Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 4. Bildung
Kanton Bern Der Abschnitt 3 "Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeihilfen" (ABG)
und nachstehende Punkte werden als problematisch erachtet, weil damit das Subsidiaritätsprinzip und die Kantonshoheit übersteuert bzw. eingeschränkt würden:
1) die Höhe der Ausbildungsbeiträge (Art. 11 Abs. 2 ABG)
2) die Konkretisierung verschiedener Elemente im Bereich "massgebliche Kosten und Leistungen" (auf Verordnungsstufe)
3) die Dauer der Ausbildungsbeihilfen (Art. 6 ABG, keine Altersgrenze)
4) Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Studiendarlehen, namentlich betreffend Verzinsung und Rückzahlungsmodalitäten (bei Annahme der Variante II des Artikels 11 ABG).
Das Rahmengesetz in dieser Ausprägung wird klar abgelehnt, weil es die kürzlich beschlossene Neuregelung im Kanton Bern verunmöglicht. Die "Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeihilfen" sind unverbindlicher zu formulieren.
Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Uri Es wird gefordert, dass zwingend Anpassungen der Bundesnormen vorgenommen
werden, wenn den Kantonen für den Tertiärbereich weniger Geld zur Verfügung gestellt wird. Kritisiert wird, dass der Bund einerseits über die Vorgabe von Normen festlegen kann, wie hoch die Ausbildungsbeiträge im Tertiärbereich im Einzelfall zu sein haben, andererseits aber die Möglichkeit hat, die erforderlichen Mittel über das Parlament nicht zur Verfügung zu stellen. Deshalb ist der Grundsatz, wie er auf S. 38 des Schlussberichtes formuliert ist "Die Finanzhilfen decken grundsätzlich sämtliche kantonalen Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen im tertiären Bildungsbereich...ab" gesetzestechnisch aufzufangen (z.B. in Art. 3 ABG).
Kanton Obwalden Der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" soll nochmals kritisch überdacht und allenfalls
durch den Begriff "Ausbildungsbeiträge" ersetzt werden.
Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis, dass die Kantone und die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) den Begriff "Ausbildungsbeiträge" seit vielen Jahren verwenden. Zudem erscheine der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" sprachlich antiquiert und werde eher mit "Armengenössigkeit" als mit einem "Rechtsanspruch bei Bedürftigkeit" in Verbindung gebracht.
Kanton Nidwalden Der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" soll nochmals kritisch überdenkt und allenfalls
durch den Begriff "Ausbildungsbeiträge" ersetzt werden.
Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis, dass die Kantone und die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) den Begriff "Ausbildungsbeiträge" seit vielen Jahren verwenden. Zudem erscheine der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" sprachlich antiquiert und werde eher mit "Armengenössigkeit" als mit einem "Rechtsanspruch bei Bedürftigkeit" in Verbindung gebracht.
Kanton Zug Das vorgeschlagene Bundesgesetz ist nicht mehr nur ein Förderungsgesetz, son-
dern setzt Mindeststandards, die von den Kantonen zu berücksichtigen sind. Damit kann sich Zug unter der Bedingung, dass die Mindeststandards so formuliert werden, dass für die Kantone keine Kostenschübe entstehen, einverstanden erklären. Diese Bedingung ist aber mit der vorgeschlagenen Neureglung nicht erfüllt.
Generell wird die angestrebte Harmonisierung als richtig erachtet, dabei sollen aber nicht nur die Kantone, sondern auch der Bund zu Leistungen verpflichtet werden. Dies ist nicht der Fall. Zudem dürfen die Harmonisierungsbestrebungen den Kantonen nicht verunmöglichen im Interesse der öffentlichen Hand und im Sinne einer vergrösserten Eigenverantwortung der Bewerberinnen und Bewerber wie auch deren Eltern gewisse Grenzen zu setzen.
Anpassungen auf Verordnungsstufe: Anstelle der durchschnittlichen Aufwendungen pro Kanton sind die durchschnittlichen Aufwendungen pro Bezüger der letzten fünf Jahre als Bemessungsrundlage zu verwenden. Ansonsten würden die sparsamern Kantone, die allenfalls noch Nachholbedarf hätten, benachteiligt.
Canton de Fribourg Le canton de Fribourg accueille favorablement l’idée d’une loi fédérale définissant
des standards minimaux. Le Conseil d’Etat soutient également la proposition de la CDIP d’harmoniser les aides à la formation du secondaire II par le biais d’une convention intercantonale.
De plus, le canton de Fribourg propose de reconsidérer l’expression « aides à la formation / Ausbildungsbeihilfen ». Il propose de maintenir le terme de « subsides de formation / Ausbildungsbeiträge ». Le terme « aides à la formation » évoque davantage « un geste de solidarité dans l’indigence » qu’un « droit en cas de nécessité ». Kanton Solothurn Die Schaffung des Rahmengesetzes, das neben verbindlichen Prinzipien auch
Minimalstandards definiert wird begrüsst.
Kanton Basel-Stadt Grundsätzlich wird die Schaffung eines Rahmengesetzes, das neben verbindlichen
Prinzipien auch Minimalstandards definiert begrüsst.
Es wird aber befürchtet, dass der Rückzug des Bundes die Harmonisierungsbemühungen schwächt. Wenigstens sind verbindliche Minimalstandards in die Vorlage aufgenommen worden. Weiter wird davon ausgegangen, dass sich der Bund längerfristig nicht auf ein Finanzvolumen für Stipendien von ca. 25 Mio. Fr. beschränken kann, wenn er gleichzeitig mittels Rahmengesetz einen stärkeren Einfluss auf die Ausgestaltung der Stipendienpolitik der Kantone nehmen will. Die wichtige