Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 55 Seiten
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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung
Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins
Da die Grundlage aus gerontologischer Sicht nicht vorhanden ist, lehnen sie SGG Modell A ab.
Die Unterscheidungen zwischen komplexer und einfacher Pflegesituation SFGG sowie zwischen Grund- und Behandlungspflege sind in der Praxis nicht reali-
sierbar. Lehnt das Modell A ab.
Die Anknüpfung an die Notwendigkeit von Behandlungspflege ist ein völlig SZB untaugliches Kriterium: Taubblinde Menschen beispielsweise bedürfen oft
intensivster Pflege bei allen Lebensverrichtungen, nicht aber Behandlung.
Führt auch zu inakzeptablen sozialen Härten, denn die Einführung einer Hilf-
losenentschädigung leichten Grades ist bestenfalls ein Tropfen auf dem
heissen Stein.
Die Unterscheidung zwischen komplexen und einfachen Pflegesituationen ist Alzheimer in der Praxis kaum umsetzbar, gerade auch bei demenzkranken Menschen.
Die Unterteilung in Grundpflege und Behandlungspflege ist veraltet. Die HE
bei leichter Hilflosigkeit ist gesamthaft gesehen absolut ungenügend.
Die Unterscheidung zwischen „krankheitsbedingter Pflege" und „altersbe- GQP dingter Pflege" ist in der Praxis beinahe unmöglich zu treffen. Analoges gilt
für die „Grundpflege" und die „Behandlungspflege". Diese in der Praxis kaum
umzusetzende Unterscheidung führt sie zu einer Ablehnung von Modell A.
Modell B Modèle B
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Modell B kommt der Forderung der GDK entgegen, wonach die Krankenpfle- GDK, geversicherung an die Pflichtleistungen einen Beitrag zu entrichten hat. Hat AI, AR, den Vorteil, dass die im Pflegealltag schwierige Unterscheidung zwischen BE, BL, Behandlungs- und Grundpflege irrelevant bleibt. Die GDK kann Modell B im FR, GL, Sinne einer sinnvollen Regelung der Pflegefinanzierung unter nachfolgenden GR, LU, Bedingungen zustimmen: NW, SH,
UR, ZH
- Der Tarifschutz muss im KVG explizit auf den Beitrag der Kranken-
pflegeversicherung beschränkt werden.
- Die Kosten für die Behandlungs- und die Grundpflege zu Hause (Spitex)
müssen weiterhin vollständig durch die OKP-Versicherung abgedeckt
werden und sind somit von der Neuregelung der Pflegefinanzierung
auszunehmen. Anreiz zur Vermeidung eines Pflegeheimübertritts.
- Hilflosenentschädigung leichten Grades für Personen zu Hause einfüh-
ren und bei 30% der minimalen AHV-Rente ansetzen. Die Karenzfrist
für Hilflosenentschädigungen auf 6 Monate verkürzen.
- Rahmentarife für die beiden oberen Pflegebedarfstufen sind anzuhe-
ben. Auf Verordnungsebene wird die periodische Anpassung an die
Teuerung vorgesehen.
- In der Langzeitpflege ist die Finanzierungslast der OKP-Versicherung
verbindlich zu präzisieren.
- Auf die Karenzfrist gänzlich verzichten.
Das M odell weist die richtigen Ansätze auf, muss jedoch überarbeitet werden: AG
- Die Tarife für die beiden oberen Pflegebedarfstufen sind anzuheben.
- Die Behandlungs- und Grundpflege zu Hause wird vollumfänglich von
der Krankenpflegeversicherung abgegolten.
- Die Abgrenzung zwischen Akut- und Langzeitpflege ist nicht nur von der
zeitlichen Limite (90 Tage) her nachzuprüfen, sondern bedarf einer kla-
ren Definition.
Die Schwäche von Modell B ist die volle Kostenübernahme der Akutpflege BS