Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 2. Vermessung

2. Vermessung

Kein Vernehmlassungsteilnehmer lehnt die Neuregelung grundsätzlich ab. Zwölf Kantone und einige Parteien bzw. Verbände sprechen sich sogar explizit dafür aus. Anregungen und Änderungsvorschläge werden in erster Linie im Zusammenhang mit dem Anhang von Art. 3 Abs. 2 FVAV gemacht. Vorgebracht werden sie vor allem von Kantonen. Verschiedentlich wird die nach dem systembedingten Wegfall der Finanzkraftzuschläge relativ geringe finanzielle Beteiligung des Bundes bemängelt. Dabei wird hauptsächlich darauf hingewiesen, dass die Periodische Nachführung eine Aufgabe sei, die für einzelne Bundesstellen mehr Gewicht hat als für die unteren föderalen Stufen, und dass sie nur rationell abgewickelt werden kann, wenn sich der Bund stark an den Kosten beteiligt. Sowohl der Kanton Uri als auch der Kanton Tessin kritisieren zudem die Einteilung in drei Zonen (Zone I, II und II) sowie die Differenzierung nach „Ersterhebung“, „Neuerhebung“, „Erneuerung“, „Vermarkung“, etc.

Tabelle 2 Anträge zum Bereich „Vermessung“

BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge

Kanton Bern Die Modifikationen werden grundsätzlich ausdrücklich unterstützt. Insbesondere

begrüsst wird die definitive Einführung der bereits gelebten strikten Trennung von strategischen (Bund) und operativen (Kantone) Aufgaben einerseits und die Führung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion mittels 4-jährigen Leistungsaufträgen und jährlichen Leistungsvereinbarungen andererseits.

Stadtrat Zürich Die Zuständigkeit für die amtliche Vermessung geht auf die Kantone über. Der

Stadtrat von Zürich wird die Interessen konsequent wahrnehmen, damit die amtliche Vermessung inkl. der Verpflichtung zur optimalen Bereitstellung von Basisdaten für Landinformationssysteme (GIS) gewahrt bleibt.

FVAV Kanton Zürich Laut Übersicht "Anpassungsbedarf auf kantonaler Ebene, Details zu den einzelnen

Aufgabenbereichen" (NFA-Faktenblatt 18) müssen die Gebühren reduziert und harmonisiert werden. Diese Aussage steht in Widerspruch zu 4.1.1.2.1 des

Schlussberichts, wonach die vorliegende Parlamentsverordnung auch nach Inkrafttreten des neuen Geoinformationsgesetzes beibehalten wird. Der Auftrag zur Senkung und Harmonisierung der Gebühren wäre ein unzulässiger Eingriff in die Finanzautonomie der Kantone und kann nicht hingenommen werden.

FVAV Art. 3 Abs. 2 Kanton Uri Die Einteilung der Ansätze in drei Zonen (Zone I, II und III) ist unverständlich,

Anhang wenn von der gemeinsamen Kostentragung von Bund und Kantonen ausgegangen

wird. Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung selbst bestimmen, wie die Restkosten vollständig oder anteilmässig von Dritten (z.B. von den Gemeinden, von Grundeigentümern oder von anderen Dritten) übernommen werden. Das Restfinanzierungsmodell muss den Kantonen vorbehalten bleiben.

Ferner wird die Unterteilung in "Ersterhebung", "Neuerhebung", "Erneuerung",

"Vermarkung", "Massnahmen infolge von Naturereignissen" und "Besondere Massnahmen der Nachführung und Erhaltung" als anachronistisch und unverständlich empfunden. Sollten all diese Arbeiten notwendig und sinnvoll sein, müsste wiederum von der gemeinsamen Kostentragung von Bund und Kantonen ausgegangen werden. Bei einer Verbundaufgabe kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen des Bundes und diejenigen der Kantone verschieden sind und divergieren.

Aus diesen Gründen wird eine Verbesserung mit folgendem Finanzierungsmodell (Finanzordnung) in den Bereichen Landesvermessung und amtlicher Vermessung beantragt:

1) Landesvermessung: Geodäsie; Bund 80%, Kanton 20%

2) Landesvermessung: Landeskarten; Bund 70%, Kanton 30%

3) Landesvermessung: Produkte aus Landeskarten; Bund 70%, Kanton 30%

4) Amtliche Vermessung: Ersterhebung; Bund 50%, Kanton 50%

5) Amtliche Vermessung: Erhaltung; Bund 50%, Kanton 50%

Der Bereich Ersterhebung umfasst dabei die Erstvermessungen, die Neuerhebungen, die Erneuerungen nach Güterzusammenlegung in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten und Massnahmen infolge von Naturereignissen. Der Bereich Erhaltung umfasst die Erneuerungen, die periodischen Nachführungen und die besonderen Anpassungen der Amtlichen Vermessung von aussergewöhnlich hohem nationalen Interesse. Die Bereiche Vermarkung und besondere Massnahmen zur Erhaltung der Parzellenvermessung sollen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen. Die Bereiche Geodäsie, Landeskarten und Produkte aus Landeskarten müssten noch genauer definiert werden.

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