Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

einzuräumen.

Insieme / Schweizeri- Die (bescheidene) Möglichkeit des Verbandsbeschwerderechts wird begrüsst. sche Elternvereini- Damit kann Vorsorge getroffen werden, dass die Kantone aus Kostengründen gung für Menschen nicht qualitativ ungenügende Institutionen anerkennen.

mit geistiger Behinde-

rung

Association Suisse Es würde begrüsst werden, wenn im BehiG und ISEG die gleichen Organisatiodes Paralisés - nen Beschwerderecht haben. Demnach wird folgender Antrag gestellt:

Schweiz. Vereinigung

der Gelähmten "Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit min-

destens 10 Jahren bestehen, können ..."

Schweizerische Nach der Kantonalisierung der Bau- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen für Arbeitsgemeinschaft die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen wie auch der Subvenfür Sozialpolitik tionen an die Spitex-Verbände, ist nicht verständlich, warum nur interkantonale

und gesamtschweizerische Organisationen ein Beschwerderecht besitzen und nicht auch langjährige ausgewiesene kantonale Organisationen.

Institutions sociales Ist im Prinzip mit diesem Artikel einverstanden. Allerdings birgt Art. 9 ISEG die suisses pour person- Gefahr, auch kleinen Verbänden ein Beschwerderecht einzuräumen, welches nes handicapées missbraucht werden könnte. Es wird festgehalten, dass INSOS als Organisati-

on, welche nach ihrem Selbstverständnis auch die Anliegen von Menschen mit Behinderung vertritt, eine beschwerdeberechtigte Organisation ist (ähnlich wie Pro Infirmis).

Curaviva - Verband Es ist aufgrund der Kantonalisierung der Bau- und Betriebsbeiträge an Einrich-Heime und Institutio- tungen für die Integration von Menschen mit Behinderung nicht verständlich, nen Schweiz warum nur interkantonale und gesamtschweizerische Organisationen ein Be-

schwerderecht besitzen sollen und nicht auch ausgewiesene kantonale Organisationen.

ISEG Art. 9 Abs. 1 Schweizerischer Art. 9 Abs. 1 ISEG soll umformuliert werden und neu wie folgt lauten: "Behin-Berufsverband Sozia- dertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens le Arbeit / Schweize- zehn Jahren bestehen, können Beschwerde erheben gegen die Anerkennung rischer Berufsverband einer Institution."

der SozialpädagogIn- Begründung: Die Möglichkeit des Verbandsbeschwerderechts wird als unabnen dingbar erachtet und dementsprechend begrüsst. Es gewährleistet die Einhal-

tung der vorliegenden Grundsätze. Allerdings sollte das Verbandsbeschwerderecht innerhalb des vorliegenden Gesetzes demjenigen des Behindertengesetzes entsprechen (Art. 9 Abs. 1 BehiG).

ISEG Titel Kaufmännischer Da es nicht nur um die soziale, sondern auch um die wirtschaftliche Eingliede-Verband Schweiz rung von Menschen mit Behinderungen geht, soll der Titel angepasst werden. IG Sozialer Finanz- "Bundesgesetz über die Institutionen zur Eingliederung von Menschen mit ausgleich Behinderung"

Dieser Antrag gilt sinngemäss für alle Artikel, in denen der Begriff "invalide Person" und/oder "Institutionen für die soziale Eingliederung" verwendet wird. Begründung:

- "soziale Eingliederung": dieser Begriff beinhaltet mehr als die institutionelle Begleitung und Betreuung behinderter Menschen und zudem findet in geschützten Werkstätten auch eine wirtschaftliche Eingliederung statt.

- "invalid": dieser Begriff wird klar abgelehnt. Es wäre aber möglich, im Gesetz selber eine Legaldefinition des Begriffs "Behinderung" gemäss ISEG vorzunehmen.

Dachorganisationen- Antrag: "Bundesgesetz über die Institutionen für behinderte Menschen (Persokonferenz der priva- nen)"

ten Behindertenhilfe Eventualantrag: "Bundesgesetz über die Institutionen für die soziale Eingliede-

rung von behinderten Menschen (Personen)"

Dieser Antrag gilt sinngemäss für alle Artikel, in denen der Begriff "invalide Person" und/oder "Institutionen für die soziale Eingliederung" verwendet wird.

Begründung:

- "soziale Eingliederung": dieser Begriff beinhalte mehr als die institutionelle Begleitung und Betreuung behinderter Menschen und zudem finde in geschützten Werkstätten auch eine wirtschaftliche Eingliederung statt.

- "invalid": dieser Begriff wird klar abgelehnt. Es wäre aber möglich, im Gesetz selber eine Legaldefinition des Begriffs "Behinderung" gemäss ISEG vorzunehmen.

Fachstelle Assistenz Es wird beantragt, Titel und Gesetzesinhalt aufeinander abzustimmen und die Schweiz Terminologie im Sinne einer modernen Sozialgesetzgebung zu überarbeiten.

Begründung: Beim vorgelegten ISEG handelt es sich um ein Gesetz "über die Institutionen für die soziale Entsorgung", denn es ist nicht ersichtlich wo das soziale Element liegt, wenn die Menschen nur dann gebührend unterstützt werden, wenn sie aus dem normalen gesellschaftlichen Umfeld herausgenommen werden.

Insieme / Schweizeri- Der Titel des ISEG soll abgeändert werden und wie folgt lauten: "Bundesgesetz sche Elternvereini- über die Institutionen für die Eingliederung von Menschen mit Behinderung." gung für Menschen Begründung: Ein Gesetz, dass die Integration von Menschen mit Behinderung mit geistiger Behinde- fördern soll, darf die betroffenen Menschen nicht als "invalid" stigmatisieren. rung Auch wenn es sachlich richtig ist, an die Invalidenversicherung anzuknüpfen,

sollen im ISEG andere Begriffe verwendet werden.

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