Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 2. Vermessung
nicht bekannt, es wird aber von einer nicht unbedeutenden Grösse ausgegangen. Daraus resultiert eine Ungleichbehandlung in der Kostentragung, wenn die Arbeiten im Rahmen einer umfassenden Erneuerung erledigt werden (EN PNhg, Zone I = 15 Prozent) oder nur die oben erwähnte Nachbearbeitung beinhaltet (EN AV93 = 60 Prozent). Im Interesse der fairen Kostenaufteilung und der raschen Aufarbeitung auf den Standard Version 24 müssten zudem die Neuerungen rasch greifen und nicht erst zu einem Zeitpunkt, in dem die ausstehenden AV-Arbeiten bald zu Ende gehen.
Zusatzbemerkungen:
Bei der FVAV wird davon ausgegangen, dass sich die anrechenbaren Kosten zur Ermittlung der Projektpauschalen im üblichen Rahmen bewegen resp. die Zuständigkeit des Bundes präzise berücksichtigen. Das Gleiche wird bei der Ermittlung der Werte für die Bemessung der Projektpauschalen erwartet. Momentan kann die richtige Berücksichtigung der Zuständigkeiten für den strategischen und operativen Bereich nicht genügend nachvollzogen werden. Es ist unklar, wer bei dieser Festlegung mitgewirkt hat.
Ferner wird unter dem Verfahren "Besondere Massnahmen der Nachführung und Erhaltung" eine Erweiterung des Rahmens ausserhalb der bisher dominierenden Provisorischen Numerisierung verstanden, unter anderem in Richtung Werterhaltung der Amtlichen Vermessungswerke.
ZGB Art. 39 SchlT Kanton St.Gallen Damit sichergestellt ist, dass die Kantone auch in Zukunft Gebühren erheben Abs. 2bis können, was im Vorschlag nicht klar geregelt ist, wird die folgende Ergänzung
beantragt:
Abs. 2bis (Ergänzung): "Die Kantone können für die Finanzierung Gebühren erheben."
ZGB Art. 39 SchlT Canton de Neuchâtel Le canton de Neuchâtel tient à insister sur le point, que les travaux approuvés par Abs. 3 / FVAV Art. 7 la Confédération en vertu des dispositions actuelles restent pris en charge selon
l'ancien droit (actuel).