Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de /a /oi sur l'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
(Grundlage für das Einkommen ist das Bundesrecht, für das Vermögen hingegen kantonales Recht) erachten wir als kompliziert. Ein solches Vorgehen wäre mit einem grossen Verwaltungsaufwand verbunden und würde eine unseres Erachtens unnötige wesentliche Anpassung der entsprechenden Computerprogramme voraussetzen. Die Steuerdaten des Bundes und jene des Kantons befinden sich zudem auf verschiedenen Datenbanken, was die Festsetzung des Pramienverbilligungsanspruchs verkomplizieren und zeitlich in die Länge ziehen würde. Dies stünde nicht im Interesse der Versicherten und der KVG-Revision. Wir würden es deshalb begrüssen, wenn auch bei der Ermittlung des reinen Einkommens die kantonale Steuerveranlagung als Basis dienen würde. Dieses Vorgehen lässt sich auf Grund der kürzlich erfolgten Steuerharmonisierung rechtfertigen, wird doch damit die Einheitlichkeit in der Durchführung nicht wesentlich beeinträchtigt. Für die Kantone hingegen würde sich das Abstützen auf die kantonalen Steuerdaten als wesentlich einfacher
erweisen.
Zudem weisen wir darauf hin, dass das Reineinkommen nach Art. 25 DBG eine ungenügende Basis für die Ermittlung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt. Wird nämlich lediglich auf das Reineinkommen abgestellt, kann es in Bezug auf den Prämienverbilligungsanspruch durchaus zu stossenden Ergebnissen kommen, da nicht gewährleistet ist, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in jedem Fall korrekt eruiert wurden. Um solch stossende Fälle zu vermeiden,
korrigiert der Kanton Bern im geltenden Recht das Reineinkommen (welches auf kantonalem Recht basiert), indem gestützt auf Artikel 6 der Kantonelen Krankenversicherungsverordnung beispielsweise
- steuerfreie Einkünfte dazugezählt werden;
- der Liegenschaftsunterhalt auf einen Prozentsatz vom amtlichen Wert limitiert wird (bei__ Mehrfamilienhäuser 2.5 Prozent),
- Vergabungen u.A. aufgerechnet werden,
- Wochenaufenthaltskosten nicht als Gewinnungskosten zugelassen werden.
Diese Korrekturen führen dazu, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt werden. Um diesem Aspekt auch in Zukunft
Rechnung tragen zu können, erachten wir es als äusserst wichtig, dass solche Korrekturen auch weiterhin möglich sind. Dementsprechend sollte eine entsprechende Kompetenz an die Kantone weitergegeben werden. Dies ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Ermittlung des
Reineinkommens auf Grund der kantonalen Steuerdaten erfolgt, wie es von uns beantragt wird (siehe oben). Sollte der Bund an seinem Artikel 65a Absatz 1 festhalten, so wären diese Korrekturmöglichkeiten in jedem Fall auf Bundesebene zu reaeln.
65a 1 Problematisch ist auch die weiter vorgesehene Anknüpfung der Prämien- GR
verbilligung an das Reineinkommen der direkten Bundessteuer. Jedenfalls müsste bei geplanten Revisionen der Bundesgesetzgebung über die direkte Bundessteuer jeweils auf allenfalls damit direkt oder indirekt verbundene Auswirkungen auf den Kreis der Prämienverbilligungsberechtigten geachtet werden.
65a 1 Die direkte Bundessteuer ist generell kein geeignetes Instrument als Be- LU
zugsgrösse für die Bemessung der Prämienverbilligung. Sollte das
Steuerpaket angenommen werden, müsste die Vorlage selbstverständlich noch einmal überarbeitet werden. Ansonsten würden viel zu viele Personen berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen.
Es muss sichergestellt werden, dass das Reineinkommen bei der Steuerveranlaguna ausaewiesen wird (Transparenz für den Versicherten und