Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Association Suisse Der Begriff "Soziale Eingliederung" umfasst weitaus mehr, als die Institutionen des Paralisés - anzubieten vermögen. In den Institutionen findet, wenn schon, die soziale Schweiz. Vereinigung Ausgliederung statt. Die soziale Eingliederung findet in der Gesellschaft statt der Gelähmten oder müsste zumindest dort stattfinden.

Abgelehnt wird auch de Begriff "invalid". Es wird gefordert, stattdessen den Begriff "Menschen mit Behinderungen" oder "behinderte Menschen" zu verwenden.

Da das Gesetz das Verhältnis zwischen Kantonen und Institutionen regelt, wird folgender Änderungsantrag gestellt:

"Bundesgesetz über Institutionen, die Dienstleistungen und Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung anbieten."

Verband für anthro- Der Titel ist unglücklich gewählt. Deshalb wird vorgeschlagen, den Begriff posophische Heilpä- "Menschen mit Behinderungen" zu verwenden.

dagogik und Sozial-

therapie in der

Schweiz

Schweizerischer Der Gesetzestitel ist umzubenennen in "Bundesgesetz über die Institutionen für Berufsverband Sozia- die Eingliederung von Menschen mit Behinderung".

le Arbeit / Schweize- Begründung: Im ISEG geht es insbesondere um die Institutionen zur Eingliederischer Berufsverband rung, welche aber nebst der sozialen auch die wirtschaftliche Eingliederung der SozialpädagogIn- bezwecken. Dieser Tatsache sollte auch im Titel des Gesetzes Rechnung nen getragen werden, und es soll durchgängig nur der Begriff der Eingliederung benutzt werden. Im Rahmengesetz steht aber nicht der Grad der Erwerbsunfähigkeit im Vordergrund, sondern der Bedarf an einer spezialisierten Institution, so dass der Gesetzestitel sich an das Behindertengesetz und nicht an das Gesetz über die Invalidenversicherung anlehnen soll. Es wird die Ansicht vertreten, dass der Begriff "invalide Personen" durchgängig durch den Begriff "Menschen mit Behinderungen" ersetzt werden muss.

Haus Tobias Fragen des Vernehmlassers:

- Ist der Begriff "invalid" in der ISEG-Vorlage wirklich zeitgemäss?

- Ist dessen Verwendung mit den Intentionen des BehiG, den Verlautbarungen der WHO oder den Formulierungen in Betreuungs-/Pflegegesetzen anderer europäischer Länder kompatibel?

- Wird damit die Ganzheitlichkeit von Eingliederung/Integration signalisiert? IVG Evangelische Volks- Stimmt der Neuregelung zu.

partei der Schweiz

IVG Art. 75 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IVG Art. 75bis Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

10.6. Unterstützung der Behindertenhilfe

Die Vorlage ist bei der Mehrheit der Vernehmlassenden unbestritten. Abgelehnt wird sie einzig vom Kanton Aargau, dem die Entflechtung zu wenig weit geht. Ähnliche Bemerkungen äussern auch Appenzell Innerroden und economiesuisse. Zürich erachtet die Entscheidung zur weiteren Unterstützung als kantonale Kompetenz. Die beiden Basel möchten, dass das „Begleitete Wohnen“ auch den Kantonen übertragen wird.

Tabelle 38 Anträge zum Bereich „Unterstützung der Behindertenhilfe“

BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge

IVG Kanton Zürich Es wird die Ansicht vertreten, dass der Entscheid, wonach weiter reichende

kantonale und kommunale Tätigkeiten durch die Kantone unterstützt werden, den Kantonen überlassen werden muss. Es soll sich dabei um eine Möglichkeit, nicht aber um eine Pflicht handeln können. Deshalb sei diese Erläuterung (Schlussbericht 4.9.5.2.1) mit einer "Kann-Vorschrift" zu relativieren.

Kanton Bern Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Schwyz Mit der Unterstützung der kantonalen und kommunalen Tätigkeiten ausdrücklich

einverstanden.

Kanton Obwalden Stimmt der Neuregelung zu.

Canton de Fribourg Le nouveau règlement est approuvé.

Kanton Basel- Das "Begleitete Wohnen" ist eine Betreuungsform zwischen selbständigem Woh-Landschaft nen und Wohnen im Heim im Sinne des ISEG bzw. ELG. In der Schweiz haben

die stationären Betreuungsformen in Wohnbereich im internationalen Vergleich ein Übergewicht. Stationäre Betreuungsformen sind nicht nur wirtschaftlich aufwändiger, sondern immer auch eine Einschränkung der Selbständigkeit und ein Beitrag zur Desintegration. In einem übergreifenden Konzept, wie es im ISEG vorgesehen ist, muss das begleitete Wohnen eine wichtige Alternative zu stationären Institutionen sein. Im Interesse einer besseren Eingliederung und Koordi-

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