Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 170Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung NFA 9. Umwelt

tent raisonnables. Il importe par ailleurs que les prestations de la Confédération ne baissent pas: le nouveau régime devra permettre aux cantons de remplir leurs missions fondamentales.

GSchG Art. 62a Kanton Schwyz Der Neuregelung wird grundsätzlich zugestimmt. Zusätzlich wird jedoch folgender

Antrag gestellt: Die Mischfinanzierung für Massnahmen nach Art. 62 a GschG ist zu Lasten des Bundes aufzuheben.

Kanton Basel- Folgende Anträge werden gestellt:

Landschaft

1) Art. 62a GSchG ist zu ergänzen: "Das Bundesamt trägt 90% der Kosten der Programme inkl. Abklärungen und Vorbereitungsarbeiten".

2) Folgender Satz in Art. 62 Abs. 4 GSchG ist zu streichen: "Für die Beurteilung, ob die Programme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten, hört es das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft an."

Begründung:

Gemäss dem vorgeschlagenen Art. 62a GSchG legen die kantonalen Stellen die entsprechenden Zonen fest, während der Bund die Kosten aus Landwirtschaftskrediten vollumfänglich trägt. Das Bundesamt für Landwirtschaft befürchtet bei dieser Formulierung, dass die Kantone umfangreiche Sanierungsgebiete ausscheiden könnten, da sie die Kosten nicht selber tragen müssen. Bisher lag das Problem aber darin, dass die erforderlichen Studien sehr aufwändig waren, weshalb die Kantone sie schon gar nicht in Angriff nahmen. Die beste Lösung bestünde wohl darin, dass der Bund schon die Vorbereitungsarbeiten mitfinanzieren würde. Dann wäre es umgekehrt akzeptabel, dass die Nutzniesser, also die Trinkwasserverbraucher, bei der Umsetzung der Massnahmen einen Teil der Kosten (z.B. 10%) tragen.

Wenn die Kantone zusammen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft ein Programm festlegen, darf man davon ausgehen, dass es sachgemäss ist. Eine Rückfrage beim BUWAL erübrigt sich sowohl aus sachlichen wie verwaltungsökonomischen Gründen. Der entsprechende Satz ist zu streichen.

Kanton Schaffhau- Es wird beantragt die Mischfinanzierung für Massnahmen nach Art. 62a GSchG sen zulasten des Bundes aufzuheben. Der Agrarbericht 2004 hält fest, dass die Stick-

stoffzielsetzungen nicht erfüllt werden können. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass in problematischen Gebieten effiziente Massnahmen nach Art. 62a GSchG finanziert werden können. Dabei soll bei diesen Geldern, die als Ergänzung zu den Direktzahlungen zu verstehen sind, auf die bisherige Mischfinanzierung durch Bund und Kantone verzichtet werden. Die Mischfinanzierung wurde allein vom Bundesamt für Landwirtschaft favorisiert. Der Bund soll vielmehr zukünftig die Finanzierung analog zu dem bereits bestehenden Anreizsystem für Extensivierungsmassnahmen gemäss Art. 70 LwG übernehmen.

Kanton Appenzell Es wird beantragt die Mischfinanzierung für Massnahmen nach Art. 62a GSchG Ausserrhoden zulasten des Bundes aufzuheben. Die nach Art. 62 GSchG möglichen Bewirt-

schaftungsauflagen zur Verhinderung der Abschwemmung von Stoffen, die über den ökologischen Leistungsnachweis hinausgehen, sind den Landwirten weiterhin abzugelten. Dabei soll bei diesen Geldern, die als Ergänzung zu den Direktzahlungen zu verstehen sind, auf die bisherige Mischfinanzierung durch Bund und Kantone verzichtet werden. Der Bund soll zukünftig die Finanzierung analog zu dem bereits bestehenden Anreizsystem für Extensivierungsmassnahmen gemäss Art. 70 LwG übernehmen.

Kanton Appenzell Es wird beantragt, dass die Mischfinanzierung für Massnahmen gemäss Art. 62a Innerrhoden GSchG durch eine einseitige Finanzierung durch den Bund aufgehoben wird.

Grundsätzlich wird der Neuregelung im Gewässerschutz zugestimmt. Der Gewässerschutz ist bezüglich Massnahmen gemäss Art. 62a GSchG weitgehend durch Staatsverträge beeinflusst (Nordseeabkommen). Bei wichtigen Aufgaben wie der Elimination von Stickstoff liegt die strategische Führung beim Bund. Richtigerweise lässt er die Mittel dort einsetzen, wo der grösste Umweltgewinn erzielt werden kann (insbesondere bei der Stickstoffproblematik). Er muss daher über diese bestimmen können, sei dies im Bereich der Landwirtschaft (z.B. Schleppschlauchfinanzierung) oder der Kläranlagen. Eine Mischfinanzierung ist daher nicht angezeigt.

Kanton St.Gallen Es wird beantragt die Mischfinanzierung für Massnahmen nach Art. 62a GSchG

zulasten des Bundes aufzuheben. Der Agrarbericht 2004 hält fest, dass die Stickstoffzielsetzungen nicht erfüllt werden können. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass in problematischen Gebieten effiziente Massnahmen nach Art. 62a GSchG finanziert werden können. Dabei soll bei diesen Geldern, die als Ergänzung zu den Direktzahlungen zu verstehen sind, auf die bisherige Mischfinanzierung durch Bund und Kantone verzichtet werden. Die Mischfinanzierung wurde allein vom Bundesamt für Landwirtschaft favorisiert. Der Bund soll vielmehr zukünftig die Finanzierung analog zu dem bereits bestehenden Anreizsystem für Extensivierungsmassnahmen gemäss Art. 70 LwG übernehmen.

Canton de Neuchâ- Le Canton de Neuchâtel soutient l'avis de la Conférence suisse des directeurs de tel travaux publics, de l'aménagement du territoire et de l'environnement (DTAP) qui

demande que le financement mixte de mesures selon l'art. 62a LEaux soit maintenu à la charge de la Confédération (versement des fonds analogue à l'art. 70 LAgr: systèmes d'incitation pour des mesures favorisant l'exploitation extensive).

- 140 -