Zusatzversicherten zugänglich sind, wird von uns begrüsst. Nicht
einverstanden sind wir hingegen mit der Formulierung, private
Trägerschaften seien «angemessen in die Planung einzubeziehen» (Art.
39, Abs. 2, letzter Satz). Mit diesem Zusatz besteht die Gefahr, dass das
kantonale Instrument der Spitalplanung zu Gunsten der Privatspitäler
geschwächt wird. Eine finanzielle Mehrbelastung der Kantone, die
einseitig den Patienten und Patientinnen von Privatspitälern zu gute
kommen würde, ist unseres Erachtens sozialpolitisch nicht vertretbar.
39 2 Der Schweizerische Seniorenrat hält grundsätzlich grössere nationale SSR
Kompetenzen in der Spitalplanung, insbesondere in der Spitzenmedizin,
für notwendig. Er unterstützt in dieser Hinsicht die in der Vernehmlas-
sung von Pro Senectute Schweiz enthaltenen Vorschläge:
- zwingender Erlass von Grundsätzen für nationale
Planungskompetenzen;
- integrale Spitallisten für alle Spitäler;
- Verzicht auf die Mitwirkung privater Trägerschaften in der Planung.
Insbesondere teilt der SSR die Kritik, dass mit einem Einbezug privater
Trägerschaften in die Planung die sozialpolitischen Ziele der
Krankenversicherung geschwächt würden.
39 2 Der Einbezug der Privatspitäler in die kantonale Spitalplanung und der GELIKO
Abschluss von entsprechenden Leistungsverträgen ist zu begrüssen. Es
muss allerdings sichergestellt sein, dass diese Spitäler Patienten und
Patientinnen, die bloss obligatorisch versichert sind, eine Behandlung
ohne Zuschläge anbieten: Dies muss als Auflage in den
Leistungsaufträgen festgelegt werden. Behinderte und langzeitkranke
Menschen verfügen häufig über keinen Zusatzversicherungsschutz (und
sind auch nicht in der Lage, solche Versicherungen abzuschliessen). Es
muss deshalb sichergestellt sein, dass auch ihnen dieselben Angebote
der medizinischen Versorgung zur Verfügung stehen wie Zusatzversi-
cherten.
39 2 Der Einbezug der Privatspitäler in die kantonale Spitalplanung und der SAEB
Abschluss von entsprechenden Leistungsverträgen ist zu begrüssen.
39 2 L’obligation pour les cantons d’accélérer le processus de planification. MPF 39 1d Wir unterstützen die vorgeschlagene Lösung der integralen Listen SBK
und sämtlicher für die Grundversorgung erforderlichen Spitäler, unabhängig
2 davon, ob es sich um öffentliche oder private Institutionen handelt. Den
Zusatz, wonach die privaten Trägerschaften angemessen in die Planung
einzubeziehen sind, lehnen wir indessen klar ab. Mit diesem Zusatz wird
die Spitalplanung der Kantone als Planungsinstrument praktisch
aufgehoben.
39 2 bis Antrag: Die Kantone sind verpflichtet, vor Vergabe von ÖKK
(neu) Leistungsaufträgen an Einrichtungen gemäss Abs. 1 Betriebsvergleiche
durchzuführen. Sowohl bei der Durchführung von Betriebsvergleichen
wie auch bei der Vergabe von Leistungsaufträgen müssen die Kantone