Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Fachstelle Assistenz Folgende Änderung wird beantragt: "Dieses Gesetz bezweckt, für Menschen Schweiz mit Behinderung den Zugang zu einer stationären oder ambulant tätigen Institu-

tion für die soziale Eingliederung von behinderten Personen (Institutionen) zu gewährleisten. Dabei ist den Bemühungen gemäss Art. 1a Bst. a und c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und BV Art. 8 Rechnung zu tragen."

Begründung: Es sollen klare Voraussetzungen bestimmt werden, wann eine Person auf Kosten der Allgemeinheit in eine Institution eintreten darf. Zudem müssen davor zwingend alternative Massnahmen geprüft werden. Des Weiteren greift die Ausrichtung auf "invalide Personen" zu kurz. Personen mit hohem Pflegebedarf, welche (trotzdem) erwerbstätig sind und auf eine Heim angewiesen sind, werden nicht darunter fallen. Als Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes müssen Personen mit einer Invalidität im Sinne von Artikel 8 oder einer Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 200 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts gelten. What's social - Büro Folgende Änderungen werden beantragt:

für Sozialfragen Abs. 2: "Der Zugang zu einer Institution muss über die Kantonsgrenze hinaus dangerdan im Sinne der Niederlassungsfreiheit der behinderten Person gewährleistet

sein."

Abs. 3: "Bei der Auswahl einer Platzierung gilt folgende Prioritätenregelung: 1. freie Willensäusserung der behinderten Person, die fachlich Indizierung, das Platzangebot."

Begründung: Das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit der behinderten Personen darf nicht hinter die finanziellen Interessen der Kantone gestellt werden, welche für die Platzierung der behinderten Personen verantwortlich sind.

Association Suisse "Dieses Gesetz bezweckt, Menschen mit Behinderung, die dies benötigen und des Paralisés - wünschen, den Zugang zu einer Institution für die stationäre Eingliederung zu Schweiz. Vereinigung gewährleisten."

der Gelähmten

Begründung: Der Zweck des Gesetzes ist nicht erreichbar, wenn "allen" Behinderten der Zugang zu einer Institution gewährleisten soll. Weder ist dies erwünscht noch machbar. Es geht darum, dass Menschen mit Behinderung, die eine institutionelle Begleitung/Betreuung benötigen und/oder wünschen, einen solchen Zugang haben.

Verband für anthro- Es wird vorgeschlagen, dass der Artikel um den Passus der wirtschaftlichen posophische Heilpä- Eingliederung ergänzt wird, da dies in der Praxis sehr häufig der Fall ist:

dagogik und Sozial- " ... zu einer Institution für die soziale oder wirtschaftliche Eingliederung von therapie in der Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten."

Schweiz

Schweizerische Die Formulierung "zu einer Institution" ist missverständlich. Der Singular lässt Arbeitsgemeinschaft offen, ob ein Anspruch auf einen Platz sowohl in einem Wohnheim als auch für Sozialpolitik einer Tagesstätte (Art. 3 ISEG) oder einem Wohnheim und einer Werkstätte

(Art. 3 ISEG) besteht. Deshalb wird folgende Änderung vorgeschlagen: "Zugang zu Institutionen für die soziale Eingliederung ..."

Institutions sociales Art. 1 ISEG soll neu formuliert werden und neu wie folgt lauten: "...zu einer suisses pour person- Institution für die soziale oder wirtschaftliche Eingliederung von Menschen mit nes handicapées Behinderung zu gewährleisten."

Begründung: Der Begriff "Soziale Eingliederung" wird unterschiedlich definiert und kann bei der Aufgabenverteilung zwischen der IV und den Kantonen zu Konflikten führen. Ausserdem ist zu beachten, dass die geschützten Werkstätten neben ihrem Auftrag zur "sozialen" Eingliederung vielen Menschen mit Behinderung überhaupt die Möglichkeit zu einer "wirtschaftlichen Eingliederung" bieten.

Schweizerischer Art. 1 ISEG soll ersetzt werden und neu wie folgt lauten: "Dieses Gesetz be-Berufsverband Sozia- zweckt, die Gleichbehandlung der Menschen mit Behinderung sicherzustellen." le Arbeit / Schweize- Begründung: Der Zweck des Rahmengesetzes durch den Bund ist, wie auch im rischer Berufsverband Bericht erwähnt, die Vermeidung von Ungleichbehandlungen. Die Gewährung der SozialpädagogIn- des Zugangs zu einer Institution ist als Grundsatz zu betrachten und stellt nen keinen Gesetzeszweck dar.

Curaviva - Verband Der im ISEG verwendete Begriff "invalid" ist diskriminierend und ist deshalb Heime und Institutio- durch den Begriff "Menschen mit Behinderung" zu ersetzen.

nen Schweiz Der namentlich im Zweckartikel 1 ISEG verwendete Begriff "soziale Eingliede-

rung " ist missverständlich. Zwar findet in den Institutionen durchaus eine "soziale" Eingliederung statt, doch umfasst dieser Begriff weitaus mehr als die institutionelle Begleitung und Betreuung behinderter Menschen. Ferner ist zu beachten, dass die geschützten Werkstätten neben ihrem Auftrag zur sozialen Eingliederung vielen behinderten Menschen überhaupt die Möglichkeit zu einer "wirtschaftlichen Eingliederung" bieten. Das ISEG ist in diesem Sinn anzupassen.

ISEG Art. 1 Abs. 1 Insieme / Schweizeri- Art. 1 Abs. 1 ISEG soll abgeändert werden und wie folgt lauten: "Dieses Gesetz sche Elternvereini- bezweckt, allen Personen mit einer Invalidität gemäss Artikel 8 ATSG (Mengung für Menschen schen mit Behinderung) den Zugang zu einer Institution für die soziale Eingliemit geistiger Behinde- derung (Institution) zu gewährleisten."

rung Begründung: Ein Gesetz, dass die Integration von Menschen mit Behinderung

fördern soll, darf die betroffenen Menschen nicht als "invalid" stigmatisieren. Auch wenn es sachlich richtig ist, an die Invalidenversicherung anzuknüpfen,

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