Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten
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mationsanforderungen (vgl. da zu Rz. 100) zu erfüllen. Der Konsument hat keinen Einfluss auf die Vertragsdokumentation und die Informationsunterlagen. Sollten sich nach seinem Erwerb Änderungen ergeben haben (was angesichts der langen Dauer typischer Time-Sharing Modelle häufig zutrifft), sind selbst seine eigenen, anlässlich seines Erwerbs erhaltenen Unterlagen nicht mehr gesetzeskonform. De facto wird einem Erwerber mit dieser Bestimmung verunmöglicht, seinen Anteil je zu verkaufen. Statt sein Problem mit dem Wiederverkauf zu lösen, lässt der Gesetzesentwurf endgültig die "Guillotine" niedersausen!
74 Schliesslich erfasst die Bestimmung nicht das wohl heikelste Thema bei der
Übertragung von Anteilen von Konsument zu Konsument: Die Frage, ob der Veräussernde allen seinen Pflichten gegenüber dem Anbieter nachgekommen ist und sein Anteil noch umfassend gültig ist.
75 Die Ausdehnung auf Konsument zu Konsument Sachverhalte ist somit unter
jedem Titel abzulehnen. In der Praxis besteht denn auch kein Regelungsbedarf.
5. Erfasste Tätigkeiten (OR Art. 40g Abs. 2)
76 Auch hier wird - entgegen der Zielsetzung (vgl. Rz. 41) - der von der Time-
Sharing Richtlinie vorgegebene Rahmen deutlich gesprengt. Dieser umfasst weder den Tausch von jährlichen Ferienrechten noch den Wiederverkauf von Anteilen
77 Die gewählte Gesetzgebungstechnik, möglichst viel offen zu lassen, um
Flexibilität zu gewinnen, schlägt bei dieser Bestimmung ins Gegenteil um, nämlich in Rechtsunsicherheit: Es bleibt unklar, welche Arten von Verträgen erfasst werden sollen; denkbar wären z.B.:
a) Betreffend lit. a: Vgl. vorne Rz. 72.
b) Betreffend lit. b:
aa) Die Veräusserung des Anteils ist flächendeckend erfasst, doch ist das
angemessen, auch wenn es sich um eine Schenkung in der Familie handelt?
bb) Der Tausch und Umtausch eines Anteils soll gemäss dem Erläuterndem Bericht
zu Art. 40g auch erfasst sein, doch gibt es solche Geschäfte in der Praxis nicht;
cc) Soll der Abschluss eines Grundvertrages mit einer Tauschgesellschaft und/oder
der Abschluss eines konkreten Tauschvertrages erfasst sein?
Hier ist Klarheit zu schaffen.
322 Artikel 40h OR / Article 40h CO / Articolo 40h CO
Gerichte / Tribunaux / Tribunali
Bger: In redaktioneller Hinsicht sei zur Vermeidung von Missverständnissen eine
Bemerkung gestattet. Art. 40h schreibt für Teilnutzungsrechte an Immobilien gemäss Art. 40g die Schriftform vor. Teilnutzungsrechte an Immobilien werden indessen oft sachenrechtlich begründet. In diesen Fällen ist der Kaufvertrag öffentlich zu beurkunden (Art. 216 OR, Art. 657 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; vgl. auch Ziff. 1.3.1 des Berichts). Es sollte daher ausdrücklich geregelt werden, in welchen Fällen die Schriftform gemäss Art. 40h greift bzw. die öffentliche Beurkundung vorbehalten ist, zumal die öffentliche Beurkundung ebenso und ausgesprochen dem Übereilungsschutz dient (BGE 112 II