Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
aufgeführt werden.
Kanton Graubünden Es wird beantragt, dass die Begriffe in Art. 3 Abs. 1 ISEG präzisiert werden.
Insbesondere die Definition in Bst. c ist unklar. Unter diesen Begriff könnten auch Ferienangebote fallen. Derartige Betriebe sind grundsätzlich selbsttragend zu führen. Sollte die Absicht bestehen, inskünftig Ferienplätze dem ISEG zu unterstellen, so wird dies nicht befürwortet, weil es sich um eine Ausweitung der Angebote handelt, die sich kostensteigernd auf die Kantone auswirken (Ferienangebote werden bereits heute gestützt auf Art. 73 IVG weder vom BSV anerkannt noch finanziert). Die Formulierung in Bst. c wird aber auch unabhängig davon als unklar erachtet: Verbringen Menschen mit Behinderungen ihre Freizeit in einem Wohnheim, ist der Tatbestand von Bst. b gegeben, verbringen sie ihre Freizeit ausserhalb eines Wohnheims, ist die Formulierung falsch. Zudem wäre in diesem Fall der Tatbestand von Bst. d gegeben.
Art. 3 Abs. 2 ISEG ist vollständig zu streichen, da diese Regelung in die Kompetenz der Kantone fällt. Dies ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 1 ISEG und den zugehörigen Erläuterungen
Schweizerischer Es wird beantragt, die Aufzählung auf ambulante und semiprofessionelle Diens-Städteverband te auszudehnen.
Kaufmännischer Es stellt sich die Frage, ob die Abgrenzungsprobleme, die sich in Institutionen Verband Schweiz stellen, die am gleichen Ort Eingliederungs- und Dauerarbeitsplätze anbieten
nicht detaillierter gelöst werden müsste.
IG Sozialer Finanz- Die heutigen Kategorien von Institutionen, die heute von der Invalidenversicheausgleich rung gemäss Art. 73 IVG finanziert werden, müssen übernommen werden. Eine
Erweiterung der Betreuungsformen drängt sich nicht auf. Die Verantwortung für das bisher gemäss Art. 74 IVG finanzierte Angebot muss weiterhin der Bund haben. Damit keine Missverständnisse entstehen, sei es richtig, dass die in Art. 73 IVG verwendeten Begriffe weit gehend unverändert übernommen werden. Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.
konferenz der priva-
ten Behindertenhilfe
Insieme / Schweizeri- Einverstanden mit der Definition der "Institutionen" in Art. 3 ISEG. Der Erhalt sche Elternvereini- der bisherigen Angebotspalette ist eine wichtige Bedingung, die eingehalten gung für Menschen werden muss, wenn die Umsetzung der NFA ohne Leistungsabbau erfolgen mit geistiger Behinde- soll.
rung
Stadtrat Zürich Die Aufzählung in Art. 3 ISEG soll nach Ansicht des Stadtrats von Zürich auf
ambulante und semiprofessionelle Dienste ausgedehnt werden. Unter "ambulanten Diensten" werden Dienste verstanden, die ähnlich wie etwa die Spitex im Gesundheitsbereich organisiert sind. Unter "semiprofessionelle Dienste" sind Angebote zu verstehen, die z.B. nach Art der "Pflegefamilie" eine Hilfe zur Eingliederung anbietet, wobei die Verantwortlichen der Pflegefamilie selbstverständlich durch externe Stellen fachkundig zu begleiten sind.
Curaviva - Verband Es ist notwendig, dass die heute teilweise unscharfen Abgrenzungen bezüglich Heime und Institutio- des Begleiteten Wohnens, das nicht im Heimbegriff enthalten ist (Art. 3 Abs. 1 nen Schweiz Bst. b ISEG), und von Freizeitangeboten (Art. 3 Abs. 1 Bst. d ISEG) geklärt
werden. Der Bund hat zu definieren, was unter seiner Kompetenz an Wohn- und Freizeitangeboten weiterhin finanziert werden soll. Die Kantone haben sich in ihren Konzepten danach zu richten.
Auch bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 ISEG werden sich erhebliche Abgrenzungsprobleme stellen, da etliche Institutionen (teilweise in den gleichen Räumlichkeiten und mit demselben Personal) sowohl berufliche Eingliederungsals auch Dauerarbeitsplätze anbieten. Im Vollzug muss geklärt sein, dass der Bund die Abgrenzungs- und Finanzierungskriterien definiert und sich die Kantone konzeptionell anzupassen haben.
ISEG Art. 3 Abs. 1 Fachstelle Assistenz Folgende Änderung wird beantragt: "Als Institutionen gelten: ...
Schweiz e. (neu) Einrichtungen für die Hilfe, Pflege und Betreuung von Menschen mit
Behinderungen zu Hause sowie die Unterstützung bei der Organisation persönlicher Assistenz;
f. (neu) Einrichtungen für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen sowie deren Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Begründung: Bei den Institutionen sollen nicht nur (teil)stationäre Angebote berücksichtigt werden.
ISEG Art. 3 Abs. 1 Institutions sociales Es ist unklar, was unter "übliche Bedingungen" zu verstehen ist. Im Rahmen Bst. a suisses pour person- der gültigen Qualitätsbedingungen BSV/IV 2000 wird von den Arbeitsstätten nes handicapées (Werkstätten) verlangt, dass Menschen mit Behinderung einen Arbeitsvertrag
erhalten (vgl. in diesem Zusammenhang auch Vorschläge von INSOS zu Art. 6 ISEG). Deshalb ist Art. 3 Abs. 1 Bst. a ISEG wie folgt zu ändern: "...wenn es sich um Einrichtungen handelt, in denen Menschen mit Behinderung mit einem Arbeitsvertrag mit der branchenüblichen Besoldung..."
ISEG Art. 3 Abs. 1 Sozialdemokratische ISEG Art. 3 Abs. 1 Bst. b: Wohnheime und andere betreute kollektive Wohn-Bst. b Partei der Schweiz formen für Menschen mit Behinderungen.
Begründung: Die unscharfe Abgrenzung bezüglich des Begleiteten Wohnens und von Freizeitangeboten muss geklärt werden. Damit kantonale Unterschiede verhindert werden können, soll der Bund definieren, was unter seiner Kompetenz an Wohn- und Freizeitangeboten weiterhin finanziert werden soll.