Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

der interessierten Kreise die Prämienermässigungen und Rückvergütungen näher. Er legt insbesondere aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienermässigungen und Mindestgrenzen für die Prämienzuschläge fest. Er legt die Höchst- und Mindestgrenzen in Prozenten der Prämien fest. Der Risikoausgleich nach Artikel 105 bleibt in jedem Fall vorbehalten.

62 3 Der Bundesrat legt nach geltendem Art. 62 Abs. 3 KVG die versiche- WEKO rungsmässigen Erfordernisse für die besonderen Versicherungsformen fest. So ist gemäss geltendem Art. 101.c KVV die Prämienreduktion im Verhältnis der Prämien der ordentlichen Versicherung innerhalb der ersten fünf Jahre auf maximal 20 Prozent und ansonsten nach Art. 95.c Abs. 2 KVV auf 30 Prozent beschränkt. Daraus ergibt sich eine Benachteiligung bzw. ein Wettbewerbsnachteil der besonderen gegenüber den ordentlichen Versicherungsformen, da sie nicht sämtliche Ersparnisse in Form von tieferen Prämien an ihre Versicherten weitergeben dürfen.

Den Abschnitten 1.1 und 5.2 des erläuternden Berichts ist im Weiteren zu entnehmen, dass die besonderen Versicherungsformen zum einen wegen der geringen Bereitschaft der Versicherten, die Wahl der Leistungserbringer einzuschränken, in der Schweiz einen geringen Anklang fänden, zum anderen betragen aber die Einsparungen von HMO-Modellen nach Abzug der Risikoselektionseffekte bis zu 40 Prozent gegenüber den ordentlichen Versicherungsmodellen. Der geringe Anklang von besonderen Versicherungsformen ist teilweise auf die erwähnte, durch den Bundesrat limitierte Prämienreduktion zurückzuführen, denn die Nachfrage nach besonderen Versicherungsformen und damit auch die Weiterentwicklung von alternativen Versicherungsmodellen ist

unmittelbar von der Prämienattraktivität für die Versicherten abhängig. Als Kompensation für die Einschränkung der Wahlfreiheit bei den

Leistungserbringern ist eine entsprechende Prämienreduktion für die Versicherten notwendig, so dass sie ein besonderes Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl wählen. Die Attraktivität von Managed Care Organisationen und damit ihr Marktanteil steigt durch die Weitergabemöglichkeit ihrer Einsparungen, womit sich ein verschärfter Prämienwettbewerb im Versicherungsbereich ergibt.

Gemäss verändertem Art. 62 Abs. 3 KVG und dem vorgeschlagenen Art. 41a Abs. 5 (neu) KVG regelt der Bundesrat die besonderen Versicherungsformen, insbesondere die Prämienermässigungen und deren Höchstgrenzen.

Die Gestaltung der Prämienberechnung und vor allem der Prämienreduktion muss den Krankenversicherern offen stehen, so dass die besonderen Versicherungsformen einen grösseren Anklang bei den Versicherten finden.

Antrag: Auf die Regulierung der Berechnung der Prämien und der maximal zulässigen Prämienreduktion durch den Bundesrat ist zu verzichten. Die Prämien haben einzig versicherungstechnischen Erfordernissen zu genügen.