Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
schaftlich verwertbare Tätigkeit verrichten;"
ISEG Art. 4 Abs. 2 Dachorganisationen- Mit den gewählten Kriterien grundsätzlich einverstanden.
Bst. f (neu) konferenz der priva- Ergänzungsvorschlag: "Bst. f: soziale Kontakte der behinderten Menschen
ten Behindertenhilfe ausserhalb der Institution ermöglichen, fördern und mit geeigneten Mitteln unterstützen."
Begründung: Sollte der Begriff der "sozialen Eingliederung" beibehalten werden, so haben die Institutionen auch dafür zu sorgen, dass soziale Kontakte auch ausserhalb der Einrichtung ermöglicht und unterstützt werden.
ISEG Art. 4 Abs. 2 Kanton Glarus Behinderungsbedingt notwendige Fahrten von und zu Tagesstätten und Werk-Bst. g stätten (Art. 4 Abs. 2 Bst. g ISEG) sind als Voraussetzung zur Anerkennung von
Institutionen zu streichen. Im Sinne der Normalität und Integration liege es in der Verantwortung der Betroffenen selbst dafür zu sorgen, dass sie zu ihrem Aufenthalts- respektive Arbeitsplatz gelangen können.
Canton de Fribourg Il ne peut pas être exigé impérativement de toutes les institutions qu'elles assurent le transport.
Kanton Appenzell Es wird beantragt Art. 4 Abs. 2 Bst. g zu streichen. Es genügt, nur die Leis-Ausserrhoden tungserbringung durch Institutionen zu gewährleisten. Die Sicherstellung der Fahrten zu Tagesstätten und Werkstätten soll in der Verantwortung der betreffenden Personen liegen.
Kanton St.Gallen Es wird empfohlen Art. 4 Abs. 2 Bst. g zu streichen. Die Sicherstellung der Fahrten zu Tagesstätten und Werkstätten soll in der Verantwortung der betreffenden Personen liegen.
Kanton Graubünden In Art. 4 Abs. 2 ISEG ist die in Bst. g statuierte Voraussetzung der Sicherstellung von Fahrten zu und von Tagesstätten und Werkstätten zu streichen. Im Sinne des Normalitätsprinzips liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der betroffenen Personen, selbst dafür zu sorgen, dass sie zu ihrem Aufenthaltsrespektive Arbeitsplatz gelangen können. Lediglich wenn die Fahrt zur Tagesstätte oder zur Werkstätte nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder entsprechenden Angeboten möglich ist, kann diese Aufgabe den Einrichtungen überbunden werden.
Kanton Thurgau Behinderungsbedingt notwendige Fahrten von und zu Tagesstätten und Werkstätten (Art. 4 Abs. 2 Bst. g ISEG) sind als Voraussetzung zur Anerkennung von Institutionen zu streichen. Im Sinne der Normalität und Integration liege es in der Verantwortung der Betroffenen selbst dafür zu sorgen, dass sie zu ihrem Aufenthalts- respektive Arbeitsplatz gelangen können.
Fachstelle Assistenz Folgende Änderungen werden beantragt: "Diese Institutionen müssen mindes-Schweiz ten:
g. notwendige Fahrten zu und von den Tagesstätten und Werkstätten sicherstellen, sofern diese nicht durch behindertengerechte öffentliche Verkehrsmittel gewährleistet sind;"
ISEG Art. 4 Abs. 2 Kanton Glarus Zudem wird die Streichung von Art. 4 Abs. 2 Bst. h ISEG beantragt. Es sei auf Bst. h Gesetzesstufe lediglich festgehalten werden, dass eine Qualitätssicherung
gemäss kantonalem Konzept zur Anerkennung verlangt wird.
Kanton Schaffhausen Bst. h ist zu streichen. Auf Gesetzesstufe ist lediglich festzuhalten, dass eine Qualitätssicherung gemäss kantonalem Konzept verlangt wird.
Kanton Appenzell Es wird beantragt Art. 4 Abs. 2 Bst. h zu streichen. Die Vorgabe eines Quali-Ausserrhoden tätssicherungssystems geht zu weit. Der Nachweis einer Qualitätssicherung ohne Vorgabe eines Systems, dessen Anforderungen ohnehin auch unklar sind, ist hinreichend.
Kanton St.Gallen Es soll nicht ein Qualitätssystem, sondern der Nachweis einer Qualitätssicherung nach kantonalem Konzept verlangt werden.
Kanton Graubünden Die Anerkennungsvoraussetzung in Art. 4 Abs. 2 Bst. h ISEG (Nachweis eines Qualitätssicherungssystems) wird von den Einrichtungen nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand zu erfüllen sein, was auch einen entsprechenden Anstieg der Taxen für die benutzenden Personen bzw. eine Mehrbelastung der Kantone zur Folge haben wird. Es wird die Meinung vertreten, dass es den Kantonen überlassen sein sollte, welchen Nachweis der Qualitätssicherung sie von den Einrichtungen verlangen. Wird am Erfordernis eines Qualitätssicherungssystems festgehalten, so müssen die Anforderungen, denen das Qualitätssicherungssystem zu genügen hat, transparent vorgegeben werden.
Kanton Thurgau Zudem wird die Streichung von Art. 4 Abs. 2 Bst. h ISEG beantragt. Auf ein "System" der Qualitätssicherung sei zu verzichten. Stattdessen sei eine Qualitätssicherung gemäss kantonalem Konzept zu verlangen.
ISEG Art. 4 Abs. 2 What's social - Büro Folgende Änderung wird beantragt:
Bst. h, neu Art. 5 Abs. für Sozialfragen "h. die Qualitätsvorgaben der unter Art. 4 Abs. 1 beauftragten Organisationen 3 Bst. h dangerdan erfüllen."
Begründung: Eine Struktur der schweizweit angeglichenen Profilierung aller Institutionen würde es ermöglichen, einen für die jeweilige Institutionskategorie überprüfbaren und vergleichbaren Qualitätsstandard zu erreichen. Eine an die Profilierung gebundene einheitliche Tarifierung garantiert die wirtschaftliche Führung der Institutionen. Die finanziellen Mittel lassen sich zudem leichter budgetieren, da durch eine einheitliche Tarifierung die Kosten für eine angepasste Platzierung sofort ersichtlich und nicht mehr institutionenabhängig sind. Somit würde es für die Kantone keine Rolle mehr spielen, ob eine behinderte Person in einer kantonseigenen oder in einer ausserkantonalen Institutionen platziert wäre.