Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

wird abgelehnt. Die Kantone sollen im bisherigen Rahmen Vollzugsorgane bleiben. Insbesondere verlangt die interinstitutionelle Zusammenarbeit, dass der IV-Vollzug mit den AVIG-Vollzugsorganen und mit den kommunalen Sozialhilfebehörden zu koordinieren ist. Weiter sind auch bei den Rechtssetzungskompetenzen des Bundes die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und das Prinzip des Vollzugsföderalismus zu beachten. Einschlägige Rechtsgutachten bestätigen diese Haltung.

Die Frage der Struktur der IV ist im Rahmen der 5. IVG-Revision zu beantworten. Es ist nicht sinnvoll die Frage in zwei parallelen Gesetzesnovellen anzugehen. Deshalb soll die Frage aus der NFA-Phase II herausgelöst und in einer schnelleren IV-Revision behandelt werden. Ansonsten besteht die Gefahr inkohärenter und sachwidriger Entscheidungen. Es wird ausdrücklich auf die Stellungnahme zur 5. IV-Revision verwiesen.

Kanton Basel-Stadt Die Änderungen, wonach der Bund die Finanzierung der individuellen IV-

Leistungen übernimmt, werden begrüsst.

Das Thema der Steuerung wird in der Vorlage zu den NFA-

Ausführungsbestimmungen nicht adäquat behandelt. Das angestrebte Ziel der Harmonisierung der Entscheidpraxis erfordert aber eine explizite Steuerung, weshalb angeregt wird sowohl Leistungsziele zu definieren als auch wirkungsorientierte Steuerungs- und Qualitätssicherungsinstrumente sowie Leistungsvereinbarungen und Globalbudgets für IV-Stellen einzuführen.

Kanton Basel- Die Frage der regionalen IV-Stellen und der Aufsicht ist im Rahmen der 5. IV-Landschaft Revision zu lösen.

Kanton Schaffhausen Auf die vorgeschlagene Reorganisation der IV-Vollzugsstruktur (Art. 54 IVG-

Entwurf) ist zu verzichten. Die Frage der Organisation ist im Rahmen der 5. IV-Revision zu klären.

Begründung: Bei der IV wird von der richtigen Konzeption abgewichen, wonach die Kantone keine oder nur eine unbedeutende Mitfinanzierung zu tragen haben, der Vollzug aber dennoch dezentral erfolgt. Die kantonale Regelung muss aber beibehalten werden. Bereits heute bestehen flexible Regelungen für die Zusammenarbeit der IV-Stellen. Weshalb dies geändert werden soll, ist nicht verständlich. Die IV-Stellen sind weiter in ihrer Integrationsarbeit auf einen direkten Zugang zur Arbeitgeberschaft angewiesen.

Kanton Appenzell Fragen aus dem IV-Bereich sollen in der 5. IV-Revision und nicht unter dem Innerrhoden Titel NFA gelöst werden.

Begründung: Obwohl der Bund den AHV/IV/EL-Vollzug materiell regelt, gebieten die Bestimmungen der neuen Verfassungsnormen keineswegs die Abschaffung des Grundsatzes des dezentralen Vollzugs durch die Kantone. Es liegen dazu spezifische Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 12.2.2003 (publiziert in der VPB 67.37) und von Prof. Poledna (Universität Zürich; März 2004) vor, welche diese Frage aufgrund der Verfassungsbestimmungen gemäss NFA Phase I beurteilen. Beide Gutachten äussern sich übereinstimmend zur Subsidiarität des Vollzuges auf Bundesebene. Es wird schlüssig aufgezeigt, dass die bisherigen Verfassungsnormen und insbesondere auch die Verfassungsbestimmungen gemäss NFA Phase I als Grundsatz einen dezentralen Vollzug der Ersten Säule durch die Kantone postulieren. Auch im Hinblick auf die NFA-Phase II (Ebene Bundesgesetzgebung) wird festgehalten, dass ein dezentraler Vollzug auf der Ebene Kanton nicht nur im Bereich der EL den hierzu erstellten Vernehmlassungsunterlagen entspricht. Es ist NFA-

konsequent, dass die Kantone auch in den Bereichen AHV und ALV keine bzw. eine faktisch unbedeutende Mitfinanzierung zu tragen haben, und dennoch der dezentrale Vollzug konsequent durch kantonale Träger erfolgt. Einzig bei der IV soll eine Abweichung erfolgen. Eine verfassungskonforme Regelung des IV-Vollzuges muss aber die kantonale Durchführung beinhalten.

Kanton Aargau Stimmt der Neuregelung zu. Die Stossrichtung ist sinnvoll. Den Standortkanto-

nen darf somit eine gewisse Regelungsautonomie verbleiben. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass der Kantone Aargau als eigenständige Wirtschaftsregion die bewährten Strukturen (IV-Stelle und Ausgleichskasse eingebettet in die SVA als selbständige kantonale Anstalt) erhalten kann. Wichtig ist bei der Bildung der Regionen sowie beim Abschluss der Standortverträge, dass sämtliche Stellen gebührend einbezogen werden.

Kanton Wallis Le problème de la réorganisation de la structure d'application de l'AI et notam-

ment de l'organisation et des structures des offices Al devrait être traité plutôt dans le cadre de la 5ème révision de la LAI, qui est en cours et dont la consultation vient de se terminer à fin 2004, plutôt que dans la RPT. Il apparaît en effet peu judicieux d'examiner ces questions dans deux dispositions légales parallèles. Cette question doit donc être sortie du projet RPT et traitée séparément comme indiqué.

Canton de Genève Le nouveau règlement est approuvé.

Canton du Jura L'organisation définitive de l'AI dépendra aussi de la 5ème révision de la LAI.

Les cantons devront être évidemment consultés avant d'arrêter l'implantation à venir des offices. Dans ce cas également, la dynamique des coûts est importante.

Evangelische Volks- Stimmt der Neuregelung zu.

partei der Schweiz

economiesuisse Le nouveau règlement est approuvé.

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