Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 15. Übergangsbestimmungen

festzulegen.

Freisinnige Demo- Die Delegation der entsprechenden Kompetenz für die Übergangszeit an die Kankratische Partei der tonsregierungen wird befürwortet.

Schweiz

Christlichdemokrati- Die Umsetzung der Bestimmungen durch die Kantonsregierungen wird unterstützt. sche Volkspartei Dafür würden zeitliche und demokratische Überlegungen sprechen.

Schweizerische Eine neue Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung wird abgelehnt. Falls Volkspartei trotzdem eine kommen sollte, wäre zu vermerken, dass die Kantonsparlamente

zuständig sind.

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

Christlich-soziale Die Delegation der Umsetzung des IVGs und der IVV an die Kantone wird abgelehnt. Partei Schweiz

Evangelische Volks- Die EVP hält es im Interesse einer möglichst einheitlichen Zuständigkeitsordnung für partei der Schweiz angezeigt, auf Bundesebene eine Übergangsbestimmung aufzunehmen, die es

erlaubt, die Umsetzung an die jeweiligen Kantonsregierungen zu delegieren.

economiesuisse economiesuisse accepte la disposition transitoire qui obligera temporairement les

cantons à prendre en charge les prestations actuelles de l'assurance invalidité dans les domaines qui seront à l'avenir du ressort des cantons. Néanmoins, cette garantie ne doit pas porter sur les enveloppes financières allouées à ce groupe de tâches. Centre Patronal La réglementation transitoire proposée exprime une défiance regrettable à l'égard

des cantons et de leur capacité à assumer leurs responsabilités. Parce que le choix a été fait avec la votation de novembre 2004, il n'y a pas lieu de revenir sur les décisions qui ont été faites.

Schweizerischer Vgl. Centre Patronal

Gewerbeverband

Schweizerische Es wird die Ansicht vertreten, dass die Kantone unmittelbar nach der Volksabstim-Arbeitsgemeinschaft mung zur NFA vom 28. November 2004 an die Erarbeitung der geforderten Konzepte für die Berggebiete gehen sollen. Deshalb seien die in den Übergangsbestimmungen zu BV Art. 197

aufgeführten Fristen nur schwer verständlich.

Schweizerische Es ist wünschenswert, dass den Kantonen mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes Konferenz der kan- (2008) die Gesamtverantwortung übertragen werde. Eine konkrete Übergangsregetonalen Erziehungs- lung wird nicht als notwendig erachtet.

direktoren

Schweizerische Da noch zu viele Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung der Übergangsbestim-Arbeitsgemeinschaft mungen bestehen, ist der Bund gefordert, Ausführungsvorschriften in Zusammenarfür Sozialpolitik beit mit den Kantonen zu erarbeiten und diese nicht an die Kantone zu delegieren. Schweizerisches Unterstützt Stellungnahme SAS (V-Nummer: 11.01.13).

Rotes Kreuz

Stadtrat Zürich In verschiedenen Gebieten werden Aufgaben vom Bund auf die Kanton übertragen.

Übertragene Aufgaben soll der Kanton nach geltenden Standards und im bisherigen Ausmass weiterführen. Der von diversen Organisationen, namentlich aus dem Behindertenbereich, befürchtete Sozialabbau darf nicht eintreten. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, die auf Verfassungsstufe verankerten Übergangsbestimmungen (Art. 197 Ziff. 2-5 BV) durchzusetzen. Dies dürfte eher zu erreichen sein, wenn der Bund eine Übergangsbestimmung aufnimmt, die eine entsprechende Delegation der Umsetzung an die jeweiligen Kantonsregierungen erlaubt. Es wird eine kooperative Zusammenarbeit bei der Erstellung des Sonderschul-, des Behinderten- und der weiteren nötigen Finanzierungskonzepte im Zuge der Nachfolgearbeiten der NFA erwartet.

Fédération des Compte tenu de l'ensemble de ces circonstances, les mesures prévues nous parais-Entreprises Roman- sent judicieuses. C'est pourquoi la réglementation transitoire prévoyant en la matière des l'application par les cantons de la LAI et du RAI est approuvée ainsi que la délégation

envisagée aux gouvernements cantonaux.

Comme prévu, les coûts découlant des nouvelles tâches incombant aux cantons doivent être considérés comme des dépenses liées, de manière à éviter le référendum financier qui pourrait, cas échéant, mettre à néant le transfert des mesures collectives.

BV Art. 197 Curaviva - Verband Da noch grosse Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung der Übergangsbestim-Heime und Institutio- mungen bestehen, so namentlich wie die "bisherigen Leistungen" der Invalidenversinen Schweiz cherung zu definieren und von den Kantonen weiterzuführen sind, ist es unerlässlich,

dass in diesen Bereichen der Bund entsprechende Ausführungsvorschriften in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet und nicht einfach die Umsetzung dieser Übergangsbestimmungen alleine den Kantonen überlässt.

BV Art. 197 Ziff. 2 Schweizerischer Die Übergangsbestimmungen in Art. 197 Ziff. 2 BV müssen in der Ausführungsge-Städteverband setzgebung noch konkretisiert werden, damit Anwendungssicherheit besteht. Insbe-

sondere muss die Übergangsregelung die Kantone verpflichten, die wegfallenden Bundesbeiträge ohne Mehrbelastung der Städte und Gemeinden zu kompensieren. BV Art. 197 Ziff. 2, 4 Pro Infirmis Schweiz Die verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen sehen "kantonal genehmigte

Sonderschulkonzepte" und "genehmigte Behindertenkonzepte" vor. Rechtlich ver-

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