Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

Schweizerische Konfe- Ist im Grundsatz mit der Neuregelung einverstanden. Es stellt sich allerdings die renz der kantonalen Frage, inwiefern - auch unter Berücksichtigung der kantonalen Schulhoheit - im Erziehungsdirektoren Bereich Turnen und Sport nicht die gesamte Regelungskompetenz auf die Kan-

tone übergehen sollte (im Besonderen Aufhebung des 3-Stunden Turnobligatoriums). Dies ist zwingend im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über Turnen und Sport zu diskutieren.

JungsozialistInnen Schliesst sich der Stellungnahme der SP Schweiz an.

Schweiz

Stadtrat Zürich Der Verzicht auf die Herausgabe des eidgenössischen Lehrmittels für den Sport-

unterricht (Aufhebung von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport) wird bedauert, weil es sich um ein gutes Lehrmittel handelt. Die beabsichtigte Streichung ist insofern nachvollziehbar, als der Bund in allen anderen Schulfächern auch keine Lehrmittel herausgibt.

Gleiches gilt für die Streichung der "Kann-Formulierung" des freiwilligen Schulsportes (Aufhebung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport), welcher der Bund bis heute nicht nachgegangen ist.

Stadtrat Winterthur Ist damit einverstanden, dass der freiwillige Schulsport den Gemeinden überlas-

sen wird. Demgegenüber wird die neue Regelung, wonach die Herausgabe von Lehrmitteln, die bisher durch den Bund erfolgte, den Kantonen überlassen wird, als Rückschritt gewertet. Wertvolle Effizienzvorteile der bisherigen Lösung würden preisgegeben, wenn nun jeder Kanton wieder mit der Entwicklung von eigenen Lehrmitteln beginnt. Wenn diese Aufgabe neu vom Bund nicht mehr wahrgenommen wird, ist mindestens gemäss Punkt 4.3.3.2.4 (Schlussbericht) zu verfahren, damit die Lehrmittel auf freiwilliger Basis gemeinsam entwickelt werden.

FTSG Art. 2 Abs. 3 Kanton Basel-Stadt Die Entscheidung steht den Forderungen bezüglich der Angleichung und der

Vereinheitlichung des Schulwesens diametral entgegen. Im Sinne der Qualitätssicherung und der Koordination ist darauf hinzuarbeiten, dass unter der Führung der eidgenössischen Sportkommission diese Koordination in Zukunft durch die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Sportunterricht in der Schule wahrgenommen wird.

Kanton Schaffhausen Die Streichung wird als Rückschritt erachtet, da sie den übrigen Koordinations-

bemühungen zuwider läuft. Es muss geprüft werden, ob eine neue interkantonale Zusammenarbeit angestrebt werden soll.

FTSG Art. 3 Abs. 2 Christlich-soziale Partei Dieser Absatz darf nicht gestrichen werden. Der freiwillige Schulsport bietet den Schweiz jungen Menschen eine sinnvolle Freizeitgestaltung und ist im Rahmen einer

ganzheitlichen Gesundheitspolitik äusserst wichtig.

FTSG Art. 4 Kanton Glarus Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des freiwilligen Schulsportes be-

reits seit 1988 eine Subvention nicht mehr erfolgt und eine Koordinationsaufgabe im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport ebenfalls nicht stattgefunden hat. Die Aufhebung dieser Bestimmung hat damit auch keine Lastenverschiebung zur Folge.

Kanton Schaffhausen Die Aufhebung des Artikels hat keine Lastenverschiebung zwischen Bund und

Kantonen zur Folge, da der freiwillige Schulsport bereits 1988 kantonalisiert wurde und die Subventionierungen gestrichen wurden.

Schweizerische Konfe- Zu gegebener Zeit muss geprüft werden, ob im Rahmen der Gewährleistung der renz der kantonalen Qualität der Lehrmittel oder mit Blick auf eine gesamtschweizerische Einheitlich-Erziehungsdirektoren keit der entsprechenden Lehrmittel eine neue Form der interkantonalen Träger-

schaft gefunden werden muss.

MinVG Art. 13 Schweizerische Volks- Der Wechsel zu den Globalbeiträgen wird begrüsst. Allerdings lässt sich die partei Frage nicht abschliessend beantworten, bevor der Sachplan Verkehrs verab-

schiedet ist und die Resultate der Beratungen von dopo avanti vorliegen.

Artikel 13 muss vollkommen neu formuliert werden. Globalbeiträge sind aufgrund der tatsächlich anfallenden und in einer reinen Finanzrechnung auszuweisenden Kosten der Strasseninfrastruktur zu bemessen.

4.5. Ausbildungsbeihilfen

Ungefähr die Hälfte aller Kantone erklärt sich explizit mit dem Grundsatz der vorgesehenen Neuregelung einverstanden. Insbesondere wird die Schaffung des Rahmengesetzes ABG, das neben verbindlichen Prinzipien auch Minimalstandards definiert, begrüsst. Einzelnen Vernehmlassenden gehen die Bestimmungen im ABG aber entweder zu weit oder nicht weit genug.

Die Hauptkritik der Vernehmlassungsteilnehmer im Bereich der Ausbildungsbeihilfen richtet sich gegen das finanzielle Desengagement des Bundes (von heute rund 80 Millionen auf künftig rund

25 Millionen Franken), das nach Meinung Vieler nicht mit seinem stärkeren rechtlichen Enga-

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