Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

menarbeit in den Bereichen Sonderschulung, Institutionen für Menschen mit Behinderungen und der Ausbildung für das Fachpersonal gefordert. Insbesondere den kantonalen Direktorenkonferenzen (EDK und SODK) kommt bei der Umsetzung eine zentrale Rolle zu. Für die bestmöglichen Lösungen müssen diese Konferenzen mit den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.

Für die interkantonale Zusammenarbeit und die regionale Bedarfsplanung ist es dringend notwendig, die Möglichkeit zu nutzen, die IVSE allgemeinverbindlich zu erklären.

Handlungsbedarf für die Kantone:

- Institutionalisierte Zusammenarbeit mit Organisationen der Behindertenhilfe, Elternorganisationen und Fachverbänden.

- Gemäss BV Art. 48a Abs. 1 Bst. i soll die IVSE allgemeinverbindlich erklärt werden.

Curaviva - Verband Unterstützt grundsätzlich die Stellungnahmen der IG Sozialer Finanzausgleich und des Schweizeri-Heime und Institutio- schen Roten Kreuzes.

nen Schweiz

JungsozialistInnen Schliesst sich der Stellungnahme der "IG Sozialer Finanzausgleich" an.

Schweiz

IV-Stellen-Konferenz Die neuen Verfassungsnormen würden keineswegs die Abschaffung des Grundsatzes des dezentralen

Vollzugs durch die Kantone gebieten (Gutachten Poledna). Die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und die Grundsätze des Prinzips des Vollzugsföderalismus bei Rechtssetzungskompetenzen des Bundes sollten beachtet werden (Gutachten BAJ). Konkret wird es als verfassungskonform erachtet, dass die Kantone Vollzugsorgane für die Erfüllung der neuen originären Bundeskompetenz sind.

Damit die IV und die ALV den Kernauftrag der Reintegration erfüllen können, müssten sie dezentral arbeiten.

Kanton Obwalden Im Bereich der Sozialversicherungen sind die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips

des Vollzugsföderalismus bei Rechtsetzungskompetenzen des Bundes zwingend zu beachten. Die neuen Verfassungsnormen zur NFA gebieten nicht die Abschaffung des dezentralen Vollzugs durch die Kantone. Die Gutachten des Bundesamtes für Justiz (VPD 67.37) und von Prof. Dr. jur Tomas Poledna (Universität Zürich, 03.04) unterstreichen die Subsidiarität des Vollzugs auf Bundesebene. Kanton Nidwalden Im Bereich der Sozialversicherungen sind die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips

des Vollzugsföderalismus bei Rechtsetzungskompetenzen des Bundes zwingend zu beachten. Die neuen Verfassungsnormen zur NFA gebieten nicht die Abschaffung des dezentralen Vollzugs durch die Kantone. Die Gutachten des Bundesamtes für Justiz (VPD 67.37) und von Prof. Dr. jur Tomas Poledna (Universität Zürich, 03.04) unterstreichen die Subsidiarität des Vollzugs auf Bundesebene. Im Hinblick auf die NFA-Phase II (Ebene Bundesgesetzgebung) ist es deshalb NFA-konsequent, dass die Kantone auch in den Bereichen AHV und ALV keine bzw. eine faktisch unbedeutende Mitfinanzierung zu tragen haben, wobei der dezentrale Vollzug dennoch konsequent durch kantonale Träger erfolgt. Einzig bei der IV wird bei dieser technisch konsequenten und auch verfassungskonformen Konzeption eine Abweichung gemacht. Eine verfassungskonforme Regelung des IV-Vollzuges muss aber die kantonale Durchführung beinhalten. Die bisherige Konzeption der IV seit 1960, die mit der 3. IVG-Revision (22.3.1991) bestärkt wurde, entspricht diesem Grundsatz und ist mithin beizubehalten.

Schweizerischer Die Lösungsvorschläge werden unterstützt.

Arbeitgeberverband - Der Schweizerische Arbeitgeberverband fordert, dass im Bereich der AHV/IV inklusive entsprechende Union patronale Ergänzungsleistungen eine Folgegesetzgebung dafür sorgen muss, dass die "unité de doctrine" der suisse AHV/IV im Rahmen des Drei-Säulen-Prinzips gewahrt bleibt. Das Zusammenspiel der AHV/IV mit den

Ergänzungsleistungen darf nicht durch föderalistische Kleingeistigkeit kompliziert werden.

In Bezug auf Details zum Vollzug wird auf die Stellungnahme der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) verwiesen.

Schweizerisches Verzichtet auf eine Stellungnahme.

Bundesgericht

Eidgenössisches Verzichtet auf eine Stellungnahme.

Versicherungsgericht

- Sozialversiche-

rungsabteilung des

Bundesgerichts

Schweizerisches Unterstützt im Bereich der sozialen Sicherheit grundsätzlich die Stellungnahme der SAS.

Rotes Kreuz In zentralen Bereichen der Langzeitpflege wird eine Neuordnung vorgenommen, ohne dass ein umfas-

sendes Konzept bereits vorliegt: Kantonalisierung der Finanzierung der Unterstützung der Hilfe und Pflege älterer Menschen zu Hause (AHVG), Kantonalisierung der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG), Kantonalisierung der Ergänzungsleistungen für Heimbewohner durch kantonale Autonomie bei der Festlegung des Vermögensverzehrs, der anrechenbaren Heimtaxen wie auch der persönlichen Auslagen (EKG), kantonale Betriebsbeiträge an Wohnheime und Tagesstätten zur Integration invalider Menschen (IVG und ISEG). Obwohl die Neuordnung der Langzeitpflege und der Finanzierungsverantwortung der öffentlichen Hand im Rahmen des KVG (Stichwort: monistische Finanzierung) noch aussteht, zeichnen sich folgende Entwicklungen ab. Die Akutpflege im Spital und im ambulanten Bereich sollen gleichgestellt werden. Eine Anpassung der Finanzierungsverantwortung der öffentlichen Hand für stationäre und ambulante Pflege wird angestrebt. Das KVG führt zu national einheitlichen Tarifen. Auch wenn die kantonale Autonomie in der Gesundheitsplanung nicht offen in Frage gestellt wird (nur indirekt über Vertragsfreiheit, Leistungspauschalen und monistische Finanzierungsformen), werden die interkantonale Zusammenarbeit und die Regionalisierung von Versorgungsangeboten begrüsst. Es ist nicht unmittelbar einsichtig, warum sich leistungsfähige medizinische Netzwerke, die auch Spitäler und ambulante Pflege- und Beratungsangebote umfassen, an kantonalen Grenzen orientieren sollen. Im Bereich der Langzeitpflege wird hingegen eine umgekehrte Entwicklungsrichtung eingeschlagen, indem die Leistungsangebote und -vergütungen kantonalisiert werden.

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