Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 1. Aufgabenteilung allgemein

Tabelle 1 Anträge zum Bereich „Aufgabenteilung allgemein“

Vernehmlasser Anträge

Kanton Zürich Die Höhe der Pauschalbeiträge des Bundes ist in den Bereichen festzulegen, in denen die Kantone

klar definierte Aufgaben erfüllen müssen. Damit kann verhindert werden, dass Pauschalbeiträge in Entlastungsprogrammen des Bundes ohne Weiteres gekürzt werden können und Kantone in der Folge mit weniger Bundesmitteln klar definierte Aufgaben erfüllen müssen.

Kanton Uri Mit der NFA soll die Aufgabenteilung in allen Fachbereichen klarer strukturiert und Doppelspurigkeiten

sollen abgebaut werden. Bei Verbundaufgaben sind Detailprüfungen durch kantonale Instanzen, welche die örtlichen Verhältnisse kennen, durchzuführen und nicht nochmals durch eine Bundesbehörde (z.B. BUWAL). Mit der Delegation dieser Zuständigkeiten an den Kanton soll auch dessen Verfahren massgebend sein. Der für die Schweiz staatstragende Föderalismus kann insgesamt gestärkt werden. Uri unterstützt deshalb weiterhin die NFA.

Wichtig ist, dass die NFA als Gesamtwerk beurteilt wird. Das Herausbrechen oder massive Umgestalten einzelner isolierter Bereiche könnte die NFA in ihrer Gesamtwirkung in Frage stellen.

Kanton Glarus Bei der NFA handelt es sich um eine der wichtigsten und anspruchvollsten Vorlagen der letzten Jahre.

Der Kanton Glarus steht voll hinter diesem wegweisenden Geschäft. Die Vorteile der NFA wie die Verbesserung der Effizienz, der Effektivität und der Anreizstruktur sind plausibel. Die Entflechtung der Aufgaben, Kompetenzen und Finanzströme zwischen Bund und Kantonen ist sinnvoll. Die NFA verbessert aber nicht nur das Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen, sondern zwingt die Kantone gleichzeitig, die Grundsätze der NFA auch innerkantonal umzusetzen. Damit kommen die gleichen Vorteile, wie sie sich zwischen Bund und Kantonen ergeben, auch zwischen dem Kanton und den Gemeinden zum Tragen.

Durch den Ersatz der zweckgebundenen Finanzkraftzuschläge durch zweckfreie Beiträge kann die Eigenverantwortung und Eigenständigkeit der Kantone gestärkt werden. Fehlanreize können vermieden werden, indem keine Investitionen nur um der Subventionen willen ausgeführt werden.

Einer der Grundgedanken der NFA, nämlich auf die Finanzkraftzuschläge zu verzichten führt zu vereinfachten und übersichtlichen Transferleistungen zwischen Bund und Kantonen. Die unterschiedliche Finanzkraft der Kantone wird nur noch durch den Ressourcenausgleich und den Lastenausgleich vorgenommen.

Mit der Aufgabenentflechtung können bei zahlreichen staatlichen Leistungen Doppelspurigkeiten abgebaut werden. Das ermöglicht sowohl dem Bund als auch den Kantonen ihre Verwaltung schlank und entsprechend kostengünstig auszugestalten.

Wichtig erscheint, dass die NFA in den Grundzügen so erhalten bleibt, wie sie vom Volk grossmehrheitlich angenommen wurde. Das Herausbrechen oder das Umgestalten einzelner Bereiche können die NFA in ihrer Gesamtwirkung in Frage stellen.

Kanton Zug Die grundsätzliche Stossrichtung der Ausführungsgesetzgebung zur Aufgabenteilung wird unterstützt.

Die Entflechtung der Verbundaufgaben sowie die Vereinfachung der Finanzströme sind zu begrüssen. Allerdings muss sichergestellt werden, dass bei der Bemessung der Bundesbeiträge getreu den NFA-Grundsätzen die strukturellen Kriterien oder Indikatoren der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Finanzkraft tatsächlich gestrichen werden. Zudem darf die neue Aufgabenteilung nicht dazu missbraucht werden, höhere Mindeststandards festzusetzen, für welche neu die Kantone aufzukommen hätten.

Kanton Solothurn Vollzug:

Eine verstärkte Zentralisierung des Vollzugs wird abgelehnt. Die Kantone sollen im bisherigen Rahmen Vollzugsorgane bleiben. Weiter sind bei den Rechtssetzungskompetenzen des Bundes die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und das Prinzip des Vollzugsföderalismus zu beachten.

Rahmengesetze:

Wo Rahmengesetze vorgesehen sind, sollen es auch Rahmengesetze werden. Auch bei den gesetzlichen Anpassungen sind die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht der Kantone zu wahren. Das Ziel der Aufgabenentflechtung und Stärkung der föderalen Strukturen soll nicht nachträglich vermindert werden.

Kanton Basel-Stadt Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Basel- Die NFA reformiert nicht nur das eigentliche Finanzausgleichssystem, sondern auch die Aufgabentei-Landschaft lung zwischen Bund und Kantonen sowie die interkantonale Zusammenarbeit. Damit ist die NFA ein

Revitalisierungsprogramm für den Föderalismus.

Kanton Appenzell Es wird kritisiert, dass einzelne Bereiche bei der Umsetzung der NFA nicht den Zielsetzungen der Ausserrhoden Abstimmungsvorlage entsprechen. Diese müssten aber erfüllt werden.

Weiter wird festgestellt, dass in verschiedenen Bereichen das Ziel, den Kantonen mehr Handlungsspielraum zu schaffen (Stärkung des Föderalismus) nicht konsequent verfolgt wurde. Daher wird gefordert, dass dort, wo die Kantone alleine zuständig sind, keine Verpflichtungen und Auflagen erlassen werden.

Kanton Appenzell Es wird kritisiert, dass einzelne Bereiche bei der Umsetzung der NFA nicht den Zielsetzungen der Innerrhoden Abstimmungsvorlage entsprechen. Diese müssten aber erfüllt werden.

Weiter wird festgestellt, dass in verschiedenen Bereichen das Ziel, den Kantonen mehr Handlungsspielraum zu schaffen (Stärkung des Föderalismus) nicht konsequent verfolgt wurde. Daher wird gefordert, dass der Handlungsspielraum für die Kantone vergrössert wird.

Kanton St.Gallen Der Stärkung des föderalistischen Systems und somit der Realisierung der NFA wird allergrösste

Bedeutung beigemessen. Wichtig ist, dass mit der NFA eine klarere und dem Subsidiaritätsprinzip

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