Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 229Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Kanton Basel-Stadt Die neue Regelung wird als folgerichtig erachtet. Die Neuordnung setzt voraus,

dass der Bund die notwendigen Mittel im Rahmen der Hochschulfinanzierung sicherstellt.

Kanton Basel- Stimmt der Neuregelung zu.

Landschaft

Kanton St.Gallen Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Graubünden Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Thurgau Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Tessin Stimmt der Neuregelung zu.

Canton de Neuchâ- Le nouveau règlement est approuvé.

tel

Canton de Genève Le nouveau règlement est approuvé.

Canton du Jura Le Canton du Jura n'a pas de commentaire à formuler si ce n'est la nécessité

absolue de garder, pour chaque canton, la maîtrise des budgets des institutions intercantonales de formation.

Schweizerischer Die wegfallenden Bundesbeiträge müssten von den Kantonen übernommen wer-Städteverband den.

Evangelische Stimmt der Neuregelung zu.

Volkspartei der

Schweiz

IG Sozialer Finanz- Handlungsbedarf für die Kantone: Einbezug der Finanzierung von Bildungsgängen ausgleich für Fachpersonal bei der Erstellung kantonaler Behinderten- und Sonderschulkon-

zepte. (Art. 197 Ziff. 2 bzw. 4 BV)

Begründung: Bei der Umsetzung des BBG in den sozialen Berufen zeigen sich grosse Schwierigkeiten. Den Verbänden steht kein Geld zur Verfügung, da gemäss BBG für die Entwicklung und Überprüfung der Berufe eingesetzt werden soll. Daher muss eine neue Regelung gefunden werden. Weil der Sozialbereich zu einem grossen Teil durch die öffentliche Hand finanziert wird, müssten der Bund und/oder die Kantone den Einrichtungen die Gelder für den Bildungsbereich zu Verfügung stellen. Dieser Systemwechsel muss in die kantonalen Behinderten- und Sonderschulkonzepte einbezogen werden.

Dachorganisatio- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.

nenkonferenz der

privaten Behinder-

tenhilfe

Fachverband Sozial- Handlungsbedarf für die Kantone: Einbezug der Finanzierung von Bildungsgängen und Heilpädagogik für Fachpersonal bei der Erstellung kantonaler Behinderten- und Sonderschulkon-

zepte.

Begründung: Bei der Umsetzung des BBG in den sozialen Berufen zeigen sich grosse Schwierigkeiten. Den Verbänden steht kein Geld zur Verfügung, das gemäss BBG für die Entwicklung und Überprüfung der Berufe eingesetzt werden soll. Daher muss eine neue Regelung gefunden werden. Weil der Sozialbereich zu einem grossen Teil durch die öffentliche Hand finanziert wird, müssten der Bund und/oder die Kantone den Einrichtungen die Gelder für den Bildungsbereich zu Verfügung stellen. Dieser Systemwechsel muss in die kantonalen Behinderten- und Sonderschulkonzepte einbezogen werden.

Verband der Heilpä- In Punkt 4.9.6.2.4 des NFA-Schlussberichts muss bei der Ausbildungsanerkendagogischen Aus- nung der Punkt "Anerkennung in Schulischer Heilpädagogik, in Logopädie, in bildungsinstitute der psychomotorischer Therapie" mit "in heilpädagogischer Früherziehung" ergänzt Schweiz werden.

Verband der Heilpä- In Punkt 4.9.6.2.4 des NFA-Schlussberichts muss der Grundsatz hinzugefügt dagogischen Aus- werden: "Das Ziel der Kantone ist die Aufrechterhaltung bzw. die Sicherstellung bildungsinstitute der der heute durch die IV mitfinanzierten Ausbildungsgänge in Heil-

Schweiz /Sonderpädagogik und ihrer Finanzierung".

Verband der Heilpä- Die VHPA-Mitgliedinstitute hatten dem Vorstand EDK im Rahmen der Umsetzung dagogischen Aus- der Bologna-Dekleration ein Gesamtkonzept für die EDK-anerkannten Abschlüsse bildungsinstitute der in Heilpädagogik vorgelegt. Dieses Konzept entspreche weitgehend den heute Schweiz über das IVG Art. 74 Abs. 1 mitfinanzierten Aus- und Weiterbildungen in Heil-

/Sonderpädagogik.

JungsozialistInnen Schliesst sich den Stellungnahmen der SP Schweiz und der "IG Sozialer Finanz-Schweiz ausgleich" an.

Stadtrat Zürich Stimmt der Neuregelung zu.

IVG Art. 74 Kaufmännischer Spezialisierte Ausbildungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen Verband Schweiz sind nicht innerhalb des BBG oder FHG geregelt und müssen nach dem Rückzug

des Bundes aus der IV neu finanziert werden. Der Bund soll Übergangsbestimmungen erlassen, die bis zur Regelung innerhalb des BBG oder FHG oder bis zur Regelung der Finanzierung durch die Kantone gelten.

Curaviva - Verband CURAVIVA begrüsst grundsätzlich die Fortführung der Unterstützungsbeiträge der Heime und Instituti- AHV-Versicherung an gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige Altershilfeorgaonen Schweiz nisationen für Beratung, Betreuung und Beschäftigung älterer Menschen, für

Kurse, für die Interessenvertretung sowie für Koordinations- und Entwicklungsaufgaben (Art. 101bis AHVG). Die NFA sieht indessen vor, dass sowohl die bisherigen Leistungen der IV an die Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider (Art. 74 Abs. 1 Bst. d IVG) als auch die heutigen Leistungen der AHV an die Aus- und Weiterbildung

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