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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten

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einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme der Kosten, die sich

aus diesen Versicherungsformenergeben,vorzusehen.Von diesem Verbot aus-

genommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone.3

5 Der Bundesrat regelt die besonderenVersichenmgsformen näher.

/1 rr. 4 1 b (neu) Dauer des Versicherungsverhältnisses

1 Der Versicherer kann für die besonderenVersicherungsformennach Artikel 41a eine Dauer des Versicherungsverhältnissesvon bis zu drei Jahren vorsehen. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.

2 Hat sich die versicherte Person für eine besondere Versicherungsform mit einer längeren Dauer des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 entschieden, so kann sie den Versicherer vor Ablauf dieser Dauer nur bei wesentlichenÄnderungen der

Versicherungsbedingungenwechseln. Der Versicherer vereinbart mit der

versicherten Person die Austrittsmodalitäten. Eine Änderung der Prämie oder der Prämienermässigungbilden keinen Grund zum Wechsel des Versicherers.

Art. 41c (neu) Integrierte Versorgungsnetze

1Einer oder mehrere Versicherer können mit einer Gruppe von Leistungserbringern, die zu einem integriertem Versorgungsnetz zusammengeschlossen sind, vertraglich vereinbaren, dass die Behandlung der Versicherten ausschliesslich vom integrierten Versorgungsnetz übernommen wird. Der Vertrag regelt insbesondere die Fragen der Zusammenarbeit, des Informationsaustausches,der Qualitätssicherung und der Vergütung der Leistungen.

2 Die in integrierten Versorgungsnetzen zusammengeschlossenen Leistungserbringer übernehmen im vertraglich vereinbarten Umfang die finanzielle Verantwortung für die medizinische Versorgung der im Versorgungsnetz betreutenVersicherten (Budgetverantwortung). Die Budgetverantworturlg hat sich auf alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu beziehen.

3 in integrierten Versorgungsnetzen wird der Behandlungsprozess der im Versorgungsnetz versicherten Personen über die ganze Behandlungskette hinweg koordiniert. Das integrierte Versorgungsnetz muss alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherunganbieten. Im Rahmen des definierten Behandlungsprozesses können über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehende Leistungen vorgesehen werden.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 52 Abs. 1 Bst. b und 4 (neu)

1Nach Anhören der zuständigenKommissionenund unterBerücksichtigungder

Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:

3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311 ; BBI 1999 793). Siehe auch die SchIB dieser And. am Ende dieses Textes