Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Schweizerischer Stimmt der Neuregelung mit Ausnahme von Art. 78 Abs. 1 IVG zu.

Gewerkschaftsbund

Pro Infirmis Schweiz Die Reorganisation der IV ist im Rahmen der 5. IVG-Revision zu behandeln.

Die Bundesaufsicht ist zu verstärken, die IV-Stellen sollen personell bedarfsorientiert ausgestattet werden, und ihr Handlungsspielraum ist zu erweitern.

Dachorganisationen- Einzelne der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stehen in Widerspruch zur konferenz der privaten 5. IVG-Revision. Es darf hier einerseits nicht zu Doppelspurigkeiten kommen, Behindertenhilfe und andererseits dürfen materielle Gesetzesänderungen die bevorstehende

fundamentale Revision der IV nicht unterlaufen.

Schweizerische Ar- Es ergibt sich ein Widerspruch im Vollzug des IV-Systems, wenn einerseits die beitsgemeinschaft für Vollzugsstruktur gestrafft, regionalisiert und unter Bundesaufsicht gestellt wird, Sozialpolitik andererseits die beruflichen Eingliederungsmassnahmen über die individuellen

Leistungen der IV finanziert werden.

Schweizerisches Unterstützt grundsätzlich die Stellungnahme der SAS.

Rotes Kreuz

IV-Stellen-Konferenz Die Frage der IV-Struktur soll im Rahmen der 5. IVG-Revision beantwortet

werden. Doppelspurige Vernehmlassungsverfahren sind für die Willenbildung nicht hilfreich. Zudem bergen parallele Botschaften und parallele parlamentarische Beratungen die Gefahr inkohärenter und sachwidriger Entscheidungen des Bundesgesetzgebers in sich.

Die NFA Phase II (Anpassung der Bundesgesetze) soll die Sanierung der IV erleichtern und nicht erschweren. Zudem sollte die Anpassung der Bundesgesetze entsprechend den verfassungsmässigen Rahmenbedingungen gemäss NFA Phase I erfolgen. Die Fragen der Bilanzsanierung der IV sowie die Sanierung der Erfolgsrechnung der IV im Rahmen der 5. IVG-Revision haben absoluten Vorrang. Die NFA Phase II soll unterstützend mitwirken.

Die heutigen Mängel des IV-Systems sind offensichtlich Folgen eines Steuerungsmankos. Die vorgeschlagenen Lösungen werden daher als inadäquat beurteilt. Das von der IV-Stellenkonferenz angestrebte Ziel der Harmonisierung der Entscheidpraxis bedingt expliziter Steuerung. Eine solche Lösung würde den Vorteil aufweisen, dass der Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips Rechnung getragen würde. Zudem hat das Gutachten Schedler gezeigt, dass es möglich ist bei der IV die Steuerungselemente der wirkungsorientierten Verwaltung einzuführen. Folgende Alternative wird deshalb angeregt: die Einführung von wirkungsorientierten Steuerungs- und Qualitätssicherungsinstrumenten, die Definition von Leistungszielen sowie Leistungsvereinbarungen und Globalbudgets für die IV-Stellen. Den gleichen Ansatz verfolgt auch das Gutachten Mosimann in SZS 2004.

JungsozialistInnen Schliesst sich den Stellungnahmen der SP Schweiz und der "IG Sozialer Fi-Schweiz nanzausgleich" an.

Stadtrat Zürich Die ausschliessliche Bundeskompetenz im Bereich der individuellen Leistungen

IV wird grundsätzlich begrüsst. Die Aufgabenverteilung dürfte indessen Auswirkungen auf die Leistungen und Finanzierung der IV haben. Sichtbar wird dies im Rahmen der 5. IV-Revision (Finanzänderungen im Bereich medizinischer Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, Aufhebung der laufenden Zusatzrenten, Kürzung des Bundesbeitrages, Zusatzfinanzierung der IV ohne Bundesbeteiligung). Da im Kanton Zürich die Gemeinden nicht in die Finanzierung einbezogen sind, fallen die Einsparungen nur auf Stufe Kanton an. Dies muss in der innerkantonalen Lastenverteilung berücksichtigt werden.

Fédération des Entre- Si les prestations individuelles de l'AI restent de la compétence exclusive de la prises Romandes Confédération, les mesures collectives seront à l'avenir et pour l'essentiel du

ressort et à la charge des cantons. Sous l'angle financier, il s'agit d'un transfert d'une importance telle que les milieux des invalides et des handicapés doutent que les cantons puissent faire face à leurs nouvelles obligations. Ils craignent de ce fait une baisse sensible des prestations malgré les garde-fous juridiques mis en place (droit aux prestations assorti de moyens de recours).

IVG Art. 54 Kanton Uri Die bisherige Lösung von Art. 54 IVG soll beibehalten werden.

Begründung: Obwohl der Bund den AHV/IV/EL-Vollzug materiell regelt, muss der dezentrale Vollzug nicht abgeschafft werden. Vielmehr muss gemäss dem Rechtsgutachten vom 12. Februar 2003 (VPB 67.37) des Bundesamts für Justiz, bei den Rechtssetzungskompetenzen des Bundes das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip des Vollzugsföderalismus beachtet werden. Die in Art. 54 vorgeschlagene Aufsicht widerspricht diesen Grundsätzen. In einem weiteren Gutachten von Prof. Poledna (Universität Zürich) wird die Reorganisation nicht als verfassungskonform erachtet. Weiter verlangt die Verfassung (inkl.

NFA), dass territoriale Dezentralisierung auf kantonale Strukturen zurückgreift. Gerade die heutige Bestimmung (Art. 54 IVG) lässt explizit interkantonale Zusammenarbeit zu. Wie in keinem anderen staatlichen Bereich arbeiten die IV-Stellen heute sehr eng und strukturiert zusammen. Der Antrag wird ausserdem mit dem Hinweis begründet, dass die heutige Struktur aufgrund jahrzehntelanger Erfahrungszahlen klar bürgernah und kostengünstig sei.

Kanton Schwyz Eine Regionalisierung der IV-Stellen wird abgelehnt. Stattdessen wird die

Einführung von wirkungsorientierten Steuerungs- und Qualitätssicherungsinstrumenten, die Definition von Leistungszielen, sowie Leistungsvereinbarungen und Globalbudgets für die IV-Stellen vorgeschlagen. Des Weiteren wird

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