Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

Schweizerischer Ergänzung: "... durch die Institutionen wird regelmässig, mindestens aber alle Gewerkschaftsbund drei Jahre, überprüft."

Begründung: Der Begriff der Regelmässigkeit beinhaltet keine Häufigkeit. Das Rahmengesetz des Bundes sollte einen Minimalstandart festlegen.

Kaufmännischer Die Regelmässigkeit der Überprüfung muss genauer festgelegt werden, z.B. Verband Schweiz durch den Zusatz "regelmässig, mindestens aber alle drei Jahre".

IG Sozialer Finanz- Die Neuregelung wird begrüsst.

ausgleich

Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.

konferenz der priva-

ten Behindertenhilfe

ISEG Art. 5 Abs. 1 Schweizerischer Art. 5 Abs. 1 ISEG soll wie folgt ergänzt werden: "...durch die Institutionen wird Berufsverband Sozia- regelmässig, mindestens aber alle drei Jahre, überprüft."

le Arbeit / Schweize- Begründung: Der Begriff der Regelmässigkeit beinhaltet keinerlei Angaben über rischer Berufsverband die Häufigkeit der Überprüfungen. Das Rahmengesetz des Bundes sollte einen der SozialpädagogIn- Minimalstandard einführen, welchen alle Kantone einzuhalten haben. In der nen Regel werden gerade in der heutigen Zeit immer wieder Konzeptänderungen

vorgenommen. Die Kantone nehmen in der Regel alle drei Jahre eine Bedarfsplanung vor. Im selben Rhythmus sollte die Überprüfung vorgenommen werden.

ISEG Art. 5 Abs. 1, What's social - Büro Folgende Änderung wird beantragt:

neu Art. 4 Abs. 1 für Sozialfragen "Der Bund beauftragt eine durch die Behindertenorganisationen und die Kantodangerdan ne autorisierte Organisation mit der Koordination des Angebots, der Profilierung

der Institution und der Qualitätssicherung."

Begründung: Durch eine zentrale Koordinationsstelle liesse sich auf nationaler Ebene der gesamte Bedarf steuern. Eine solche Koordinationenstelle soll sowohl für die individuelle Platzierung, als auch für die institutionelle Koordinierung der Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung/-überprüfung zuständig sein. Als Organisation für eine solche Koordinationsstelle sollte die INSOS in Betracht gezogen werden.

ISEG Art. 5 Abs. 2 Verband für anthro- Es wird davon ausgegangen, dass ein Kanton die Überprüfung nicht zwangsposophische Heilpä- weise selber vornehmen muss, sondern die Überprüfung der qualitativen Bedagogik und Sozial- dingungen auch einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft übertragen therapie in der kann. Ergänzung:

Schweiz "Hat ein Kanton eine Institution anerkannt, die in seinem Gebiet steht, so ist er

oder eine von ihm beauftragte Gesellschaft für die Überprüfung zuständig."

ISEG Art. 5 Abs. 2, What's social - Büro Folgende Änderung wird beantragt:

neu Art. 4 Abs. 2 für Sozialfragen "Die Kantone führen die kantonale Bedarfsplanung, resp. die Bedarfsplanung dangerdan gemäss interregionaler Verträge."

Begründung: Durch eine zentrale Koordinationsstelle liesse sich auf nationaler Ebene der gesamte Bedarf steuern. Eine solche Koordinationenstelle soll sowohl für die individuelle Platzierung, als auch für die institutionelle Koordinierung der Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung/-überprüfung zuständig sein. Als Organisation für eine solche Koordinationsstelle sollte die INSOS in Betracht gezogen werden.

ISEG Art. 6 Kanton Luzern Folgende Ergänzung des Gesetzestextes wird vorgeschlagen: "Den Möglichkei-

ten der Kantone ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen."

Ausserdem wird beantragt, dass in diesem Artikel die Grundsätze und Kriterien für ein einklagbares individuelles Recht auf einen Platz in einer Institution klar und womöglich abschliessend umschrieben und hoch angesetzt werden.

Der Kanton Luzern ist nicht damit einverstanden, dass eine Person bloss auf Grund ihrer persönlichen Auffassung betreffend eines ihr angebotenen Platzes, bereits Anspruch auf einen anderen Platz geltend machen kann. Es werden eine entsprechende Umformulierung von Artikel 6 Absatz 2 und eine Anpassung im Kommentar verlangt.

Zudem wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich im ersten Satz des Kommentars nicht um Kosten handelt, sondern um Tarife auf der Basis einer Vollkostenrechnung. Das Einkommen Invalider kann (und soll) vom Kanton über die EL soweit erhöht werden, als die Heimtaxe von der behinderten Person bezahlt werden kann. Dem Kanton steht es dabei frei festzulegen, ob die Heimtaxe ganz oder teilweise direkt subventioniert wird, oder ob die Subventionen in Form von Ersatz- und Bedarfseinkommen (EL) an die betroffene Person fliessen (Wahl zwischen Subjektfinanzierung, Objektfinanzierung oder gemischtem System).

Kanton Glarus Der Grundsatz, dass eine betroffene Person durch einen Aufenthalt in einer

anerkannten Institution nicht zum Sozialhilfeempfänger werden darf, wird befürwortet. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Gemeinden zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet werden können. Sollten unter Art. 6 ISEG die Gemeinden ausgeschlossen sein, wäre dies zu ergänzen und zu präzisieren. Canton de Fribourg La collaboration intercantonale se trouvant renforcée par le retrait de la Confé-

dération du financement des institutions, il est important que les modes de subventionnement cantonaux qui seront appliqués dans le cadre de la LISI soient introduits de manière coordonnée et, si possible, selon les mêmes bases de calcul.

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