Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 16. Weiteres Vorgehen

trägliche Verschiebungen würden die Globalbilanz und damit die Gesamtwirkung der NFA in Frage stellen. Der vierjährliche Wirkungsbericht über die NFA darf nicht nur die Wirkung der NFA im engeren Sinne enthalten, sondern muss in einen grösseren Rahmen der Beziehungen Bund-Kantone gestellt werden. Die Bereiche der NFA stellen nur einen politisch definierten Ausschnitt dieser Beziehungen dar und haben direkt oder indirekt Auswirkungen auf die anderen Bereiche.

Schlussbemerkungen:

Eines der wichtigsten Ziele der NFA, nämlich für die Kantone mehr Handlungsspielraum zu schaffen,

konnte nur teilweise erreicht werden. In zahlreichen Bereichen wurden Minimalstandards eingebaut (z.B. Invalidenbetreuung). Bestimmte Aufgaben müssen von den Kantonen zwangsläufig weiter betrieben werden. Stellvertretend sei dies an jenen Aufgaben dargestellt, welche neu in die alleinige Kantonskompetenz fallen: Von den elf Bereichen könnte nur in drei Bereichen ein Rückzug der Kantone aus der Aufgabe erwogen werden, nämlich bei 1) der "Verkehrstrennung und Niveauübergängen ausserhalb der Agglomerationen", 2) den "Flugplätzen" und 3) der "Wohnbausanierung im Berggebiet". Bei den anderen acht Bereichen bestehen Minimalstandards, Verpflichtungen zur interkantonalen Zusammenarbeit oder materielle Verpflichtungen. Der Spielraum der Kantone zur Prioritätensetzung ist damit geringer, als in der Diskussion oftmals behauptet. Dies hat Konsequenzen auf andere Politikbereiche. Von einigen Exponenten wird bspw. behauptet, die Grundversorgung werde in Zukunft über die NFA finanziert und es brauche auch keine regionalpolitischen Massnahmen für die Berggebiete mehr. Dies ist falsch. Die Kantone werden die Mittel aus dem Ressourcenausgleich in erster Linie für die ihnen zufallenden bzw. in Zusammenarbeit mit dem Bund zu übernehmenden Aufgaben einsetzen müssen. Grundversorgungspolitik, Regionalpolitik und NFA sind drei komplementäre Elemente.

Bereits das EP03 wie auch das EP04 haben an der NFA Spuren hinterlassen. Auch mit der NFA sind die verschiedenen Aufgabenbereiche einem Spardruck sowohl seitens des Bundes als auch der Kantone ausgesetzt. Die meisten Verbundaufgaben werden neu mit Programmvereinbarungen und Globalbeiträgen geregelt. Die Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel seitens des Bundes wird von der finanziellen Situation des Bundes abhängen. Es wird erwartet, dass der Bund in den NFA-Bereichen bis zum Inkrafttreten der NFA keine weiteren Sparbemühungen vornimmt.

Kanton Schwyz Es wird als politisch wichtig und notwendig erachtet, dass der Kanton Schwyz bei der dritten Phase der NFA, für die Dotierung der Ausgleichsgefässe frühzeitig und umfassend einbezogen wird.

Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass sich der Zeitplan für die Einführung und Umsetzung der NFA nicht wesentlich ändern wird.

Kanton Schwyz Es wird darauf hingewiesen, dass aus dem gesamten Schlussbericht nicht hervorgeht, was genau unter den Begriffen "strategisch" bzw. "operativ" und den damit verbundenen Begriffen "Steuerung" bzw. "Führung" zu verstehen ist. Deshalb wird empfohlen auf diese Begriffe bei der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu verzichten. Stattdessen soll überall der Begriff "strategisch" durch das bewährte Prinzip von Art. 42 Abs. 2 BV (wonach der Bund die Aufgaben bzw. Regelung übernimmt, die einer einheitlichen Regelung bedürfen) ersetzt werden.

Kanton Obwalden Der vorgesehene Zeitplan - definitive Gesetzestexte der zweiten NFA Botschaft erst Ende 2006; definitive Beiträge für die neuen Ausgleichsgefässe erst im Laufe des Jahres 2007 - wird kritisiert. Für die notwendige Planung sei es unabdingbar, dass die Auswirkungen der NFA spätestens bis Ende April 2007 vorliegen. Neben der rein budgetmässigen Planung braucht die Erarbeitung des kantonalen Ausführungsrechts entsprechend Zeit, was bei Vorliegen der definitiven Bundesgesetze erst gegen Ende 2006 zum Problem wird.

Ein weiterer, wichtiger und kritischer Punkt bei den folgenden Arbeiten und bei der Vorbereitung der dritten Vorlage zur NFA wird u.a. die Dotierung des sozio-demographischen und des geographisch-

topographischen Belastungsausgleichs sein. Eine adäquate Dotierung des geographisch-topographischen Belastungsausgleichs ist für den Kanton Obwalden ein unabdingbarer NFA-Bestandteil, da hier neben dem Ressourcenausgleich ein Instrument zur Verfügung gestellt wird, welches zur Aufgabenerfüllung der naturbedingten Sonderlasten unentbehrlich ist. Der geographisch-topographische Belastungsausgleich stellt einen Ersatz für die heutige Berücksichtigung der Gebirgskantone über den Massstab Berggebiet im Rahmen der Finanzkraft dar. Der vorgegebene Betrag für diesen Ausgleich darf auf keinen Fall unterschritten werden - insbesondere eine Verschiebung zu Gunsten des sozio-demographischen Belastungsaugleichs wäre für die Berggebiete unannehmbar.

Der vierjährliche Wirkungsbericht über die NFA darf nicht nur die Wirkung der NFA im engeren Sinne enthalten, sondern muss in einen grösseren Rahmen der Beziehungen Bund-Kantone gestellt werden. Die Bereiche der NFA stellen nur einen politisch definierten Ausschnitt dieser Beziehungen dar und haben direkt oder indirekt Auswirkungen auf die anderen Bereiche.

Schliesslich wird es als unabdingbar erachtet, dass...:

1) die stufengerechte Aufgabenzuständigkeit von den Kantonen, gerade von den finanzschwachen

Kantonen, auch wahrgenommen werden kann (d.h. die Kantone müssen mit den notwendigen Finanzmitteln ausgestattet werden).

2) den mit besonderen Belastungen herausgeforderten Gebirgskantonen (dauernde Sonderbelastun-

gen wie z.B. Hochwasser-, Steinschlag- und Lawinenschutz) auch weiterhin die erforderliche nationale Bereitschaft und Flexibilität entgegengebracht wird und für ausserordentliche Ereignisse sowie für lang andauernde Grossprojekte vom Parlament besondere Kredite bereit gestellt werden können.

3) auch inskünftig die Aufgabenteilung in allen Fachbereichen klarer strukturiert wird.

4) vermehrt Doppelspurigkeiten zwischen Kantonen und Bund abgebaut werden und nicht durch detail-

lierte Vorgaben des Bundes die Handlungsmöglichkeiten der Kantone eingeschränkt werden.

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