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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten

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' Massnahmen der medizinischenRehabilitation\

Neben der eigentlichen Krankheitsbehandlung und der Pflegemassnahme sieht das KVG in Art. 25 Abs. 2 lit. d auch Massnahmen der medizinischen Rehabi-

litation vor. Diese setzt dort an, wo die Behandlung der Krankheit an sich abgeschlossen ist und die durch die Krankheit beeinträchtigte berufliche, funktionale oder soziale Eingliederung wieder hergestellt werden soll. Wenn durch die medizinische Rehabilitation keine Verbesserung mehr zu erwarten ist, muss von einem Pflegefall gesprochen werden.

Unfallversicherung

Nach Art. 10 UVG8 hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, welche unter anderem

• die ambulante Behandlung (durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor9),

• die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinenAbteilung eines Spitals und

• eine ärztlich angeordneteHauspflege erfasst, sofern diese durch eine krankenversicherungsrechtlich zugelassene Pflegefachperson oder Organisation der Krankenpflegezu Hause (Spitex) durchgeführtwird (Art. 18 Abs. 1 UVVlo).

Im Bereich der obligatorischenUnfallversicherunggibt es keinen Leistungs-

katalog analog Artikel 7 KLV. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat jedoch den Begriff der Hauspflege definiert und die Leistungspflicht umschrieben11. Gemäss EVG ist der Begriff der Hauspflege in der obligatorischen Unfallversicherung vielschichtig und kann im Wesentlichen wie folgt kategorisiert werden:

Heilanwendüngen mit therapeutischer Zielrichtung, welche von einem Arzt vollzogen oder angeordnet werden;

Medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwai die thera-

peutische (heilende) Zielrichtung fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes doch unerlässlich ist (wie z.B. Katheterisieren, Wundversorgung oder Infusionen; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG).

Nichtmediänische Pflege, sei es am Betroffenen selber in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (z.B. An- und Auskleiden, Körperpflege, Ernährung), sei es als Hilfestellungenin seiner Umgebung durch Führung des Haushaltes oder Besorgung anderer alltäglicher Angelegenheiten.

Gemäss der Rechtsprechung des EVG ist die Leistungspflicht auf die Heilbehandlung und die medizinische Pflege beschränkt. Kein Anspruch besteht auf die Übernahme der Kosten für die nichtmedidnische Pflege resp. der nichtmedizinischen Hilfestellung. Das Erfordernis der ärztlichen Anordnung ist zudem

8

Bundesgesetzvom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20

9

Anders als in der Krankenversicherung (Kostenvergütungsprinzip) gilt in der

Unfallversicherung dasNaturalleistungsprinzip , welches den Vorteil hat, dass der Versicherer direkt auf die Heilbehandlung - durch seine Mitsprache bei der Wahl der Heilanstalt, der Medizinalpersonen und der Behandlungsart - Einfluss nehmen kann.

10

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die U+lfallversicherung, SR 832.202

11 Vgl. BGE 116V 41;RKUV 1993U 163,S. 55