Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Wohnheimen und Tagesstätten müssen auch in Zukunft ungeschmälert gewährleistet sein und sind von den Kantonen zu übernehmen. Gemäss den Erläuterungen werden alle geschützten Werkstätten, in denen "die invaliden Personen mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden", vom Geltungsbereich dieses Artikels ausgeschlossen. Dieser Abbau wird abgelehnt.
Christlich-soziale Die Niederlassungsfreiheit über die Kantonsgrenzen hinaus bzw. die Wahlfrei-Partei Schweiz heit innerhalb und ausserhalb des Wohnsitzkantons muss auch für den Wohn-
ort von Menschen mit Behinderung, die Arbeit in einer geschützten Werksstätte und den Aufenthalt in einer Beschäftigungsstätte gelten.
Vorschlag: "Findet eine Person mit Behinderung keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution nach Art. 3 Abs. 1, die ihren besonderen Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht ..."
Schweizerischer Streichung: Buchstabe b-d: "... nach Art. 3 Absatz 1, die ihren Bedürfnissen Gewerkschaftsbund entspricht, ...".
Die Bestimmung wird begrüsst. Als unklar wird aber erachtet, ob eine Person auch den Kanton wechseln kann, wenn im Wohnsitzkanton ein Platz besteht. Unklar ist auch ob innerhalb des Kantons eine gewisse Wahlfreiheit besteht. Die Kantone sollen sich, unabhängig von Arbeitsverträgen, an Kosten von geschützten ausserkantonalen Werkstätten beteiligen müssen, wenn innerkantonal kein genügendes oder entsprechendes Angebot besteht. Auch Werkstätten mit Arbeitsverträgen gelten gemäss Art. 3 als Institutionen. Daher wird es als falsch erachtete, dass solche Werkstätten nicht unter Art. 6 fallen und wird zurückgewiesen.
Kaufmännischer Die Regelung, dass sich Kantone an den Kosten von geschützten ausserkanto-Verband Schweiz nalen Werkstätten beteiligen müssen, wenn innerkantonal kein genügendes
oder entsprechendes Angebot besteht, wir als selbstverständlich erachtet.
Die Interpretation, dass Werkstätten mit Arbeitsverträgen nicht unter Art. 6 fallen, wird nicht geteilt, denn gemäss Art. 3 gelten auch sie als Institutionen im Sinne dieses Gesetzes. Die Arbeitsverträge würden oft eine symbolische Funktion erfüllen.
Deshalb wird beantragt Abs. 2 wie folgt anzupassen: "... anerkannte Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1, die ihren Bedürfnissen entspricht, ...".
IG Sozialer Finanz- "Findet eine Person keine Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten ausgleich Institution nach Artikel 3 Absatz 1, die ihren Bedürfnissen entspricht ..."
Begründung: Es widerspricht der beabsichtigten Wahlfreiheit behinderter Menschen bzw. bringt die Institutionen mit arbeits- und Beschäftigungsplätzen in enorme Schwierigkeiten, wenn die Einrichtungen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen werden. Der Text der Erläuterungen widerspricht dem Gesetzeswortlaut. Effektiv betrifft der vorgeschlagene Ausschluss auch die Beschäftigungsplätze (ohne Arbeitsvertrag) in einer Institution. Es muss möglich bleiben, dass auch Werkstätten und Beschäftigungsstätten mit ausserkantonalen KlientInnen nach dem Grundsatz von Abs. 1 finanziert werden bzw. dass die behinderte Person sich dort ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe aufhalten kann. Auch in den Übergangsbestimmungen wird kein Unterschied zwischen Arten von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen gemacht.
Begrüsst wird die Bestimmung, die im interkantonalen Bereich eine gewisse Wahlfreiheit belässt. Nicht geregelt ist allerdings, ob eine behinderte Person innerhalb ihres Wohnkantons eine Wahlfreiheit unter den anerkannten Institutionen hat. Dies muss in den kantonalen Konzepten gelöst werden.
Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.
konferenz der priva-
ten Behindertenhilfe
IG Pro Vebo und Art. 6 Abs. 2 ISEG soll folgendermassen lauten: "...nach Artikel 3 Absatz 1 a-d, INSOS die ihren Bedürfnissen..." (anstelle "b-d" soll neu "a-d" gelten).
Begründung: Die Kantone müssen sich auch im Bereich der Werkstätten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ISEG), die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen (welche unter den üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können), an den Kosten des Aufenthaltes gemäss Art. 6 Abs. 1 ISEG beteiligen. D.h. Gleichstellung der Werkstätten mit Wohnheimen und Tagesstätten. Die Freizügigkeit muss auch in den Werkstätten erhalten bleiben.
Insieme / Schweizeri- Art. 6 Abs. 2 ISEG soll abgeändert werden und wie folgt lauten: "Findet ein sche Elternvereini- Mensch mit Behinderung keinen Platz in einer von seinem Wohnsitzkanton gung für Menschen anerkannten Institution nach Artikel 3 Absatz 1, die seinen Bedürfnissen..."
mit geistiger Behinde- Begründung: Die Kantone müssen den behinderten Menschen eine Wahlfreirung heit unter den anerkannten Institutionen ermöglichen. Es wird begrüsst, dass
die Kantone gemäss Art. 6 Abs. 2 z.B. auch ausserkantonale Angebote auf die gleiche Weise mitfinanzieren müssen, wenn im Wohnsitzkanton selbst kein geeigneter Platz in einer anerkannten Institution verfügbar ist. Allerdings kann nicht nachvollzogen werden, warum von dieser Regelung die Werkstätten und Beschäftigungsstätten ausgeschlossen sind. Die Kostenbeteiligung gemäss Art. 6 Abs. 2 ist deshalb auch für Arbeits- und Beschäftigungsplätze vorzusehen. Association Suisse Es wird begrüsst, dass die behinderte Person Anspruch auf Leistungen durch des Paralisés - den Kanton hat und nicht die Institution. Daraus wird geschlossen, dass die Schweiz. Vereinigung Zahlungen an die Menschen mit Behinderung gehen und nicht direkt an die