Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

(Art. 3) beziehen und die Patientenströme zwischen den Kantonen

berücksichtigen. Zudem ist die nachgewiesene Wirtschaftlichkeit sowie

die Qualität der von den Spitälern erbrachten Leistungen zu

berücksichtigen. Private Trägerschaften sind angemessen in die Planung

einzubeziehen.

39 2 Die Erweiterung der Kompetenzen des Bundes im Bereich der Pro

Spitalplanung (Art. 39, Abs. 2 – 6) geht unseres Erachtens zu wenig weit. Senectute Um die Rahmenbedingungen für eine nationale Gesundheitspolitik zu

verbessern, sollte der Bund zwingend Grundsätze für die Planung

erlassen. Die Kompetenz für die Planung im Bereich der hoch

spezialisierten Medizin (Abs. 3) sollte dem Bund übertragen werden.

Der Vorschlag, dass die Kantone in Zukunft nur noch integrale

Spitallisten führen sollen, auf denen alle für die Versorgung notwendigen

Spitäler aufgelistet werden, ohne zwischen Einrichtungen zu

unterscheiden, die für alle Grundversicherten offen stehen und solchen,

die nur Zusatzversicherten zugänglich sind, wird von uns begrüsst. Nicht

einverstanden sind wir hingegen mit der Formulierung, private

Trägerschaften seien «angemessen in die Planung einzubeziehen» (Art.

39, Abs. 2, letzter Satz). Mit diesem Zusatz besteht die Gefahr, dass das

kantonale Instrument der Spitalplanung zu Gunsten der Privatspitäler

geschwächt wird. Eine finanzielle Mehrbelastung der Kantone, die

einseitig den Patienten und Patientinnen von Privatspitälern zu gute

kommen würde, ist unseres Erachtens sozialpolitisch nicht vertretbar.

39 2 Der Schweizerische Seniorenrat hält grundsätzlich grössere nationale SSR

Kompetenzen in der Spitalplanung, insbesondere in der Spitzenmedizin,

für notwendig. Er unterstützt in dieser Hinsicht die in der Vernehmlas-

sung von Pro Senectute Schweiz enthaltenen Vorschläge:

- zwingender Erlass von Grundsätzen für nationale

Planungskompetenzen;

- integrale Spitallisten für alle Spitäler;

- Verzicht auf die Mitwirkung privater Trägerschaften in der Planung.

Insbesondere teilt der SSR die Kritik, dass mit einem Einbezug privater

Trägerschaften in die Planung die sozialpolitischen Ziele der

Krankenversicherung geschwächt würden.

39 2 Der Einbezug der Privatspitäler in die kantonale Spitalplanung und der GELIKO

Abschluss von entsprechenden Leistungsverträgen ist zu begrüssen. Es

muss allerdings sichergestellt sein, dass diese Spitäler Patienten und

Patientinnen, die bloss obligatorisch versichert sind, eine Behandlung

ohne Zuschläge anbieten: Dies muss als Auflage in den

Leistungsaufträgen festgelegt werden. Behinderte und langzeitkranke

Menschen verfügen häufig über keinen Zusatzversicherungsschutz (und

sind auch nicht in der Lage, solche Versicherungen abzuschliessen). Es

muss deshalb sichergestellt sein, dass auch ihnen dieselben Angebote

der medizinischen Versorgung zur Verfügung stehen wie Zusatzversi-

cherten.

39 2 Der Einbezug der Privatspitäler in die kantonale Spitalplanung und der SAEB

Abschluss von entsprechenden Leistungsverträgen ist zu begrüssen.

39 2 L’obligation pour les cantons d’accélérer le processus de planification. MPF 39 1d Wir unterstützen die vorgeschlagene Lösung der integralen Listen SBK

und sämtlicher für die Grundversorgung erforderlichen Spitäler, unabhängig

2 davon, ob es sich um öffentliche oder private Institutionen handelt. Den

Zusatz, wonach die privaten Trägerschaften angemessen in die Planung

einzubeziehen sind, lehnen wir indessen klar ab. Mit diesem Zusatz wird

die Spitalplanung der Kantone als Planungsinstrument praktisch

aufgehoben.

39 2 bis Antrag: Die Kantone sind verpflichtet, vor Vergabe von ÖKK

(neu) Leistungsaufträgen an Einrichtungen gemäss Abs. 1 Betriebsvergleiche

durchzuführen. Sowohl bei der Durchführung von Betriebsvergleichen

wie auch bei der Vergabe von Leistungsaufträgen müssen die Kantone