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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten

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Die Invatidenversicherung stellt den versicherten Personen Hilfsmittel zur Verflügung, die sie wegen ihrer Invalidität zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt), zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit,für die Schulung, die Aus- oder Weiterbildungoder zum Zweck der funktionellenAngewöhnungbedürfen(Art. 21 Abs. 1 IVG). Ver-

sicherte,die für die Fortbewegung,für die Herstellungdes Kontaktesmit der

Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben auch ohne Rücksicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Zusätzlich kann die IV anstelleder Abgabe von Hilfsmitteln auch bestimmte Ersatzleistungen gewähren (Art. 21t’i=IVG). Darunter fallen auch die Beiträge an die Kosten von DienstleistungenDritter, wenn versicherte Personen persönliche Hilfeleistungen an Stelle eines Hilfsmittels benötigen, beispielsweise um den Arbeitsweg zu überwinden, den Beruf auszuüben oder um besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der Umwelt ermöglichen (Alt. 21bisAbs. 2 IVG; Art. 9 HVl16)

In der Alters- und Hinterlassenenversicherunghaben Altersrentnerinnenund - rentner mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 43ter Abs. 1 AHVG17). Die AHV sieht auch die Abgabe von Hilfsmitteln für Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich vor (Art. 43ter Abs. 2 AHVG). Die Liste der Hilfsmittel der AHV ist kürzer als diejenige der IV. Versicherten mit Besitzstandsgarantie (bereits im IV-Alter entsprechende Hilfsmittel gutgesprochen) bleibt der Anspruch auf Leistungen in Art und Umfang analog den Bestimmungen in der IV erhalten(Art. 4 HVA18).

Die durch die Unfallversicherung an die versichertenPersonen gewährtenHilfsmittel bezwecken, die durch Unfall oder Berufskrankheit bedingten körperlichen Schädigungen oder Funktionsausfälle auszugleichen (Art. 11 Abs. 1 UVG). Die Liste der abgegebenenHilfsmittel ist im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung aufgeführt19.

In der Mititärversicherung bestehtein Anspruch auf Hilfsmittelfür die Verbesserung des Gesundheitszustandes,für die Ausübung einer Erwerbstätigkeitoder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich des Versicherten, für die Schulung und Ausbildung, für die funktionelleAngewöhnung, für die Fortbewegung,für die Selbstsorge und für den Kontakt mit der Umwelt (Art. 21 Abs. 1 MVG). Für die nötigen Dienstleistungen Dritter anstelle der Hilfsmittel gewährt die Militärversicherung

ebenfallsBeiträge(Art. 21 Abs. 4 MVG). Im Gegensatzzu den anderenSozial-

16 Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung,SR 83 1.232.51

17 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

18 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, SR 831.135.1

19 Verordnung vom 18. Oktober 1984 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung, SR 832.205.12