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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten

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Krankenpflegeversicherungerheblichsind. Obwohl ein gewisser Anteil der Erspar-

nisse auf RisikoselektionzurückzufÜhrenist, bleiben insbesonderebei den HMO-

Modellen beträchtliche Kostenvorteilebestehen, welche auf die Innovationskraft dieser Modelle und die geändertenökonomischen Anreize zurückzuführen sind.

5.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die heute vorliegenden Daten belegen das Kosteneinsparpotenzial der Managed Care-Modelle. Managed Care-Modelle beinhalten den Anreiz, dass sowohl die Leistungserbringerals auch die Versicherten veranlasst werden, medizinische Leistungen bewusst zu erbringen bzw. zu konsumieren, das heisst die Behandlungen zu

koordinieren und von der Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme

überflüssiger Leistungen abzusehen. Greift dieses Instrument, fÜhrt die Verbreitung von Managed Care-Modellen zu einem gesamtgesellschaftlichenEffizienzgewinn: Wegen des Verzichts auf überflüssige Leistungen und der vermehrten Nutzung von Synergien können, bei gleichem Ergebnis für den Gesundheitszustand, finanzielle Ressourcen fÜr einen anderen Zweck verwendet werden.

Die Verbreitung von Managed Care-Modellen lässt eine Veränderung des Arbeitsmarkts erwarten,sowohl in quantitativerals auch in qualitativerHinsicht. Einerseits werden an die ärztliche Tätigkeit neue Anforderungen gestellt werden in Bezug auf die Team- beziehungsweisedie Zusammenarbeitsfähigkeit.Andererseits sollte die angestrebtenEffizienzsteigerung dazu führen, dass weniger Ärztinnen und Ärzte erforderlich sind zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses. Mit der Aufhebung des Kontrahierungszwangs würden diese Entwicklungen gefördert.

In welchem Mass die mit den Managed Care-Modellen gesetzten Anreize zum Tragen kommen, hängt von der Ausbreitung der Modelle sowie deren Ausgestaltung aus. Ein wesentlicher Punkt ist dabei die Regelung der Budgetverantwortung.

6 Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung2003-2007 vom 25. Februar 2004 angekündigt und als Richtliniengeschäft aufgefÜhrt (BBI 2004 1176).

7 Rechtliche Grundlagen

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 117 Bundesverfassung.

7.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die zur DurchfÜhrung der sozialen Krankenversicherung notwendigen Regelungskompetenzen (Erlass der Vollzugsbestimmungen) werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert. Im Rahmen dieser Vorlage ist der Bundesrat überdies befugt, in folgenden Bereichen Bestimmungen zu erlassen:

Bestimmungenüber das integrierte Versorgungsnetz (Art. 41c Abs. 4).