Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Kanton St.Gallen Es wird beantragt Abs. 3 und den letzten Satz von Abs. 4 zu streichen, da die
Meinung vertreten wird, dass eine Fachkommission nicht notwendig ist. Notwendig dagegen sind Richtlinien des Bundes für die Konzepte, worauf schliesslich auch die Beurteilung des Bundes abgestützt werden kann.
Kanton Graubünden Des Weiteren wird die Ansicht vertreten, dass das Verfahren, wonach der
Bundesrat die kantonalen Konzepte auf Antrag einer Fachkommission zu genehmigen hat (Art. 7 Abs. 3 und 4 ISEG), im Widerspruch zur NFA steht. Es wird daher als wichtig erachtet, dass sich der Bund auf strategische Vorgaben beschränkt. Die Fachkommission soll Richtlinien für die Erarbeitung und Genehmigung der Konzepte erlassen. Es wäre nicht angängig, dass die in Art. 7 Abs. 2 ISEG aufgeführten Vorgaben erst auf dem Wege der Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung vorgegeben werden, so wie dies im Bereich des KVG mit den kantonalen Spitalplanungen und Spitallisten erfolgt ist. Die Fachkommission ist zu mindestens 50 % mit Kantonsvertretern zu besetzen.
Kanton Thurgau Es wird beantragt Art. 7 Abs. 3 ISEG sowie den letzten Satz von Art. 7 Abs. 4
ISEG zu streichen.
Begründung: Es ist unbestritten und auch richtig, dass der Bundesrat die einzelnen kantonalen Konzepte zu genehmigen hat. In einem Rahmengesetz sollten jedoch keine Details geregelt werden. Darum ist unverständlich, warum eine Begutachtung durch eine Fachkommission vorgeschrieben ist. Es würde vielmehr begrüsst werden, wenn der Bund Richtlinien mit verschiedenen untereinander kompatiblen Möglichkeiten vorgeben würde, nach welchen die Kantone ihre Konzepte erarbeiten können. Es muss nämlich unbedingt darauf geachtet werden, dass die kantonalen Konzepte aufeinander abgestimmt sind.
ISEG Art. 7 Abs. 4 Kanton Schwyz Es wird bemängelt, dass das Konzept dem Bundesrat zur Genehmigung vorge-
legt werden muss. Die Genehmigung sei kantonal zu regeln. Die Frage, ob eine Fachkommission eingesetzt und ob die Genehmigungspflicht bei Änderungen erforderlich ist, sei ebenfalls den Kantonen zu überlassen.
Kanton Basel- "...und die wesentlichen Änderungen desselben" soll gestrichen werden. Aus-Landschaft serdem könnte der Absatz wie folgt ergänzt werden: "...vorgelegt. Alle sechs
Jahre findet eine Überprüfung des Konzeptes statt. Der Bundesrat hört..."
Kanton St.Gallen Unbestritten ist, dass der Bundesrat das kantonale Konzept zu genehmigen
habe.
IG Sozialer Finanz- Es ist wünschenswert, dass dem Bundesrat das Konzept in Form eines kantoausgleich nalen Erlasses vorgelegt wird.
Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.
konferenz der priva-
ten Behindertenhilfe
ISEG Art. 8 Kanton Aargau Es wird abgelehnt, dass die Subventionen als Rechtsanspruch gesetzlich ver-
ankert werden. Die Kantone wären damit verpflichtet, Ansprüche gesetzlich zu verankern, wie sie heute in der IV-Gesetzgebung nicht enthalten sind und vom Bund heute auch nicht erfüllt werden.
Kanton Thurgau Dieser Artikel sollte verständlicher gefasst werden.
Schweizerische Der vorgeschlagene Rechtsanspruch auf Subventionen ist grundsätzlich zu Volkspartei hinterfragen, da er zu langwierigen Verfahren führt und Anreize schafft mit
Gerichtsverfahren Druck auf die Kantone zu machen (zusammen mit Art. 9). Sozialdemokratische Das kantonale Recht gewährleistet einen Rechtsanspruch auf die Kostenbetei-Partei der Schweiz ligung durch Subventionen gemäss Art. 6 Abs. 1. Die Verletzung von Bestim-
mungen eidgenössischer Rahmen- und Ausführungsgesetze und des gestützt darauf erlassenen kantonalen Rechts unterliegt letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
Begründung: Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe müssen die Kantone Beiträge an Bau und Betrieb ausrichten, daher reicht die unklare Formulierung "Sieht ... vor" nicht.
Der Artikel 8 löst die von Bundesrat und Parlament abgegebenen Versprechen eines vollumfänglichen Rechtsschutzes nicht ein. Daher wird als mögliches Rechtmittel statt einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt.
Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.
Verband Schweiz
IG Sozialer Finanz- Das kantonale Recht gewährleistet einen Rechtanspruch auf die Kostenbeteiliausgleich gung durch Subventionen gemäss Art. 6 Abs. 1. Die Verletzung von Bestim-
mungen eidgenössischer Rahmen- und Ausführungsgesetze und des gestützt darauf erlassenen kantonalen Rechts unterliegt letztlich der Verwaltungsgerichtbeschwerde an das Bundesgericht.
Begründung: Der vorgeschlagene Artikel löst die von Bundesrat und Parlament abgegebenen Versprechen eines vollumfänglichen Rechtsschutzes nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde ist lediglich eine Willkürüberprüfung beim Bundesgericht möglich, währenddessen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine umfassendere Prüfung zulässt.
Weiter wird kein Rechtanspruch auf Subventionen verankert. Deshalb wird gefordert, dass das Bundesrecht so ausgestaltet wird, dass der Anspruch auf Leistungen gestützt auf das ISEG dem kantonalen Recht zwingend, d.h. von Bundesrechts wegen als Rechtsanspruch vorgegeben ist, woraus ein verwaltungsgerichtlicher Schutz bereits auf kantonaler Ebene resultiert.