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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten
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zinischer, psychischer,sozialer und funktionellerAspekte, der bei der Leistungser-
bringung im Einzelfall Rechnung getragen werden muss3.
1.3 Die rechtliche Regelung der Pflege
1.3.1 Verfassungsrechtliche Rahmenordnung der Pflege
Die geltende Bundesverfassung kennt nur eine Bestimmung, die ausdrücklich auf
die Pflege bzw. PflegebedürftigkeitBezug nimmt: Gemäss dem in Art. 41 Abs. 1 Bst. b BV4 verankertenSozialziel setzensich Bund und Kantone in Ergänzung zu
persönlicher Verantwortung und Initiative dafür ein, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Die mit der Pflegebedürftigkeitin der Regel einhergehende qualifizierte Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen erhöht die Bedeutung, die diesem Sozialziel, das als Handlungsmaxime des formellen Verfassungsrechts auch den Gesetzgeber bindet, zuzusprechen ist. Dies gilt auch für andere grundrechtliche Positionen, die eine besondere Nähe zur Pflegeproblematik aufweisen: Zu erwähnen gilt es namentlich den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 7 BV), das durch die persönliche Freiheit geschützte Recht auf Selbstbestimmung
(Art. 10 Abs. 2 BV) oder das Diskriminierungsverbot(Art. 8 Abs. 2 BV), welches
unter anderem gerade ältere oder behinderte, und damit häufig auch pflegebedürftige
Menschen vor qualifizierten,ausgrenzendenUngleichbehandlungenschützt. Wie
alle Grundrechte weisen auch diese grundrechtlich geschützten Positionen eine programmatische Schicht auf, die der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbindliche, materielleLeitplanken setzt.
1.3.2 Primäre PflegeIeistungender Sozialversicherungen
Als primäre Pflegeleistungensind Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu verstehen,
die bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeitdurch die Sozialversicherungenausge-
richtet werden. Im Vordergrund stehen drei Kategorien von Leistungen:
1.3.2.1 Heilbehandlungen
Der Heilbehandlungsanspruch, wie er in verschiedenen Sozialversicherungszweigen gewährt wird, umfasst immer Pflegeleistungen, die stationär oder ambulant erbracht
werdenkönnen,sich insbesonderein den Anspruchsvoraussetzungenund im
Leistungsumfang aber doch deutlich unterscheiden:
Krankenversicherung
Die Krankenversicherungübernimmtnach Art. 25 KVG5 die Kosten für Leistungen, die generell„der Diagnose oder Behandlungeiner Krankheit und ihrer
Folgen dienen“. Darunter fallen nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG auch Pflegemassnahmen, „die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem
3 SAM\V, Medizinisch-ethische Richtlinien und Empfehlungen zur Behandlung und Betreuung von älteren pflegebedürftigen Menschen (Vernehmlassungsentwurf), Schweizerische Arztezeitung, 2003; 84, Nr. 24, S. 1281ff. 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101
5 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, SR 832.10