Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/48: Bundesgesetz über die sektoriellen Personenidentifikatoren (SPIN-Gesetz) · 40 Seiten

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6. Wie beurteilen Sie das Anschlussverfahren für kantonale und kommunale Personenregister?

F.6 Ja Nein Bemerkungen (Zitate), Anschlussverfahren

AG X Das Anschlussverfahren…ist zweckmässig…Zudem regen wir an, bei Art. 8 Abs., 3 den zweiten

Satz zu streichen. Er enthält mit den Ausdrücken „nach Möglichkeit“ und „einvernehmlich“ unbestimmte Rechtsbegriffe und ordnet an sich eine Selbstverständlichkeit.

AI X …gut erachtet.

AVDC (x) Nous considérons que la participation des communes au registre administratif est très H importante ; l’accès devrait être simplifié au maximum, et vivement encouragé, au besoin par des

mesures incitatives.

BBA n/a

BE X Cf. réponse 3. …erachten wir Artikel 8 als zu einschränkend. Gestützt auf eine kantonale

gesetzliche Grundlage müssen Ausnahmen möglich sein.

BE X Nicht sachgerecht, krassem Widerspruch zu den Zielssetzungen

(Gde)

BL n/a

BS X Es ist zu begrüssen, dass baldmöglichst konkrete Aussagen über das Datenmanagement

vorliegen. Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen müssen klar definiert und die notwendigen Instrumente dazu geschaffen werden.

CSP (x) …sieht im vorgeschlagen Anschlussverfahren einen gangbaren Weg, vermisst allerdings

Aussagen über die Auswirkungen in Kanton und Gemeinden.

Digisig Keine Aussage

na

DSB X ad Art. 7

Hier wird die Anschlusspflicht der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister postuliert. Es ist unberücksichtigt geblieben, dass zahlreiche Gemeinden, vor allem kleinere, ihre Einwohnerregister nicht elektronisch führen. Entweder sind diese inskünftig auf EDV umzustellen, oder es entstehen händische Erfassungsarbeiten zu Gunsten des Bundes. Insbesondere die Kostenfrage ist in diesem Zusammenhang unbehandelt geblieben. Mitbestimmend wird in dieser Sache das Harmonisierungsgesetz werden, das erst im Entwurf vorliegt und offenbar gleichzeitig dem Bundesparlament vorgelegt werden soll.

ad Art. 8

Auch die Aufzählung allfälliger "anzuschliessender" kantonaler und kommunaler Register hat auf Gesetzesstufe zu erfolgen. Denn auch hier gilt, dass nur so die erforderlichen konkreten Vorstellungen vom aufzubauenden Verbund überhaupt entwickelt werden können.

Der gesamte Bewilligungs-Mechanismus ist im übrigen nicht erforderlich, wenn die Aufzählung und Zuweisung der Register auf Gesetzesstufe erfolgt. Darüberhinaus

wäre das EJPD keine geeignete Instanz für das Erteilen von Bewilligungen der hier angedachten Art. Denn das EJPD wäre gleichzeitig Partei und Richter bzw. Richter in eigener Sache, weil es Register betreibt, welche von den entsprechenden Entscheiden betroffen wären. Im übrigen sind auch hier die Mitwirkungsrechte im Zuständigkeitsbereich der Kantone/Gemeinden (Einwohnerdienste) zu berücksichtigen.

Abschliessend ist in diesem Zusammenhang zu sagen, dass – wenn schon ein solches Bewilligungssystem eingeführt werden soll – unbedingt auch eine unabhängige Rekursinstanz vorzusehen ist.

ad Art. 9

Die Auswirkungen der in diesem Artikel vorgeschriebenen Meldeverfahren bestehen faktisch darin, dass das EJPD oberste Bevölkerungskontrollbehörde wird. Eine entsprechende Verfassungsgrundlage gibt es nicht. Wo bleiben die Mitwirkungsrechte und die Zuständigkeiten der Kantone/Gemeinden?

eCH (x) Die Regelung ist unklar. Da mit sektoriellen Identifikatoren gearbeitet wird, ist das Verfahren

komplex.

Die Anträge müssten pro Anwendung gestellt werden. Das Departement muss entscheiden, in welchen Sektor eine Anwendung fällt. Es ist unklar, unter welchen Bedingungen das Departement einen Anschluss ablehnen kann.

EDSB X

ETH (x) Es ist ausserordentlich wichtig, dass im Rahmen dieses Anschlussverfahrens klare Verant-