Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie

grund des Bundesrates, der zentralen Bedeutung der Prämienverbilligung als sozi-

ales Korrektiv im heutigen Einheitsprämiensvstem Rechnung zu tragen, vorbei.

Das Quantitative ist eine rein politische Frage, zu der wir uns nicht äussern können. SVPC/ASPC Dass dem sozial Schwächeren aber geholfen werden muss, ist selbstverständlich

aufgrund unseres ethisch-religiösen Fundamentes (vgl. Präambel BV, erster Satz).

Wir begrüssen die föderalistische Struktur, d h„ dass den Kantonen ein Spielraum

eingeräumt wird.

Die Verquickung mit Bundessubventionen lehnen wir eher ab. Der Bund als Geld-

geber ist zu wenig zuverlässig. Kaum haben sich die Kantone auf einen Geldfluss

eingestellt, wird er gekürzt oder fällt er ganz weg, und die Kantone müssen ihre

Verbilligungen anderswie finanzieren. (Zurücknehmen kann man eine Verbi lligung

erfahrungsgemäss kaum mehr.)

Prämienverbilligung (Art. 65, 65a, Übergangsbestimmungen, Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung)

Reduction des primes (art. 65, 65a, dispositions transitoires, Arrete federal sur les subsides federaux dans l'assurance-maladie)

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

65 Neuer Absatz erfassen. Zur Abgrenzung der kantonalen Zuständigkeit LU sollte Art. 10 der Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPUK) übernommen werden.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Kanton, bei welchem die Versicherten am 1. Januar des laufenden Jahres ihren Wohnsitz hatten. Bei erstmaliger

Wohnsitznahme in der Schweiz ist für den Rest des laufenden Jahres der erste Wohnkanton zuständig, wobei in diesen Fällen pro Rata-Ansprüche vorzusehen sind. Ein Vorbehalt ist vorzusehen für unterjährige Einreisen

aus EU/Efta-Staaten, sofern Versicherte in diesen Staaten einen bundesrechtlichen Prämienverbilligungs-Anspruch gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung KVG hatten (z.B. Rentner).

65 1, 2 Wir teilen die Auffassung, dass die Definition der Bezugsberechtigten als 1n itiativko-"Versicherte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen" juristisch unklar mitee Zug ist. Ob jedoch die neue Definition in Abs. 1 Buchstabe a als "Versicherte,

die durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegversicherung

stark belastet sind" im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte

einheitliche staatliche Sozialpolitik klarer ist, bezweifeln wir. Spätestens im Zusammenhang mit Art. 65a Abs. 5 KVG wird die Umsetzung der erklär-

ten sozialpolitischen Zielsetzungen verhindert.

Die mit Art. 65 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 neu geschaffene einheit-

liehe Regelung bezüglich Prämienverbilligung für Personen in Ausbildung beqrüssen wir. Dam it wäre eines unserer lnitiativziele erreicht.

65 2 W ir begrüssen es, dass für allgemeine Anspruchsvoraussetzungen ein- LU heitliche Vorgaben in Anlehnung an das Steuerrecht vorgesehen sind

(z.B. Art. 65 Abs. 2) . In den Rahmenbedingungen des Bundes sollte ge-

nerell festgehalten werden, dass Sachverhalte, die im Steuerrecht klar

geregelt sind, auch bei der Prämienverbilligung zu beachten sind

(Svnerqien und Kohärenz der Gesetzqebung).

65 2 Gemäss dieser Bestimmung sollen Kinder, für die die Eltern bei der direk- TG ten Bundessteuer einen Sozialabzug vornehmen können, selber nicht zur Präm ienverbilligunq berechtigt sein. Soweit solche Kinder das 18. Alters-