Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

bevorzugt würde. Für die Behinderten und ihren Organisationen müsste in diesem Falle allerdings die Möglichkeit bestehen, sich ihr Recht über den Beschwerdeweg verschaffen zu können.

Kanton Glarus Es wird beantragt, dass Art. 7 Abs. 3 ISEG sowie der letzte Satz von Art. 7 Abs.

4 ISEG gestrichen werden. Diese Regelungen, wonach die kantonalen Konzepte dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden müssen und eine Fachkommission eingesetzt wird, werden abgelehnt, weil sie der Zielsetzung der NFA (Aufgabenentflechtung) widersprechen.

Kanton Zug Es sei unklar, was unter einem "Konzept" verstanden wird und ob auch inhaltli-

che Anforderungen daran gestellt werden. Dies gebe der Fachkommission bzw. dem Bundesrat einen zu grossen Ermessensspielraum. Soll das heutige Niveau gehalten werden, muss dies im Bundesgesetz auch klar statuiert werden.

Kanton Basel-Stadt Der Passus soll gestrichen werden. Dafür soll eine Übergangsfrist von 5-10

Jahren festgelegt werden. Denn der Bundesrat verfüge neu in diesem Bereich nicht mehr über finanziellen und personellen Ressourcen und in der Folge auch nicht über Fachkompetenzen.

Kanton Basel- Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsstatus eines kantonalen Konzep-Landschaft tes unklar bleibt (innerkantonal: kantonale Gesetzgebung vs. interkantonal:

Staatsverträge).

Die Auflage des Verfassungsartikels, ein kantonales Konzept zu erstellen, ist nur in der Übergangsbestimmung enthalten und wird deshalb als Übergangsrecht verstanden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Erstellung eines Konzeptes eine Daueraufgabe der Kantone ist, wird es als nicht sinnvoll erachtet, Änderungen wiederum dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. Denn erst die Praxis des Bundesrates wird Aufschluss geben. Wesentliche Änderungen müssten in der Anfangsphase nahezu alle zur Genehmigung vorgelegt werden. Das wird als aufwendig und unsinnig empfunden.

Der Kanton Basel-Landschaft kann sich höchstens mit einer periodischen Überprüfung der kantonalen Konzepte, z.B. alle sechs Jahre, einverstanden erklären. Damit würde das Versprechen eingelöst, dass der Bund kontrolliert, ob die Kantone die Aufgabe übernommen haben.

Kanton Schaffhausen Das ISEG zählt in diesem Artikel lediglich die Elemente auf, die in einem Kon-

zept enthalten sein müssen, macht aber keine inhaltlichen Vorgaben. Es soll im Kommentar klar festgehalten werden, dass die Kantone für den Inhalt verantwortlich sind. Auf eine Fachkommission kann daher verzichtet werden.

Dagegen wird gefordert, dass die kantonalen Konzepte aufeinander abgestimmt werden. Diese Abstimmung muss in Absatz 1 oder 2 festgelegt werden. Dabei müssen die einzelnen Elemente zwischen den Kantonen kompatibel und vergleichbar sein.

Wird auf eine Fachkommission nicht verzichtet, kann dieser nur zugestimmt werden, wenn sie für die innerkantonale Abstimmung verantwortlich ist.

Weiter wird kritisiert, dass jede wesentliche Konzeptänderung (Was sind wesentliche Änderungen?) dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Denn der Bundesrat verfüge neu in diesem Bereich nicht mehr über finanziellen und personellen Ressourcen und in der Folge auch nicht über Fachkompetenzen.

Kanton Appenzell Es kann noch nachvollzogen werden, dass die Kantone kantonale Konzepte Ausserrhoden erstellen. Eine Fachkommission, die diese Konzepte prüft, wird dagegen abge-

lehnt, da eine solche Fachkommission vor allem politisch und nicht fachlich begründet sei.

Nachdem die Aufgabe der Behindertenhilfe an die Kantone übergegangen ist, sei es nicht verständlich weshalb die kantonalen Konzepte vom Bund genehmigt werden müssen. Zudem fehle eine rechtliche Grundlage.

Im weiteren ist unklar, was unter "wesentlichen Änderungen", die ebenfalls genehmigungsbedürftig sein sollen, zu verstehen ist.

Kanton Graubünden Es ist notwendig, dass die kantonalen Konzepte aufeinander abgestimmt sind.

Dieser Grundsatz sollte in das Gesetz aufgenommen werden. Die Ostschweizer Kantone sind bereits an der Erarbeitung eines entsprechenden Rahmenkonzepts.

Canton de Vaud La nécessité de définir un plan stratégique cantonal est tout à fait acquise.

Les cantons n'ont d'ailleurs pas attendu la LISI pour le faire. Pour la grande majorité des points mentionnés (lettres a. à f.), ils font déjà l'objet d'une politique clairement définie dans le canton. S'ils sont parfois remis en question aujourd'hui, cela est dû au retrait massif et inopiné du financement de la Confédération qui ne permet plus de maintenir le même niveau dans les réponses à apporter aux besoins nouveaux, tant au niveau qualitatif que quantitatif.

Qu'un plan stratégique cantonal soit exigé: oui ; qu'il traite notamment des points a à g: oui, mais la manière de traiter au niveau cantonal ces différents éléments du plan, doit rester de l'entière responsabilité des cantons. Le canton de Vaud est conscient que la Constitution fédérale prévoit que les plans stratégiques cantonaux soient « approuvés » (art. 197 ch. 4). Or, le terme général d' "approbation" laisse une certaine latitude au législateur fédéral au moment de régler la procédure, l'instance et la question dans quelle mesure cette approbation revêtait un caractère obligatoire pour les cantons. Sur ce point, une approbation formelle par le Conseil fédéral, qui définirait, déterminerait et contrôlerait de manière contraignante la politique cantonale dans le domaine des

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