Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten

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lit. f: Die Angabe über den Stand der Arbeiten erscheint uns nicht unbedingt erforderlich. Hingegen ist zu bemängeln, dass der Vertrag zwar Bestimmungen über die Garantien, namentlich die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge, zu enthalten hat. Allerdings wird nicht gesagt, wie diese Garantien auszusehen haben. Sollen diese über die allgemeinen Regeln der Nichterfüllung hinausgehen (vgl. insb. auch Art. 100 OR), wäre dringend ihr Mindestinhalt zu umschreiben.

lit. g: Besser wäre wohl der Begriff "Infrastruktur" statt "Dienstleistungen".

lit. i: Nicht ohne weiteres einzusehen ist, warum dem Erwerber eines Teilzeitnutzungsrechtes keine neuen Nebenkosten überbürdet werden können bzw. Art und Höhe der Nebenkosten im Vertrag festzulegen sein sollten. Geht man von dem im Mietrecht verwendeten Begriff der "Nebenkosten" aus (vgl. etwa Roger Weber in Basler Kommentar OR I, N. 1 f. zu Art. 257a und N. 1 f. zu Art. 257b), so dürfen nur Kosten verrechnet werden, die auch tatsächlich anfallen und gewissen Kriterien entsprechen, wodurch Art und Höhe der Kosten bestimmt werden. Ist schweizerisches Recht anwendbar, könnte durch einen Verweis auf die mietrechtlichen Bestimmungen erreicht werden, dass der Konsument nicht übermässig belastet wird, auf der anderen Seite jedoch berechtigte Interessen des Anbieters berücksichtigt werden.

JU: Les remarques émises concernant la langue du contrat pourraient être intégrées dans cet article.

En ce qui concerne les charges qui peuvent être imputables au consommateur, il serait souhaitable d’exiger du contrat qu’il précise les charges fixes, les charges variables ainsi que les conditions auxquelles une augmentation est admissible. En effet, la question des charges est certainement l’un des points qui est le plus souvent à l’origine de conflits entre le consommateur et le fournisseur.

L’al. 3 ne prévoit pas la nullité du contrat lorsque celui-ci ne contient pas de précisions concernant les éléments mentionnés aux let. c, d et e de l’al. 1. Il s’agit pourtant d’informations primordiales, qui sont d’ailleurs reprises dans l’avant-projet du nouvel art. 3a LCD. Il n’est dès lors pas opportun de les rendre facultatives par le biais de l’al. 3.

LU: Zu Abs. 1 Bst. m: Wir teilen die Ansicht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, dass das Datum und der Ort der Vertragsunterzeichnung mit Blick auf die Umstände des Vertragsschlusses nützliche Angaben sind und dem Datum der Vertragsunterzeichnung u.a. für den Nachweis und die Festlegung des Vertragsendes eine wichtige Funktion zukommt. Es ist daher richtig, dass der Vertrag das Datum und den Ort der Vertragsunterzeichnung enthalten soll. Allerdings erachten wir diese Angaben nicht für derart wichtig, dass deren Fehlen die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge haben soll. Wir schlagen daher vor, die Angaben nach Bst. m nicht als zwingend zu bezeichnen. Folglich sind die Absätze 3 und 4 wie folgt zu ändern:

3 Verträge nach Artikel 40g Absätze 1 und 2 Buchstabe a sind nichtig, wenn sie nicht schriftlich abgeschlossen werden und nicht die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b, f und i-l enthalten. Fehlen Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c-e, g oder h, so werden sie so ausgelegt, wie es die Partei, welche die Teilzeitnutzungsrechte erworben hat, nach Treu und Glauben erwarten konnte.

4 Ein Vertrag nach Artikel 40g Absatz 2 Buchstabe b muss die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, l und m, und alle die Kosten des Tauschs oder der