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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
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einwohner und -einwohnerinnen in jedem Krankheitsfall behandeln lassen können. Wenn sich eine versicherte Person in einem nicht der Planung entsprechenden Spital behandeln lässt, während die Fixkosten für die bereitgestelltenKapazitäten trotzdem anfallen, soll sie selbst und nicht der Kanton die finanziellen Konsequenzen tragen.
Artikel 4 1 Absatz 2 Buchstabe b
Zusätzlich soll das Verhältnis der Absätze 2 und 3 von Artikel 41 geklärt und nur noch festgehaltenwerden, dass, sofern für eine bestimmte Behandlung bzw. bei einem Notfall kein auf der Liste des Wohnkantons aufgeführterLeistungserbringer aufgesucht werden kann, ein anderer Leistungserbringer im Wahlrecht der versicherten Person steht. Zusammengefasst erfolgt eine Kostenübernahme fÜr stationäreBehandlung durch die Krankenversicherung somit, wenn entweder ein auf der Liste des Wohnkantons aufgeführter Leistungserbringer für die Behandlung geeignet ist oder aus medizinischenGründen ein andererLeistungserbringer,der nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgefÜhrt ist, aufzusuchen ist. Da das Versicherungssystem in sich geschlossenist, ist auch im letztgenanntenFall nur einem nach den Regeln des (Jesetzes zugelassenen Leistungserbringer die Verrechnung von Leistungen zulasten der Krankenversicherunggestattet.Das heisst, es muss sich um ein Spital handeln, das zumindest auf der kantonalenListe des Standortkantons aufgeführt ist und somit als zugelassener Leistungserbringer gilt.
Artikel 4 1 Absatz 3
Diese Bestimmung legt im geltendenRecht die Beitragspflicht des Wohnkantons für den Fall fest, dass eine Behandlung in einem öffentlichen oder öffentlich subventionleIten Spital des Wohnkantons nicht angebotenoder in Anspruch genommen werden konnte. Die erwähntenEVG-Urteile haben zu einer Klärung geführtin der Fra-
ge, in welcherWeise die Beitragspflichtvom Aufenthaltsortder Versichertenab-
hängl. In Artikel 49 soll die Finanzierungsregelauf alle Spitalabteilungenund alle Spitaltypen ausgedehntwerden. Der Verweis auf Artikel 49 soll der Harmonisierung der Artikel 49 und 41 dienen. Klarzustellen ist demnach, dass der Wohnkanton nicht nur innerhalb des Kantons, sondernauch ausserhalbdes Kantons, unabhängigvon der Aufführung eines Spitals auf seiner eigenen Liste, den nach Artikel 49 geschuldeten Anteil zu übernehmen hat, wenn aufgrund medizinischer Notwendigkeit ein ausserhalb seiner eigenen Liste zugelassener Leistungserbringer aufgesucht werden rnuss
Artikel 47 Absatz 2
Angesichts der Streichung des Konzeptes „teilstationär“ ist der Begriff auch hier zu streichen.
Artikel 49 Absatz 1
Gemäss geltendem Recht dürfen für die Tarife der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler einen Kostendeckungsgrad durch die Krankenversicherung von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten in der allgemeinen Abteilung für Kantonseinwohner und - einwohnerinnen nicht übersteigen. Wie die restlichen Kosten zu decken sind, wird nirgends vorgeschrieben. Dennoch geht man aufgrundder Verpflichtung der Kantone für die Sicherstellungder Versorgung da-