Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Gemeindeverband im Abstimmungskampf gemacht worden waren, einzuhalten. Zudem wird der Bund aufgefordert kein
Bundesgesetz zu erlassen, welches alle Einzelheiten regelt, obwohl die Realisierung und die finanzielle Verantwortung bei den Kantonen und den Gemeinden bleibt.
Schweizerischer Bezüglich der Kantonalisierung der kollektiven Sozialleistungen wird erwartet, dass der Bund und die Städteverband Kantone die im Abstimmungskampf abgegebenen Versprechungen strikte einhalten.
IG Sozialer Finanz- Das Versprechen, mit der Kantonalisierung erfolge im Behindertenbereich kein Leistungsabbau, welausgleich ches in den parlamentarischen Debatten und im Abstimmungskampf zur NFA vorgebracht wurde,
muss in der Ausführungsgesetzgebung nun eingehalten werden. Die Versprechungen verbunden mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen, werden als verbindlich für die Erhaltung der Qualität dieser für behinderte Menschen wichtigen Leistungen erachtet. Die Leistungen müssen auch nach der Übergangszeit sachlich begründet, im bisherigen Umfang weitergeführt und ausgebaut werden. Dabei sollen sie nach integrativen Ansätzen erbracht werden.
Damit nicht 26 verschiedene Systeme aufgebaut werden, wird von den Kantonen eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Sonderschulung, Institutionen für Menschen mit Behinderungen und der Ausbildung für das Fachpersonal gefordert. Insbesondere den kantonalen Direktorenkonferenzen (EDK und SODK) komme bei der Umsetzung eine zentrale Rolle zu. Für die bestmöglichen Lösungen müssen diese Konferenzen mit den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
Für die interkantonale Zusammenarbeit und die regionale Bedarfsplanung ist es dringend notwendig, die Möglichkeit zu nutzen, die IVSE allgemeinverbindlich zu erklären.
Handlungsbedarf für die Kantone:
- Institutionalisierte Zusammenarbeit mit Organisationen der Behindertenhilfe, Elternorganisationen und Fachverbänden.
- Gemäss BV Art. 48a Abs. 1 Bst. i soll die IVSE allgemeinverbindlich erklärt werden.
Pro Infirmis Schweiz Das Versprechen, dass durch die Kantonalisierung kein Leistungsabbau zulasten behinderter Men-
schen resultiere, muss eingehalten werden.
Die Zusammenarbeit der Kantone soll gestärkt werden. Dies insbesondere
- bei der Schulung behinderter Kinder: Die Kantone sollen in der Entwicklung der Schulung behinderter Kinder und in deren Integration in die Regelschule zusammenarbeiten.
- beim Wohnen und Arbeiten: Die Bedürfnisse behinderter Menschen in Bezug auf das Wohnen und Arbeiten sind nicht an Kantonsgrenzen gebunden. Die Kantone sollen sich so vernetzen, dass Behinderte gemäss ihren Bedürfnissen ihre Wohnform in der eigenen Wohnung oder, abhängig von der Schwere ihrer Behinderung, in Institutionen frei wählen können. Das ISEG stellt in diesem Sinne eine gute Grundlage dar, bedarf aber einiger Verbesserungen.
Dachorganisationen- Das Versprechen, mit der Kantonalisierung erfolge im Behindertenbereich kein Leistungsabbau, welkonferenz der priva- ches in den parlamentarischen Debatten und im Abstimmungskampf zur NFA vorgebracht wurde,
ten Behindertenhilfe muss in der Ausführungsgesetzgebung nun eingehalten werden. Die Versprechungen verbunden mit
den verfassungsrechtlichen Grundlagen, werden als verbindlich für die Erhaltung der Qualität dieser für behinderte Menschen wichtigen Leistungen erachtet. Die Leistungen müssen auch nach der Übergangszeit sachlich begründet, im bisherigen Umfang weitergeführt und ausgebaut werden. Dabei sollen sie nach integrativen Ansätzen erbracht werden.
Damit nicht 26 verschiedene Systeme aufgebaut werden, wird von den Kantonen eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Sonderschulung, Institutionen für Menschen mit Behinderungen und der Ausbildung für das Fachpersonal gefordert. Insbesondere den kantonalen Direktorenkonferenzen (EDK und SODK) kommt bei der Umsetzung eine zentrale Rolle zu. Für die bestmöglichen Lösungen müssen diese Konferenzen mit den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
Handlungsbedarf für die Kantone:
- Institutionalisierte Zusammenarbeit von Direktorenkonferenzen und der einzelnen Kantone mit den Organisationen der Selbsthilfe und Behindertenhilfe, den Elternvereinigungen sowie den Fachverbänden
- Es wird davon ausgegangen, dass der Bund gemäss Artikel 48a BV die IVSE allgemeinverbindlich erklärt, sollte bei Inkrafttreten der NFA nicht alle Kantone beigetreten sein.
What's social - Büro Grundsätzlich ist eine klare Strukturierung der Aufgabenverteilung und des Finanzflusses zu begrüsfür Sozialfragen sen. Dabei sollte auch auf eine Vereinfachung der Budgetierung und Überschaubarkeit auf allen Ebedangerdan nen der Finanzierung der Institutionen für Behinderte Wert gelegt werden. Das Hauptinteresse muss
jedoch das Wohl der Menschen sein, die auf spezialisierte Angebote und Hilfestellungen angewiesen sind.
Im Bereich der stationären Therapie illegaler Drogen hat es sich gezeigt, dass es nach dem Wegfall der nationalen Koordination zu einer Kantonalisierung der Platzierungspraxis gekommen ist. Daraufhin sind zur Koordination Strukturen geschaffen worden - FISU (nationale Profilierung und Tarifierung) und KOSTE (nationale Koordination des Platzierungsangebot).
Eine Kantonalisierung beinhaltet Einschränkungen der Bewegungs- resp. der Niederlassungsfreiheit der Behinderten und entfernt sich von den sachlichen Kriterien, aufgrund welcher eine sinnvolle Platzierung vorgenommen werden sollte. Die Grundstrukturen des FISU und der KOSTE könnten aber problemlos auf den Bereich der Behindertenorganisationen übertragen werden.
Fachverband Sozial- Das Versprechen, mit der Kantonalisierung erfolge im Behindertenbereich kein Leistungsabbau, wel- und Heilpädagogik ches in den parlamentarischen Debatten und im Abstimmungskampf zur NFA vorgebracht wurde,
muss in der Ausführungsgesetzgebung nun eingehalten werden. Die Versprechungen verbunden mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen, werden als verbindlich für die Erhaltung der Qualität dieser, für behinderte Kinder und Jugendliche in den Sonderschuleinrichtungen, wichtigen Leistungen erachtet. Die Leistungen müssen auch nach der Übergangszeit sachlich begründet, im bisherigen Umfang weitergeführt und ausgebaut werden. Dabei sollen sie nach integrativen Ansätzen erbracht werden. Damit nicht 26 verschiedene Systeme aufgebaut werden, wird von den Kantonen eine enge Zusam-