Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 184Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

angeregt, die bisherige Lösung von Art. 54 IVG beizubehalten, da die heutige Struktur auf Grund jahrzehntelanger Erfahrungszahlen klar bürgernah und kostengünstig ist.

In technischer Hinsicht wird grundsätzlich gefordert, dass die IV stark dezentral arbeiten muss, da sie Versicherte vor Ort in den Arbeitsmarkt vor Ort integrieren soll.

Kanton Obwalden Die bisherige Lösung von Art. 54 IVG soll beibehalten werden. Es wird erwartet, dass das Ergebnis zur fünften IVG-Revision in die NFA-Vorlage einfliesst. Der Antrag wird mit dem Hinweis begründet, dass eine überkantonale Struktur nebst einem bürgernahen und kostengünstigen Vollzug auch die Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern und der Sozialhilfe auf Kantonsebene gefährden würde.

Kanton Nidwalden Die bisherige Lösung von Art. 54 IVG soll beibehalten werden. Gerade diese heutige Bestimmung lässt explizit interkantonale Zusammenarbeit zu. Wie in keinem anderen staatlichen Bereich arbeiten die IV-Stellen heute sehr eng und strukturiert zusammen. Der Antrag wird ausserdem mit dem Hinweis begründet, dass die heutige Struktur aufgrund jahrzehntelanger Erfahrungszahlen klar bürgernah und kostengünstig sei.

Die Frage der IV-Struktur soll im Rahmen der 5. IVG-Revision beantwortet werden.

Kanton Glarus Die bisherige Lösung von Art. 54 IVG soll beibehalten werden. Gerade diese heutige Bestimmung lässt explizit interkantonale Zusammenarbeit zu. Wie in keinem anderen staatlichen Bereich arbeiten die IV-Stellen heute sehr eng und strukturiert zusammen. Der Antrag wird ausserdem mit dem Hinweis begründet, dass die heutige Struktur aufgrund jahrzehntelanger Erfahrungszahlen klar bürgernah und kostengünstig sei. Die IV hat ein Steuerungs- und kein Strukturproblem.

Alternative zur Regionalisierung der IV-Stellen: vgl. Vorschläge zu Art. 64 und 67 IVG.

Kanton Zug Die Frage der Organisation der IV ist ausschliesslich im Rahmen der 5. IV-Revision zu klären. Obwohl der Bund den AHV/IV/EL-Vollzug materiell regelt, muss der dezentrale Vollzug nicht abgeschafft werden. Vielmehr muss gemäss dem Rechtsgutachten vom 12. Februar 2003 (VPB 67.37) des Bundesamts für Justiz, bei den Rechtssetzungskompetenzen des Bundes das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip des Vollzugsföderalismus beachtet werden. Die in Art. 54 vorgeschlagene Aufsicht widerspricht diesen Grundsätzen. Zudem führt die vorgeschlagene Aufsichtskommission zu einer gespaltenen Aufsicht.

In einem weiteren Gutachten von Prof. Poledna (Universität Zürich) wird die Reorganisation nicht als verfassungskonform erachtet. Weiter verlangt die Verfassung (inkl. NFA), dass territoriale Dezentralisierung auf kantonale Strukturen zurückgreift.

Im Gutachten von Prof. Schedler (Universität St. Gallen) wurde festgestellt,

dass der Reorganisationsvorschlag eine zusätzliche, kontraproduktive Bürokratisierung der IV bedeutet, und dass Instrumente zur Koordination und wirkungsorientierten Verwaltung möglich wären, bisher aber nicht eingesetzt wurden. Zudem hätten die Straffungen der IV-Vollzugsorganisationen die Zunahme der Rentenquote nicht verhindert. Weiter wird kritisiert, dass mit der Reorganisation gerade die kleinen, effizienten und kostengünstigen IV-Stellen wegrationalisiert werden, mit dem Effekt, dass die enge interinstitutionelle Zusammenarbeit und wirkungsvolle Vernetzung in einem Kanton (IV-Stelle - Ausgleichkasse) verunmöglicht wird.

Ferner wird es nicht als sinnvoll erachtet, diese Fragen in zwei parallelen Gesetzesnovellen anzugehen (5. IV-Revision). Ausserdem ist die Frage der Organisation der IV nicht ein Kernproblem der NFA, sondern ausschliesslich der Invalidenversicherung.

Canton de Fribourg La formulation actuelle de l'art. 54 LAI devrait être conservée. En matière de collaboration intercantonale, les dispositions fixées à l'alinéa 1 sont suffisantes. Elles se traduisent d'ailleurs déjà par une intense collaboration intercantonale, au niveau administratif notamment. À l'avenir, les petits cantons auront certainement à cœur de suivre les objectifs de la RPT en instituant des offices AI communs et pourront le faire sur la base des dispositions légales actuelles. Les documents mis en consultation plaident pour la création de nouvelles autorités administratives supracantonales, mais ne répondent pas à la question de savoir dans quelle mesure ces organes seraient mieux à même de réadapter les personnes assurées, respectivement de leur accorder moins de rentes.

Il est à rappeler ici que deux avis de droit récents, l'un de l'Office fédéral de la justice (12 février 2003, JAAC 67.37), l'autre du professeur Poledna (Université de Zurich, mars 2004), concordent sur un point essentiel, à savoir le caractère subsidiaire de l'exécution sur le plan fédéral. Le premier avis parvient également à la conclusion qu'il y a lieu d'observer le principe du fédéralisme d'exécution pour ce qui est des compétences législatives de la Confédération. Concrètement, il sied de considérer qu'il est constitutionnellement conforme à la RPT que les cantons soient les organes d'exécution chargés de mettre en œuvre cette compétence fédérale liée au domaine de l'assurance-invalidité (AI). Quant à l'avis de droit du professeur Poledna, il montre de manière concluante que les normes constitutionnelles qui existaient à ce jour, et en particulier également les dispositions constitutionnelles selon la phase I de la RPT, postulent, en tant

- 154 -