Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 15. Übergangsbestimmungen

bindliches Handeln sei aber nur im Rahmen von Gesetzen bzw. andern Rechtserlassen möglich. Deshalb müssen die Kantone die Konzeptinhalte in Gesetze einfliessen lassen.

BV Art. 197 Ziff. 4 Kanton Zug Die direkte Anwendbarkeit von Art. 197 Ziff. 4 der Bundesverfassung soll klar statuiert

werden bzw. sich unmissverständlich aus den Gesetzesmaterialien ergeben.

Sonderschulen: Der Schlussbericht ist unklar bezüglich der Schaffung der erforderlichen kantonalen Rechtsgrundlagen für die Übergangszeit von mindestens drei Jahren. Da aufgrund der Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung die jetzt geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV von den Kantonen anzuwenden sind, stellen sich Fragen bezüglich der Übernahme der bisherigen Leistungen des BSV pro Schüler und Schule, der Übernahme des komplizierten, nicht nachvollziehbaren Abrechnungsverfahrens und der Übernahme der vom BSV zugesicherten aber noch nicht abgerechneten Betriebs- und Baubeiträge.

Trotzdem wird die Auffassung vertreten, dass auf eine konkrete Übergangsbestimmung verzichtet werden kann. Es ist Sache der SODK und der EDK die Übernahme der bisherigen IV-Beiträge durch die einzelnen Kantone zu regeln. Es genügt, wenn in der Vorlage an das eidg. Parlament klar dargelegt wird, dass die IV an die bis Ende 2007 anfallenden Betriebskosten die bisherigen Beiträge bezahlen wird, und dass die bis Ende 2007 zugesicherten IV-Beiträge an infrastrukturelle Aufwendungen der Schulen noch bis zum Abschluss der betreffenden Bauten vergütet werden.

Behindertenhilfe: Zug schliesst sich der Auslegung an, dass die bisherigen Leistungen der IV von den Kantonen übernommen werden müssen, bis diese über ein vom Bund genehmigtes Behindertenkonzept verfügen und dass die Bestimmungen in den Kantonen direkt anwendbar sind und in Kantonen mit Finanzreferendum als gebundene Ausgaben gelten. Danach könnten diese Übergangsbestimmungen auch nach 2010 Geltung haben, wenn kein genehmigtes Konzept vorliegt.

Zu erläutern ist allerdings, was unter "bisherigen Leistungen der IV an Anstalten,

Werkstätten und Wohnheimen" zu verstehen ist. (Übernahme der bisherigen Leistungen des BSV im Jahr 2007 pro behindere Person, die sich in einem Wohnheim bzw. Werk- oder Tagesstätte aufhält, Übernahme des komplizierten, nicht nachvollziehbaren Abrechnungsverfahrens, Übernahme der vom BSV zugesicherten, aber noch nicht abgerechneten Betriebs- und Baubeiträge.)

Weiter ist zu erläutern ob es eine "Besitzstandgarantie" bezüglich aller Institutionen mit Sitz im Kanton, jeder einzelnen Institution mit Sitz im Kanton und der Personen mit Wohnsitz gemäss IVSE innerhalb und ausserhalb des Wohnkantons gibt.

Und zu klären ist auch, ob die Verwaltungsweisungen des BSV für die Übergangszeit verbindlich sind oder nur die Grundsätze gemäss IVG/IVV.

Die Rahmengesetzgebung muss auf Bundesebene zügig vorangetrieben werden.

Zudem muss Klarheit bezüglich der erforderlichen kantonalen Rechtsgrundlagen für die Übergangszeit geschaffen werden.

IVG Kanton Schaffhau- Es wird als wünschenswert erachtet, dass den Kantonen mit dem In-Kraft-Treten des

sen Gesetzes (2008) die Gesamtverantwortung übertragen wird. Eine konkrete Übergangsregelung ist dabei nicht zwingen notwendig.

IVG / ISEG Schweizerischer Im Bereich der Invalidenversicherung sollen die Übergangsbestimmungen auf Bun-

Arbeitgeberverband - desebene formuliert werden. Es brauche eine minimale "unité de doctrine" bei der Union patronale Umsetzung der Dezentralisation der Behindertenkonzepte.

suisse

Tabelle 60 Anträge zum Bereich „Zuständiges Organ für die Anwendung der Übergangsbestimmung“

Vernehmlasser Anträge

Kanton Zürich Es wird davon ausgegangen, dass im Kanton Zürich der Regierungsrat und allenfalls die entsprechenden

Fachdirektionen für die Anwendung der fraglichen Übergangsbestimmungen zuständig sind. Unter Umständen ist eine Delegation der erforderlichen Kompetenzen an die sachlich zuständigen Verwaltungseinheiten zu prüfen.

Kanton Luzern Voraussichtlich wird das Gesundheits- und Sozialdepartement für die Weiterleitung der Bundesgelder an

die Institutionen und das kantonale Sozialamt für die Anwendung der Übergangsbestimmungen im Bereich der Institutionen für Invalide zuständig sein.

Kanton Uri Im Kanton Uri sind sowohl die Bildungs- und Kulturdirektion wie auch die Gesundheits-, Sozial- und Um-

weltdirektion zuständig.

Kanton Obwalden Im Kanton Obwalden wird die Federführung beim Sicherheits- und Gesundheitsdepartement (Sozialamt)

liegen. Betroffen ist aber auch das Bildungs- und Kulturdepartement (Sonderschulkonzepte).

Kanton Nidwalden Für die Anwendung der erwähnten Übergangsbestimmungen werden die entsprechenden Direktionen des

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